Recht und Steuern
Gewerbe oder Freier Beruf?
Sie möchten sich beruflich selbständig machen und wissen nicht, ob Sie damit einen Gewerbebetrieb gründen oder freiberuflich tätig werden. Wir haben nachfolgend einzelne Abgrenzungskriterien dargestellt und nennen typische Berufe, die zur gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit zählen. Letztlich entscheidet hierüber das zuständige Finanzamt.
- 1. Warum ist die Unterscheidung wichtig?
- 2. Was bedeutet „selbständig“ bzw. „scheinselbstständig“?
- 3. Welche Merkmale zeichnen „Gewerbetreibende“ aus?
- 4. Welche Merkmale zeichnen „Freie Berufe“ aus?
- 5. Wie sind Personengesellschaften einzuordnen?
- 6. Was sind freie Mitarbeitende?
- 7. Abgrenzung Gewerbetreibende und Freie Berufe
- 8. ABC der gewerblichen Berufe
- 9. ABC der freien Berufe
1. Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Je nachdem, ob eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, resultieren daraus unterschiedliche Rechtsfolgen:
- Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden (Wissenswertes zur Gewerbean-, ab- und -ummeldung). Die Gewerbestelle teilt dem Finanzamt die Vergabe des Gewerbescheines mit.
- Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler müssen sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen lassen. Dazu ist dem Finanzamt der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” zu übermitteln (Details unter: ELSTER).
- Gewerbetreibende erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 Einkommensteuergesetz (EStG)); Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
- Im Gegensatz zum Freien Beruf unterliegt der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer (Informationen zur Gewerbesteuer).
2. Was bedeutet „selbständig“ bzw. „scheinselbstständig“?
Beruflich Selbstständige sind entweder als Gewerbetreibende, als Freiberufler oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig. Dabei ist zu beachten, ob es sich wirklich um eine selbständige unternehmerische Tätigkeit handelt oder ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt mit entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn eine Tätigkeit zwar formal als selbstständig ausgeführt wird, die tatsächlichen Arbeitsbedingungen aber einem Arbeitsverhältnis vergleichbar sind.
Typische Merkmale für eine Selbstständigkeit sind eigene unternehmerische Entscheidungen (Unternehmerinitiative) und das Unternehmerrisiko. Dieses zeigt sich etwa darin, dass eigenes Geld, eigene Arbeitsmittel oder eigene Arbeitskraft eingesetzt werden, ohne dass ein sicherer Verdienst garantiert ist.
Fehlen diese Merkmale, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand:
Typische Merkmale für eine Selbstständigkeit sind eigene unternehmerische Entscheidungen (Unternehmerinitiative) und das Unternehmerrisiko. Dieses zeigt sich etwa darin, dass eigenes Geld, eigene Arbeitsmittel oder eigene Arbeitskraft eingesetzt werden, ohne dass ein sicherer Verdienst garantiert ist.
Fehlen diese Merkmale, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jemand:
- typische Arbeitnehmeraufgaben übernimmt,
- keine eigenen Betriebsmittel nutzt,
- weisungsgebunden arbeitet und
- in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers eingegliedert ist.
Unwichtig ist dabei, ob ein Gewerbe angemeldet wurde, Rechnungen mit Umsatzsteuer gestellt werden oder der Vertrag eine selbstständige Tätigkeit vorsieht. Entscheidend sind allein die tatsächlichen Umstände der Arbeit.
Beispiele für Scheinselbstständigkeit:
- Promotion- und Verkaufstätigkeiten gelten als scheinselbstständig, wenn die Arbeit nach festen Vorgaben erfolgt, auf Stundenbasis bezahlt wird und eine Eingliederung in den Betrieb besteht (Hessisches LSG, L 8 KR 37/07). Ein Hinweis auf Selbstständigkeit kann sein, wenn eigene Hilfskräfte eingesetzt (Hessisches LSG, L 8 KR 37/07) oder eigene Werbemaßnahmen vorgenommen werden.
- Fahrtätigkeiten sind nicht selbstständig, wenn die Fahrten überwiegend mit dem Fahrzeug des Auftraggebers erfolgen, dieser alle Kosten trägt, feste Einsatzzeiten vorgibt und dieselbe Tätigkeit zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt wurde (FG Nürnberg, 2 K 471/2009).
