Gewerberecht

Gewerbezentralregister kurz erklärt

Im Gewerbezentralregister (GZR) werden Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ab einer Höhe von mehr als 200 Euro eingetragen. Geführt wird das GZR beim Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters.

Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) und enthält vier Gruppen von Eintragungen:
  1. Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.),
  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern,
  3. Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
  4. bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.
Das GZR ist kein zentrales Register, welches sämtliche Gewerbetreibenden in Deutschland erfasst. Diese werden bei den örtlichen Kommunen geführt.

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind unter anderem für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen erforderlich. Benötigt wird dann die „Auskunft an eine Behörde“ (Belegart 9); zusätzlich gibt es die „Auskunft an den Betroffenen“ (Belegart 1). Es ist damit in etwa vergleichbar mit einem polizeilichen Führungszeugnis für Privatpersonen.

Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (z. B. Ordnungsamt oder Einwohnermeldeamt) bzw. online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Allerdings werden für den Online-Antrag der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel – jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion – und ein Kartenlesegerät benötigt.

Juristische Personen (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Allgemeinen bei der für sie zuständigen Gewerbebehörde. In Niedersachsen sind die Meldebehörden auch für Anträge juristischer Personen und Personenvereinigungen zuständig.

Das Bundesamt für Justiz hält weitere Informationen bereit:
Stand: 16.08.2023