#ihk_standpunkte: Kommunale Verpackungssteuer

Darum geht's:

In etlichen deutschen Städten gibt es derzeit Überlegungen, eine kommunale Verpackungssteuer für Take-Away-Verpackungen von Speisen und Getränken einzuführen. Auf diese Weise soll der Verbrauch von Einwegverpackungen und die damit einhergehende Umweltbelastung in der jeweiligen Kommune reduziert werden. Außerdem sollen Anreize geschaffen werden, auf Mehrwegverpackungen umzusteigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2024 über die Tübinger Verpackungssteuer entschieden und sie für verfassungsgemäß erklärt. Hintergrund ist, dass 2022 die Stadt Tübingen eine kommunale Verpackungssteuer eingeführt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte danach ablehnend und das Bundesverwaltungsgericht zustimmend zur Rechtmäßigkeit der kommunalen Verpackungssteuer bzw. örtlichen Verbrauchsteuer nach Tübinger Modell entschieden. Bereits in den 90er Jahren gab es in Kommunen ähnliche Überlegungen zur Einführung einer Verpackungssteuer.
Mit einer Verpackungssteuer wie in Tübingen werden die Endverkäufer von Speisen und Getränken zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Dabei gilt diese Steuer unabhängig von ihrer Umweltverträglichkeit für sämtliche Einwegverpackungen von Speisen und Getränken wie Getränkebecher, Besteck, Rührstäbchen/Trinkhalme, Kartons, Schalen, Tüten, Alufolien, Einwickelpapiere, Teller etc. Sie beträgt beispielsweise für Einweggetränkeverpackungen,
-geschirrteile und sonstige Einweglebensmittelverpackungen 0,50 € und für Einwegbesteck und -strohhalme 0,20 €. Eine Begrenzung der finanziellen Gesamtbelastungen war zunächst in der Tübinger Satzung enthalten. Die Regelung, dass pro Einzelmahlzeit nicht mehr als 1,50 € Steuern erhoben werden dürfen, ist allerdings gerichtlich aufgehoben und aus der Satzung entfernt worden.
Bei der Verpackungssteuer handelt es sich um eine örtliche Verbrauchsteuer (Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG). Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch und Gebrauch bestimmter Waren belasten und beim Hersteller oder im Handel erhoben werden. Die fehlende Zweckbindung, die für Steuern üblich ist (§ 3 Abgabenordnung), führt dazu, dass die Einnahmen nicht für ein spezifisches Anliegen verwendet werden müssen. Im Fall der Verpackungssteuer bedeutet dies beispielsweise, dass die Einnahmen nicht für die Finanzierung von Maßnahmen zur Reduzierung von Verpackungsmüll oder zur Förderung von Mehrwegsystemen eingesetzt werden müssen.
Die Einnahmen aus der Steuer fließen vielmehr dem allgemeinen Haushalt der Kommunen zu. Diese entscheiden, ob sie die Einnahmen aus einer Verpackungssteuer umweltbezogenen Maßnahmen zuführen oder sie gänzlich anderweitig verwenden. Für die Unternehmen hat die fehlende Zweckbindung zur Folge, dass sie zusätzlichen Erhebungsaufwand und möglicherweise höhere Kosten haben, ohne dass sich daraus ein konkreter Nutzen für sie ergeben muss.

Handlungsfelder aus Sicht der IHK Hannover:

1. Keine weitere Bürokratie aufbauen
2. Flickenteppich und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden
3. Unternehmen vor Umsatzrückgängen schützen
4. Preise stabil halten
5. Auf freiwillige unternehmerische Entscheidungen setzen
6. Umweltschutz mit bestehenden Regelungen umsetzen

Download ihk_Standpunkte Kommunale Verpackungssteuer (PDF)

ihk_Standpunkte Verpackungssteuer_Titel_200