Weitere Informationen siehe: Scheinselbstständigkeit und rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
3. Welche Merkmale zeichnen „Gewerbetreibende“ aus?
Der Begriff „Gewerbebetrieb“ ist in § 15 Abs. 2 EStG definiert. Ein solcher liegt vor, wenn die folgenden sieben Kriterien erfüllt sind:
- Selbstständigkeit,
- Nachhaltigkeit,
- Gewinnerzielungsabsicht,
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
- keine Ausübung von Land- und Forstwirtschaft,
- keine Ausübung einer selbständigen Arbeit,
- keine reine Vermögensverwaltung
Typische Gewerbebetriebe sind z. B. Handwerks-, Industrie- und Handelsbetriebe, Vermittlungstätigkeiten (Makler, Handelsvertreter) sowie Gaststätten und Hotels.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind stets kraft Rechtsform Gewerbebetrieb.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind stets kraft Rechtsform Gewerbebetrieb.
4. Welche Merkmale zeichnen „Freie Berufe“ aus?
Die ersten vier Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) treffen auch für die selbständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu. Einen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gibt es nicht. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz definiert es so: “Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.”
Der § 18 EStG zählt die dazugehörigen Tätigkeiten wie folgt auf:
- die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sogenannte Katalogberufe) und
- den Katalogberufen ähnliche Berufe. Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG explizit aufgeführt sind und nicht zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Die Beschäftigung von fachlich vorgebildeten Mitarbeitenden steht der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die Berufstragenden auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend tätig werden und auch hinsichtlich der für den Beruf typischen Tätigkeit eigenverantwortlich mitwirken.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
5. Wie sind Personengesellschaften einzuordnen?
Eine Personengesellschaft erzielt nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn alle Gesellschafter persönlich die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen und tatsächlich freiberuflich tätig werden. Fehlt dies auch nur bei einem Gesellschafter, liegen insgesamt gewerbliche Einkünfte vor. In doppel- bzw. mehrstöckigen Strukturen verlangt die Rechtsprechung die freiberufliche Qualifikation sämtlicher – auch mittelbar – beteiligter Mitunternehmer sowie deren leitende und eigenverantwortliche Mitarbeit in der Untergesellschaft. Wird eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft, führt dies regelmäßig zur gewerblichen Qualifikation der gesamten Mitunternehmerschaft.
6. Was sind freie Mitarbeitende?
Der Begriff des „Freien Berufs“ ist von dem der „freien Mitarbeit“ zu unterscheiden. Freie Mitarbeitende sind Personen, die aufgrund eines Dienst-/ Werkvertrages für andere Unternehmen tätig sind, ohne im Rahmen eines festen, dauernden Beschäftigungsverhältnisses zu arbeiten. Sie sind nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und erbringen die geschuldeten Leistungen persönlich. Je nach Tätigkeit können „freie Mitarbeitende“ gewerblich oder freiberuflich tätig sein.
7. Abgrenzung Gewerbetreibende und Freie Berufe
Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unterscheidet sich vom Gewerbebetrieb im Grunde dadurch, dass der Einsatz von Kapital gegenüber der geistigen Arbeit und der eigenen Arbeitskraft in den Hintergrund tritt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall jedoch oftmals schwierig, da sich freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit sehr ähneln können.
Übt ein Einzelunternehmer nebeneinander eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden die Tätigkeiten grundsätzlich getrennt qualifiziert. Erforderlich ist eine klare organisatorische und buchhalterische Trennung (getrennte Gewinnermittlungen, getrennte Zuordnung von Betriebsausgaben und Wirtschaftsgütern), damit es nicht aufgrund von Vermischungen zu einer (faktischen) gewerblichen Einordnung auch der freiberuflichen Tätigkeit kommt. Bei Personengesellschaften führt eine nebenher ausgeübte, trennbare gewerbliche Tätigkeit regelmäßig zur gewerblichen Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte (Abfärbung).
