Gewerberecht

Die Erlaubnispflicht bei einer GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Übt die GmbH & Co. KG erlaubnispflichtige Tätigkeiten, beispielsweise als Immobilienmakler nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) aus, sind besondere Regelungen zu beachten.
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG - wie bei jeder anderen KG auch - durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG tätig. In seltenen Fällen ist/sind zusätzlich noch eine oder mehrere natürliche Person(en) als Komplementärin eingetragen.
Eine Gewerbeerlaubnis, beispielsweise gemäß § 34c GewO, kann nur einer natürlichen oder juristischen Person (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) erteilt werden. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) können im Gegensatz zu juristischen Personen keine Erlaubnis erhalten. Vielmehr muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen beantragen und die geforderten Nachweise erbringen. Bei der GmbH & Co. KG wäre dies folglich die Komplementärin, also die GmbH. Diese muss für die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten der GmbH & Co. KG im Besitz der notwendigen Erlaubnis sein. Eine auf eine GmbH & Co. KG ausgestellte Gewerbeerlaubnis ist damit unzulässig bzw. ungültig. Sollten Erlaubnisbehörden irrtümlich eine solche Erlaubnis erteilt haben, muss umgehend die notwendige Erlaubnis durch die GmbH beantragt werden.
Bei der Beantragung einer Erlaubnis gemäß §§ 34c, 34d, 34f, 34h und 34i GewO muss in der Regel auch eine Bescheinigung über den Bestand einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung/Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Sowohl die GmbH & Co. KG als auch die GmbH benötigen einen Versicherungsnachweis. In der Regel wird der Versicherungsnachweis auf die GmbH & Co. KG ausgestellt und die GmbH wird als mitversicherte Person angegeben.

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Stand: 16.01.2023