Schiedsgutachten durch Sachverständige

Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisses für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.
Eine solche Vereinbarung für den Fall des Streits bezeichnet man als Schiedsgutachtenvereinbarung. Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die beiden Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine solche Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.
Die Schiedsgutachtenvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung. Ist aus Ihrem Vertrag keine Schiedsgutachterabrede bzw. -klausel zu entnehmen, empfiehlt sich eine schriftliche Schiedsgutachterabrede einvernehmlich zwischen den Parteien auszuhandeln und durch Unterschriften zu bestätigen.

Beispiel zur Formulierung einer Schiedsgutachtenabrede
1. Entstehen bei der Durchführung dieses Vertrages Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände oder ändern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Sachverhalte in wesentlichen tatsächlichen Punkten, so soll gem. §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden.
Anmerkung:
Nach Möglichkeit sollten der tatsächliche Umstand (z. B. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) und der Gutachtenauftrag (z.B. Neufestsetzung der Miete oder Pacht) sowie der Rahmen der Neufestsetzung (z.B. anhand der Punktzahl für die Kosten eines Vier-Personen-Haushalts) konkret angegeben werden.
2. Als Schiedsgutachter soll auf Antrag einer Partei oder beider Parteien von IHK Hannover ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger benannt und sodann von den Parteien beauftragt werden.
Anmerkung:
Bei Weigerung zur Beauftragung des Schiedsgutachters durch eine Partei kann die andere Partei auch auf Zustimmung zur Beauftragung klagen.
Benennung eines Sachverständigen
Wenn Sie einen Antrag auf Benennung eines Schiedsgutachters durch die IHK, die nach dem Wortlaut der Schiedsgutachtenabrede den Schiedsgutachter auswählen und benennen soll, einreichen möchten, bitten wir Sie der IHK folgende Unterlagen einzureichen:
Antragsschreiben:
  • in dem der Sachverhalt kurz geschildert wird.
  • Angabe der ladungsfähige Anschriften der Vertragsparteien
  • Auszug aus betreffenden Vertrag in Kopie
    •   Deck-/Titelseite (wegen Rubrum/Vertragsparteien)
    •   Schiedsgutachterklausel (u.a. wegen vereinbartem
           Gutachtenauftrag und -umfang)
  • letzte Seite d. Vertrags mit den Vertragsunterschriften der Parteien (zur Dokumentation des Vertragsabschlusses)
Ablauf
Sobald das Antragsschreiben der IHK vorliegt, wird ein sachlich geeigneter Sachverständiger ermittelt. Durch Befragung des Sachverständigen durch die IHK wird u.a. sichergestellt, dass keine Besorgnis der Befangenheit besteht und der Sachverständige auch zur Gutachtenerstellung aus seiner Sicht bereit ist.
Beide Parteien werden angeschrieben, wobei die IHK zunächst diesen Sachverständigen unter Nennung von Namen, Anschrift, Kommunikationsdaten und Sachgebietsnennung vorschlägt. Eine grundsätzlich 14-tägige Frist wird in diesem Schreiben eingeräumt, um ggf. gegen den namhaft gemachten Sachverständigen Einwände zu erheben, z.B. aus Gründen der Befangenheit.
Anmerkung:
Eine vorzeitige Benennung ist möglich, wenn beide Parteien schriftlich mitteilen – auch per Fax oder E-Mail möglich – keine Einwände gegen den genannten Sachverständigen zu erheben.
Nach Ablauf der genannten Frist und falls keine Einwände vorgetragen werden, erhalten beide Parteien eine Nachricht mit dem Inhalt, dass der zuvor namhafte gemachte Sachverständige als Schiedsgutachter benannt wird. Sollten dagegen Einwände vorgebracht werden gegen diesen Sachverständigen, dann erfolgt eine Prüfung dieser Einwände durch die IHK. Über die Gültigkeit oder das Vorliegen der Voraussetzungen der Schiedsgutachterklausel des Vertrags entscheidet nicht die IHK; die Benennung erfolgt auf Antrag und Gefahr der betreibenden Partei.
Der als Schiedsgutachter benannte Sachverständige wird ebenfalls angeschrieben und erhält das Antragschreiben mit Anlagen.
Kosten der Benennung
Für die förmliche Benennung eines Schiedsgutachters erhebt die IHK Hannover eine Gebühr in Höhe von EUR 142,00.
Was kostet ein Schiedsgutachten
Da es keine staatliche Gebührenordnung für die Tätigkeit des Schiedsgutachters (Sachverständigen) gibt, findet auch das JVEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) keine Anwendung. Gibt es jedoch für den privaten Gutachtenbereich Bestimmungen in anderen staatlichen Gebührenordnungen (z.B. § 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure- HOAI), müssen diese auch bei Erstellung eines Schiedsgutachtens angewendet werden.
Wegen des weiteren Fortgangs des Verfahrens, insbesondere wegen der Honorarvereinbarung, des Termins usw. haben sich die Parteien unmittelbar mit dem Schiedsgutachter in Verbindung zu setzen.
Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen in der Regel die Parteien je zur Hälfte.
Stand: 03.03.2023