Tipp: Lassen Sie sich steuerlich beraten und suchen Sie den Dialog mit den Finanzbehörden, damit Sie in Abgrenzungsfragen schon im Vorfeld Rechtsklarheit gewinnen und so die Möglichkeit besteht, Sachverhalte ggf. noch anders zu gestalten.
8. ABC der gewerblichen Berufe
(Quelle: H 15.6 Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025 (EStH 2025), Anhang 17b – Ertragsteuerliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen (EStH 2025) sowie Rechtsprechung zu häufig nachgefragten Berufen
Die folgenden selbstständig ausgeübten Berufe gehören in der Regel zu den gewerblichen Tätigkeiten. Die Liste ist nicht abschließend. In Zweifelsfällen fragen Sie bitte Ihr Finanzamt.
- Altenpfleger, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- Anlageberater/ Finanzanalyst (BFH vom 2.9.1988)
- Apotheker
- Baubetreuer (Bauberater), die sich lediglich mit der wirtschaftlichen (finanziellen) Betreuung von Bauvorhaben befassen (BFH vom 29.05.1973)
- Bauleiter, es sei denn, seine Ausbildung entspricht derjenigen eines Architekten oder eines (Wirtschafts)-Ingenieurs
- Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins (BFH vom 10.12.1987)
- Berufssportler (BFH vom 22.01.1964)
- Bezirksschornsteinfegermeister (BFH vom 13.11.1996)
- Blindenführhundeschule (BFH vom 09.05.2017)
- Bodybuilding-Studio, wenn unterrichtende Tätigkeit nur die Anfangsphase der Kurse prägt und im Übrigen den Kunden Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen (BFH vom 18.04.1996)
- Buchführungshelfer/ Buchhalter (BFH vom 28.06.2001)
- Coaching, stark einzelfallabhängig, sogenannte "Nur-Coacher", fallen nicht unter den Katalogberuf des beratenen Betriebswirts, da sie sich auf die spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise konzentrieren (BFH vom 20.10.2016)
- Datenschutzbeauftragter, externer; übt auch dann gewerbliche Tätigkeit aus, wenn zugleich als Rechtsanwalt tätig (BFH vom 14.01.2020)
- Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Krankheiten bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt (BFH vom 29.09.2020)
- EDV-Berater, übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit aus, wenn er im Bereich der Anwendersoftware die Entwicklung qualifizierter Software nicht durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) betreibt und wenn er keine Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist, besitzt (BFH vom 04.05.2004)
- Energieberater, bei erfolgsabhängiger Absatzberatung gewerblich (BFH vom 28.06.2001); technisch wirtschaftliche Beratung durch Ingenieure ist freiberuflich
- Ernährungsberater, ohne Heilberufsstatus/Kassenzulassung gewerblich (BFH vom 04.10.2012)
- Exportberater, nur freiberuflich, wenn Beratung als „beratender Betriebswirt/Volkswirt“ in der Breite erfolgt; weitergehende Spezialisierung oder maklerähnliche Vermittlungs-/Umsetzungstätigkeiten gewerblich (BFH vom 20.10.2016)
- Finanz und Kreditberater (BFH vom 13.04.1988)
- Fitness-Studio, keine unterrichtende Tätigkeit, wenn Kunden im Wesentlichen in Gerätebedienung eingewiesen und Training in Einzelfällen überwacht wird (BFH vom 13.01.1994)
- Fotograf, der Werbeaufnahmen macht; Werbeaufnahmen macht auch, wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Zweck der Ablichtung arrangiert, um die von ihm oder einem anderen Fotografen dann hergestellten Aufnahmen zu veröffentlichen (BFH vom 19.02.1998)
- Fotomodell (BFH vom 08.06.1967)
- Fremdenführer (BFH vom 09.07.1986)
- Fußpfleger, ohne podologische Qualifikation bzw. ohne medizinische Indikation: keine Heilbehandlung; regelmäßig gewerblich
- Grafiker/ Designer freiberuflich nur, wenn Arbeiten eigenschöpferisch und künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (BFH vom 11.2.2021); visuelle Gestaltungen (z.B. Werbefilm/Architekturvisualisierung) mangels ausreichendem Gestaltungsspielraum gewerblich (FG Köln vom 25.4.2018)
