Gewerberecht

Geldwäscheprävention: Registrierung bei der FIU

Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich im elektronischen Meldeportal„goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Verdachtsmeldung abgegeben wird. Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 GwG.

Wichtig für Güterhändler:

Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, gilt eine Übergangsregelung: Für sie besteht die Registrierungspflicht spätestens ab dem 1. Januar 2027. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 6 GwG.

Elektronisches Meldeportal „goAML Web“ der FIU

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Verpflichtete Unternehmen müssen die für sie geltenden geldwäscherechtlichen Pflichten beachten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Verdachtsmeldung an die FIU abgeben.
Die elektronische Übermittlung von Verdachtsmeldungen erfolgt über das Meldeportal goAML Web. Die Nutzung des Portals setzt eine vorherige Registrierung voraus. Nach Abschluss der Registrierung wird diese durch die FIU geprüft und der Zugang anschließend freigeschaltet.
Eine frühzeitige Registrierung ist deshalb auch für diejenigen Güterhändler sinnvoll, für die die gesetzliche Registrierungspflicht erst ab dem 1. Januar 2027 gilt. Damit ist sichergestellt, dass im Falle eines meldepflichtigen Sachverhalts unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgegeben werden kann.
Registrierte Verpflichtete erhalten über goAML Web außerdem Zugang zu fachlichen Informationen der FIU, die unter anderem dabei helfen können, verdächtige Geschäftsvorfälle zu erkennen. Dazu gehören auch Informationen zu Typologien und Methoden der Geldwäsche.

Neue Vorgaben für Verdachtsmeldungen seit dem 1. März 2026

Seit dem 1. März 2026 gelten neue Vorgaben für Form und Inhalt von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen. Die Geldwäschegesetzmeldeverordnung (GwGMeldV) schafft hierzu bundeseinheitliche Vorgaben.

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken und andere Unternehmen des Finanzsektors, sondern auch an zahlreiche Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors.
Die Verpflichteten sind in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführt. Hierzu gehören insbesondere:
  • bestimmte Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen,
  • bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler,
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine,
  • bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen,
  • Immobilienmakler,
  • bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen.
Die Registrierungspflicht nach § 45 Abs. 1 GwG knüpft grundsätzlich an die Eigenschaft als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 GwG an.
Für bestimmte Berufsgruppen weist die FIU darauf hin, dass die Registrierung personenbezogen erfolgen muss. Dies betrifft insbesondere die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 bis 12 GwG genannten Berufsträger, beispielsweise Rechtsanwälte und Steuerberater. Angestellte Berufsträger können danach ebenfalls selbst registrierungspflichtig sein.

Sonderregelung für Güterhändler:

Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, müssen sich aufgrund der Übergangsregelung in § 59 Abs. 6 GwG spätestens ab dem 1. Januar 2027 registrieren.

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über das Meldeportal goAML Web der FIU. Dort stehen auch weitere Informationen zum Registrierungsprozess und zur Nutzung des Portals zur Verfügung.
Nach Eingabe der erforderlichen Angaben prüft die FIU die Registrierung und schaltet anschließend den Zugang frei. Die FIU informiert während des Registrierungsprozesses über die einzelnen Schritte per E-Mail.
Seit dem 1. September 2025 setzt goAML Web zudem ein OTP-Verfahren zur Zwei-Faktor-Authentisierung ein.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Die fehlende Registrierung ist derzeit kein eigener Bußgeldtatbestand. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf eine rechtzeitige Registrierung verzichtet werden sollte. Eine fehlende Registrierung kann insbesondere dann problematisch werden, wenn ein meldepflichtiger Sachverhalt eintritt und die vorgeschriebene unverzügliche Verdachtsmeldung aufgrund der noch ausstehenden Registrierung nicht rechtzeitig abgegeben werden kann.
Insbesondere Güterhändler, für die die Übergangsfrist nach § 59 Abs. 6 GwG gilt und die noch nicht bei goAML Web registriert sind, sollten daher die verbleibende Zeit nutzen: Ab dem 1. Januar 2027 besteht auch für sie die gesetzliche Registrierungspflicht.

Stand: 07.10.2026