Gewerberecht
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler fällt weg
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c GewO aufgehoben. Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 215 vom 23. Juli 2026.
Die Neuregelung ist am 24. Juli 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind Immobilienmakler sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.
Unverändert bestehen bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter und die bei dieser Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren absolvieren.
Unverändert bestehen bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter und die bei dieser Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren absolvieren.
Für Wohnimmobilienverwalter ergeben sich jedoch Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Die bisherige Verpflichtung, der zuständigen Behörde auf Anforderung eine gesonderte Erklärung über absolvierte Weiterbildungen vorzulegen, wurde aufgehoben.
Stand: 12.08.2026