- Handelsvertreter, gewerblich, auch wenn die Tätigkeit teilweise der eines Ingenieurs entspricht
- Hausverwalter
- Hellseher (BFH am 30.3.1976) ebenso wie Kartenleger/in (FG Düsseldorf vom 25.1.2005) und Astrologe/in
- Kfz-Sachverständiger ohne Ingenieurexamen, dessen Tätigkeit keine mathematisch-technischen Kenntnisse wie die eines Ingenieurs voraussetzt (BFH vom 9.07.1992)
- Klavierstimmer (BFH vom 22.03.1990)
- Kosmetiker (BFH vom 02.09.2010)
- Krankenpfleger/ Krankenschwester, soweit auch eine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (BFH vom 22.01.2004)
- Künstleragenten (BFH vom 18.04.1972)
- Makler (RFH vom 01.06.1938)
- Masseur (staatlich geprüft), Heilmasseur, wenn diese lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen (BFH vom 26.11.1970)
- Moderator (BFH vom 16.09.2014)
- Personalberater, der seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt (BFH vom 19.09.2002)
- Pilot, nur dann freiberuflich, wenn er einen ingenieurähnlichen Beruf ausübt (BFH vom 16.05.2002)
- Politikberater, dessen Schwerpunkt der Berufstätigkeit in der umfangreichen Informationsbeschaffung rund um spezielle aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und der diesbezüglichen Berichterstattung gegenüber seinen Auftraggebern liegt (BFH vom 14.05.2014)
- Promotionsberater (BFH vom 08.10.2008)
- Rentenberater (BFH vom 07.05.2019)
- Restaurator, es sei denn, er beschränkt sich auf die Erstellung von Gutachten und Veröffentlichungen und wird daher wissenschaftlich tätig oder die Tätigkeit betrifft ein Kunstwerk, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators erfordert (BFH vom 04.11.2004)
- Sachverständiger, gewerblich, wenn primär auf handwerklich-gewerblicher Erfahrung oder vorrangig kommerziellen Gesichtspunkten beruht; Freiberuflichkeit nur, wenn Gutachtertätigkeit wissenschaftlich geprägt, auf Hochschuldisziplinen fußt und eigenverantwortlich nach objektiven Kriterien schwierige Fachfragen löst (BFH vom 07.05.2019)
- Spielerberater von Berufsfußballspielern (BFH vom 26.11.1998)
- Unternehmensberater, gewerblich, wenn die Tätigkeit nur einen eng abgegrenzten Teilbereich abdeckt (Outplacement-/Jobsearch-Leistungen) oder maklerähnlich/vermittelnd geprägt ist (Hessisches FG vom 20.07.2016); freiberuflich, wenn die Tätigkeit als beratender Betriebs- oder Volkswirt erfolgt und auf einer entsprechenden Qualifikation (Studium oder nachweisbar gleichwertiges Selbststudium) mit eigenverantwortlicher, fachlich analytischer Beratung beruht.
- Übersetzer, der die beauftragten Sprachen nicht selbst beherrscht, sondern Übersetzungen in nicht unerheblichem Umfang hinzukauft (BFH vom 21.02.2017)
- Vermittlungsberatung, Vermittlung von Arbeitnehmern an den jeweiligen Auftraggeber nach Erstellung eines Anforderungsprofils für die jeweils zu besetzende Stelle (BFH vom 19.09.2002), Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenkassen, wenn die Tätigkeit mit einem Aufwendungsersatz für die Krankenkasse verbunden ist.
- Versicherungsberater (BFH vom 16.10.1997)
- Versicherungsvertreter, selbständiger; übt auch dann eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein darf (BFH vom 26.10.1977)
- Werbeberater (BFH vom 16.01.1974)
- Zahntechnisches Labor
- Zolldeklarant (BFH vom 21.09.1989)
9. ABC der freien Berufe
(Quelle: H 15.6 Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025 (EStH 2025), Anhang 17b – Ertragsteuerliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen (EStH 2025) sowie Rechtsprechung zu häufig nachgefragten Berufen
Die folgenden Tätigkeiten zählen in der Regel zu den freien Berufen/zur selbständigen Arbeit. Die Liste ist nicht abschließend. In Zweifelsfällen fragen Sie bitte Ihr Finanzamt.
- Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt
- Architekt, aber Gewerbe, wenn ein Architekt als Ingenieur schlüsselfertige Gebäude errichten lässt. Dann sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt (BFH vom 18.10.2006).
- Arzt, betreibt dieser eine Privatklinik, liegt in diesem Bereich eine gewerbliche Tätigkeit vor, soweit die Klinikleistung einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits getrennt abgerechnet werden (BFH vom 02.10.2003)
- Bauingenieur, soweit beratend tätig
- Beratender Volks- und Betriebswirt, wenn in Breite und Tiefe die hauptsächlichen Bereiche der BWL beherrscht und in der Praxis eingesetzt werden. Ein Hochschulabschluss ist nicht zwingend; Autodidakten müssen gleichwertige Breite/Tiefe nachweisen, etwa durch Fortbildungen, praktische Arbeiten oder – ergänzend – eine Wissensprüfung. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange sich diese wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen. Bei weitergehender Spezialisierung, z.B. auf Werbeberatung, liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Betriebs- und Unternehmensberater, die auch das Coaching in ihrer breit gefächerten Allgemeinpraxis mit abdecken, sind beratend und damit freiberuflich tätig. Zur Abgrenzung mit gewerblich tätigen Unternehmensberatern gibt es zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs; jüngst BFH vom 16.05.2023.
- Berufsbetreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB; Einkünfte berufsmäßiger Betreuer und Verfahrenspfleger sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), nicht gewerblich (BFH vom 15. Juni 2010).
- Biologe
- Buchprüfer, vereidigt
- Bücherrevisor, vereidigt
- Designer, freiberuflich nur, wenn Arbeiten eigenschöpferisch und künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (BFH vom 11.2.2021); visuelle Gestaltungen (z.B. Werbefilm/Architekturvisualisierung) mangels ausreichendem Gestaltungsspielraum gewerblich (FG Köln vom 25.4.2018)
- Diätassistent
- EDV-Berater übt im Bereich der Systemsoftware regelmäßig eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus. Im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist die Tätigkeit des EDV-Beraters nur dann als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren, wenn er die Entwicklung der Anwendersoftware durch eine klassische ingenieursmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) betreibt und er über eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist, verfügt >BFH vom 04.05.2004
- EDV-Consulting/ Software Engineering und Systemadministration, wenn die Tätigkeit ingenieurtypisch ist und die Qualifikation in Breite und Tiefe dem (Diplom-)Informatiker/Ingenieur entspricht; Autodidakten müssen dies vollumfänglich nachweisen (BFH vom 03.05.2016).
- Ergotherapeut
- Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (BFH vom 06.09.2006)
- Fußpfleger, medizinische
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Heilpraktiker, sofern darüber hinaus Waren (z.B. Pflegemittel o.ä.) an die Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt in diesem Bereich gewerbliche Tätigkeit vor.
- Ingenieur, aber Gewerbe: Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren
- Insolvenzverwalter, auch wenn dieser seine Aufgaben von Mitarbeitern erledigen lässt. Voraussetzung ist jedoch, dass er die zentralen Aufgaben des Insolvenzverfahrens selbst erledigt, sowie die zentralen Entscheidungen selbst trifft (BFH 15.10.2010)
- IT-Projektleiter, wenn dieser über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen (BFH vom 22.09.2009)
- Kindertagespflege (Familienhelferin, Tagesmutter): Einzelheiten siehe BMF vom 24.05.2007; nicht dem Heilberuf ähnlich, aber erzieherische Tätigkeit
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
- Krankengymnast, sofern Waren oder Erzeugnisse (z.B. Massageöl, Prothesen) über den Rahmen der eigenen Heilbehandlung hinaus an Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt jedenfalls diesbezüglich gewerbliche Tätigkeit vor.
- Krankenpflege, wenn Leistungen der häuslichen Kranken-/Altenpflege erbracht werden und Pflegekraft selbst eigenverantwortlich am Patienten tätig wird; häusliche Pflegehilfe führt zu gewerblichen Einkünften (BFH vom 22.01.2004); Ambulante Pflegedienste die im Wesentlichen Grundpflege/Haushalt erbringen, erzielen gewerbliche Einkünfte (BFH vom 05.09.2011).
