Gewerberecht
Eintragung/Änderung oder Löschung von leitenden und mitwirkenden Mitarbeitern in das Vermittlerregister im Rahmen einer Erlaubnis nach § 34k GewO
Erlaubnisinhaber nach § 34k GewO sind verpflichtet, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Änderungen sind gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34k GewO ist ab dem 20. November 2026 möglich. Demnach kann der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister auch frühstens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden.
Stand: 10.06.2026
