Lang-LKW im Regelbetrieb: Das sollten Unternehmen wissen
Welche Strecken dürfen mit Lang-LKW befahren werden? Welche Fahrzeuge dürfen eingesetzt werden? Auf was muss geachtet werden, wenn man den Lang-LKW selbst einsetzten möchte? Ist grenzüberschreitender Verkehr möglich? Informationen zu Fragen rund um den Lang-LKW hat die IHK zusammengestellt:
- Lang-LKW: Das sollten Unternehmen wissen
- Was sind die gesetzliche Grundlagen?
- Welche Fahrzeuge sind zulässig?
- Welches Streckennetz darf befahren werden?
- Was ist zu tun, wenn eine Strecke nicht im Positivnetz enthalten ist?
- Ist ein grenzüberschreitender Verkehr möglich?
- Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, wenn sie Lang-Lkw einsetzen wollen?
- Welche Voraussetzungen und Schulungen benötigen Fahrer?
Lang-LKW: Das sollten Unternehmen wissen
Seit dem 1. Januar 2017 befindet sich der Lang-Lkw im streckenbezogenen Regelbetrieb. Der Betriebs ist ausschließlich auf einem vom Bund festgelegten Positivnetz zulässig. Folgendes sollten Unternehmen wissen, wenn sie den Lang-LKW einsetzen möchten
- Was sind die gesetzliche Grundlagen?
- Welche Fahrzeuge sind zulässig?
- Welches Streckennetz darf befahren werden?
- Was ist zu tun, wenn eine Strecke nicht im Positivnetz enthalten ist?
- Ist ein grenzüberschreitender Verkehr möglich?
- Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, wenn sie Lang-Lkw einsetzen wollen?
- Welche Voraussetzungen und Schulungen benötigen Fahrer?
Was sind die gesetzliche Grundlagen?
Grundlage des Betriebes ist die „Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge“ (LKWÜberlStVAusnV) in ihrer jeweils aktuell gütigen Fassung. In dieser Verordnung werden u. a. die Lang-Lkw-Fahrzeugtypen und ihre Abmessungen definiert sowie die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge und persönlichen Anforderungen auf die Fahrer festgelegt. Im Anhang ist das Positivnetz der von Lang-Lkw befahrbaren Strecken aufgeführt.
Die jeweils aktuelle Fassung der LKWÜberlStVAusnV (die z. Z. aktuelle Fassung ist vom 27.01.2025) ist auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden. https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/
Welche Fahrzeuge sind zulässig?
Insgesamt sind fünf verschiedene Typen von Lang-LKW zugelassen. In den unbefristeten Regelbetrieb sind allerdings nur die Typen 2 bis 5 aufgenommen worden. Für Typ 1, die sogenannten verlängerten Sattelauflieger) ist die Genehmigung mehrfach verlängert worden und aktuell bis zum 31.12.2026 begrenzt. Eine weitere Verlängerung um sieben Jahre ist Ende 2025 durch das Bundesverkehrsministerium angekündigt worden, allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass hier keine Planungssicherheit besteht, da diese Änderung ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren erfordert. Hintergrund der anders als bei Typ 2 bis 5 fehlenden unbefristeten Zulassung ist u. a., dass der Typ 1 auf Ausnahmeregelungen einer EU-Richtlinie beruht.
- Typ 1: Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern; Befristete Zulassung z. Z. bis zum 31.12.2026
- Typ 2: Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern; unbefristeter Regelbetrieb
- Typ 3: Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern; unbefristeter Regelbetrieb
- Typ 4: Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern; unbefristeter Regelbetrieb
- Typ 5: Lastkraftwagen mit einem Anhänger bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 Metern; unbefristeter Regelbetrieb
Weitere Details finden Sie auf der Website des Bundesverkehrsministeriums https://www.bmv.de/LangLkw und in der LKWÜberlStVAusnV (Link s. o.).
Welches Streckennetz darf befahren werden?
Lang-Lkw (Typ 2 bis 5) dürfen ausschließlich auf Strecken eingesetzt werden, die im Positivnetz der Verordnung (LKWÜberlStVAusnV – Link s. o.) enthalten sind. Die Strecken sind detailliert – und im Ortsnetz z. T. straßen- und hausnummerngenau – in der Anlage zur Verordnung aufgeführt.