- Künstler, bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist nicht auf ein einzelnes Werk abzustellen, sondern auf die Tätigkeit während des ganzen Veranlagungszeitraumes. Veräußert ein Künstler (Maler) seine eigenen Werke, erzielt er in der Regel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Aber: Veräußerung fremder Werke wird als Kunsthandel und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt. Unterscheidung zweckfreie Kunst und Gebrauchskunst: Haben die Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck (freie Kunst), wie bei Malern, Musikern oder Komponisten, wird auf Prüfung (Gutachter) der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe verzichtet, wenn den Werken nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann. Künstlerische Tätigkeiten, deren Arbeitsergebnisse einen praktischen Nützlichkeits- bzw. Gebrauchszweck haben (z.B. Gebrauchsgraphiker, Modezeichner, Werbefotograf, Redner), sind als selbständige Tätigkeiten anzusehen, wenn sie auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, das heißt auf Leistungen, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise widerspiegelt, und wenn die Arbeitsergebnisse eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Ein gewerblicher Verwendungszweck schließt die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus, wenn der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt, z.B. bei Design von Beleuchtungskörpern, Entwurf von Modellkleidern. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor bei Serienprodukten des Künstlers oder bei eigenem Vertrieb der Serienprodukte; ebenso: werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u.ä.; ebenso erzielen Schauspieler, die ihre Bekanntheit zur Produktwerbung einsetzen, insoweit gewerbliche Einkünfte.
- Lehrer, Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze; gewerblich z.B. bei Reitlehrern, die einen Reiterhof (mit Beherbergung und Beköstigung) betreiben, sowie Tanzlehrer, die in der Tanzschule z.B. auch Getränke verkaufen.
- Logopäde
- Masseur (staatlich geprüft), Heilmasseur, soweit diese nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen
- Medizinisch-technischer Assistent
- Musiker/ Musikkapelle, soweit künstlerisch; ausschlaggebend ist die jeweilige Gestaltungshöhe (BFH vom 19.08.1983)
- Notar
- Orthoptist
- Patentanwalt
- Podologe/Medizinischer Fußpfleger
- Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführt (BFH vom 14.05.2019)
- Psychotherapeut/Psychologe, gewerblich, wenn ohne approbations- oder heilkundliche Qualifikation, da es an der heilberuflichen Tätigkeit fehlt (z.B. Hypnosetherapie ohne wissenschaftliche Ausbildung)
- Rettungsassistent
- Steuerberatende/Steuerbevollmächtigte
- Tierarzt
- Trainer, grundsätzlich unterrichtende Tätigkeit, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren
- Umweltberater, nur dann einem beratenden Betriebswirt ähnlich, wenn bei ausreichender Vorbildung zumindest ein Hauptbereich der BWL den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet; Umweltauditor mit einem abgeschlossenen Chemiestudium (BFH vom 17.01.2007)
- Unternehmensberater, freiberuflich wenn beratender Betriebs- oder Volkswirt auf Grund Ausbildung oder Selbststudium (Nachweis der Vorbildung - Gutachten/Wissensprüfung)
- Verfahrenspfleger (BFH vom 15.06.2010); Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
- Vermessungsingenieur
- Versicherungsmathematiker
- Wirtschaftsprüfer
- Wissenschaftler
- Zahnarzt, sofern darüber hinaus Waren (z.B. Zahnprothesen) an Patienten oder Dritte entgeltlich abgegeben werden, liegt jedenfalls diesbezüglich gewerbliche Tätigkeit vor
- Zahnpraktiker
- Zwangsverwalter/Insolvenzverwalter (BFH vom 12.12.2001); Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird an vielen Stellen auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Berufsbezeichnungen gelten selbstverständlich gleichermaßen für beide Geschlechter.
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Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Hannover stehen wir gerne zur Verfügung. Freiberuflern und Privatpersonen können wir diesen Service leider nicht bieten. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
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Stand: 22.05.2026
