Gewerberecht

Verkauf außerhalb einer Niederlassung im Reisegewerbe ist anzeigepflichtig

Verkaufsveranstaltungen, bei denen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren und Dienstleistungen angeboten werden und auf die öffentlich hingewiesen werden soll, sind anzeigepflichtig. Sie werden in der § 56a Gewerbeordnung (GewO) als Wanderlager bezeichnet und die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vorher bei den für die Veranstaltungsorte zuständigen Ordnungsämtern erfolgen.
Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten (§ 56a Abs. 1 Nr. 1-3 GewO) und in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden:
  •   den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  •   den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  •   den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.  Unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen dürfen nicht angekündigt werden.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht (§ 56a Abs 2 GewO).
Der Veranstalter eines Wanderlagers muss nach § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte besitzen. Der Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte ist beim Ordnungsamt der örtlich zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung zu stellen. Im Antragsverfahren ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet für natürliche oder auch juristische Personen erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. In der Reisegewerbekarte ist die Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen festgelegt.

Stand: 03.01.2023