Wichtig dabei:
- Die jeweils gültige Fassung der Verordnung enthält die aktuelle Anlage mit allen freigegebenen Strecken.
- Neue Strecken werden durch eine Änderungsverordnung ergänzt (zuletzt: 13. Änderungsverordnung vom 27.01.2025) Die Änderungsverordnung finden Sie auf der Website des Bundesverkehrsministeriums https://www.bmv.de/LangLkw
- Unternehmen müssen für jede Transportrelation (Belade- bis Entladeadresse) prüfen, ob die Route vollständig im Positivnetz liegt.
Für den Lang-Lkw Typ 1 gilt mit §2 Abs. 2 der LKWÜberlStVAusnV die Ausnahme, dass das gesamte Streckennetz aller Länder – ausgenommen Berlin – genutzt werden darf.
Was ist zu tun, wenn eine Strecke nicht im Positivnetz enthalten ist?
Wenn Teile einer Strecke, die genutzt werden soll, fehlen, kann bei der jeweils zuständigen Landesbehörde ein Antrag auf Aufnahme gestellt werden. In Niedersachsen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für die Prüfung von Anträgen zur Aufnahme zuständig:
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 34: Verkehrsbehördliche Angelegenheiten, Großraum- und Schwertransporte
Herr Alexander Emme, Dezernatsleiter
Tel. 0511 3034 – 2433
E-Mail: alexander.emme@nlstbv.niedersachsen.de
Dezernat 34: Verkehrsbehördliche Angelegenheiten, Großraum- und Schwertransporte
Herr Alexander Emme, Dezernatsleiter
Tel. 0511 3034 – 2433
E-Mail: alexander.emme@nlstbv.niedersachsen.de
Mit den zuvor genannten Änderungsverordnungen werden neue Strecken, die beantragt werden, ergänzt. Allerdings ist auf die Zeitdauer hinzuweisen, die für die Aufnahme ins Gesetz benötigt wird. Eine Änderungsverordnung ist in den vergangenen Jahren durchschnittlich etwa ein Mal pro Jahr erschienen.
Ist ein grenzüberschreitender Verkehr möglich?
Grenzüberschreitend sind Lang-Lkw in Übereinstimmung mit dem EU-Recht nur einsetzbar, wenn zwischen den Nachbarstaaten eine bilaterale Vereinbarung zum Lang-Lkw -Einsatz besteht.
Eine entsprechende Vereinbarung besteht seit dem 24.9.mit den Niederlanden (befristet z. Z. bis Ende 2027) und seit dem 4. 12. 2023 mit Dänemark. Die Vereinbarungen gelten nur für die Lang-Lkw-Typen 2 bis 5, da der Typ 1 in diesen Ländern nicht gesetzlich definiert ist.
Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, wenn sie Lang-Lkw einsetzen wollen?
Unternehmen, die den Lang-Lkw einsetzen möchten, benötigen keine spezielle Genehmigung. Allerdings müssen sie prüfen und sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) und den entsprechenden Änderungs-Verordnungen erfüllt sind (u. a. bezüglich der einzusetzenden Fahrzeugkombination, der zu transportierenden Ladung oder der vorgesehenen Fahrer). Kopien der entsprechenden Gutachten und Bescheinigungen sind stets im Fahrzeug mitzuführen.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Routen (Versand- bis Empfangsadresse), die mit einem Lang-Lkw befahren werden sollen, auch Bestandteil des Positivnetzes der aktuell geltenden Änderungs-Verordnung sind.
Welche Voraussetzungen und Schulungen benötigen Fahrer?
Fahrer müssen:
- seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis Klasse CE besitzen,
- mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im gewerblichen Güterkraft- oder Werkverkehr nachweisen können.
Die Nachweise (Arbeitsverträge, Zeugnisse, beglaubigte Kopien) müssen im Fahrzeug mitgeführt werden.
Vor dem erstmaligen Führen eines Lang-Lkw ist gemäß § 11 Abs. 2 LKWÜberlStVAusnV eine mindestens zweistündige Einweisung vorgeschrieben. Die Schulung muss laut Gesetz „durch den Hersteller oder eine vom Hersteller beauftragte Stelle“ durchgeführt werden. Beauftrage Stellen sind i. d. R. die bekannten Schulungsanbieter im Verkehrsbereich.
Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Einweisung ist mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
Stand: 11.02.2026
