Gewerberecht

Darlehensvermittlung nach § 34k GewO: Gesetz verkündet

Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität im Bundesgesetzblatt (139) verkündet. Die dazugehörige Verordnung befindet sich derzeit in der Endabstimmung. Diese regelt unter anderem die Weiterbildungspflicht und die Details zur Sachkundeprüfung.
Darlehensvermittler benötigen ab dem 20. November 2026 die Erlaubnis nach
§ 34k Gewerbeordnung. Darlehensvermittler, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 (Darlehensvermittler) besitzen, können die Erlaubnis nach § 34k ab dem 20. November 2026 in einem vereinfachten Verfahren beantragen.

Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler

Wer gewerblich tätig ist und:
  • Verbraucherdarlehen vermittelt
  • den Abschluss solcher Verträge ermöglicht oder nachweist
  • Kunden zu Kreditverträgen berät oder dabei unterstützt
benötigt künftig eine offizielle behördliche Erlaubnis als Darlehensvermittler.
Dies betrifft insbesondere Vermittlungen von:
  • Konsumentenkrediten
  • Finanzierungshilfen (z. B. Ratenzahlungen)
  • „Buy now, pay later“-Modellen

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Zuverlässigkeit
  • Keine relevanten Straftaten in den letzten 5 Jahren
    (zum Beispiel Betrug, Diebstahl, Geldwäsche, Insolvenzstraftaten)
Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Kein laufendes Insolvenzverfahren
  • Kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
Sachkunde
  • Nachweis fachlicher und rechtlicher Kenntnisse
  • Erfolgreiche Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keine gesonderte Erlaubnis benötigen u.a.:
  • Banken und Kreditinstitute
  • Wertpapierinstitute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie Kredite ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln

Besondere Regeln für unabhängige Beratung

Wer als Honorar-Darlehensberater tätig ist:
  • muss eine breite Marktanalyse durchführen
  • darf keine Provisionen oder Vorteile von Kreditgebern annehmen
  • muss vollständig unabhängig agieren
Wichtig:
  • Trennung von Beratung und Vermittlung ist verpflichtend
Ein Anbieter darf nicht gleichzeitig beides ausüben.

Anforderungen an Mitarbeiter und Weiterbildung

Darlehensvermittler müssen sicherstellen, dass:
  • ihre Mitarbeiter über ausreichende Fachkenntnisse und Beratungskompetenz verfügen
  • eine regelmäßige Weiterbildung erfolgt
Ungeeigneten Personen kann die Tätigkeit untersagt werden.

Vergütungssysteme (Provisionsregelung)

Die Vergütungsstruktur darf:
  • nicht zu Fehlanreizen führen
  • nicht ausschließlich vom Verkaufsziel abhängig sein
Im Mittelpunkt muss immer das Interesse des Kunden stehen.

Registrierungspflicht

Darlehensvermittler sind verpflichtet:
  • sich in ein amtliches Register eintragen zu lassen
  • Änderungen der Daten unverzüglich zu melden

Übergangsregelung
(wichtig für bestehende Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34c GewO)

1. Fristen für bestehende Erlaubnisse (§34c GewO)
Vermittler mit einer bisherigen Erlaubnis müssen:
  • bis 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach §34k beantragen
  • sich anschließend im Register eintragen
Die alte Erlaubnis gilt maximal bis 19. November 2027 weiter.

2. Bestandsschutz
  • Bestehende Vermittler müssen in der Regel keine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt auch die Sachkundeprüfung
    Voraussetzung: Tätigkeit als Darlehensvermittler seit mindestens 01.01.2021
    ohne Unterbrechung

3. Sonderregelungen für Unternehmen
Größere Unternehmen (keine KMU), die Kredite zur Absatzfinanzierung anbieten:
  • müssen ebenfalls eine Erlaubnis beantragen
  • dürfen bis zur Entscheidung vorübergehend weiter tätig bleiben
Stand: 28.05.2026