Gewerberecht

EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Grundlagen

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Der Nachweis kann nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für Dienstleistungserbringung oder Unternehmensgründung verlangt werden, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Das trifft für Deutschland auf die überwiegende Zahl von Berufen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Industrie zu.
Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Falls ein Nachweis von einer juristischen Person (Unternehmen) verlangt wird, muss der Unternehmensleiter oder die mit der Verwaltung oder Führung des Unternehmens beauftragte Person den erforderlichen Befähigungsnachweis mit einer EU-Bescheinigung erbringen.

Welchen Inhalt hat die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten?

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. – I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie zum Beispiel als selbstständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.

Wie müssen Sie die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten ausfüllen?

Welchen der Unterabschnitte I.1.-I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
  • I.1. als Selbstständiger: Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
  • I.2. als Leiter/in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung: Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
  • I.3. als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin: Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
  • I.4. in leitender Stellung: Prokurist, leitender Angestellter
  • I.5. als Unselbstständiger / Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Dokumente müssen Sie für die EU-Bescheinigung vorlegen?

Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der aktuellen chronologischen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist. Freiberufler (I.1.) reichen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ein, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4.) oder als unselbstständiger Arbeitnehmer (I.5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern. Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an Herrn Nico Zapke, E-Mail: nico.zapke@hannover.ihk.de. Die Gebühr beträgt 44,- €.
Bitte speichern Sie das folgende Formular auf dem Computer ab und öffnen Sie es dann direkt zur Bearbeitung im Adobe Acrobat Reader:

EU-Bescheinigung als Reiseleiter

Anders als in Deutschland ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Reiseleiter in mehreren Mitgliedstaaten der EU an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden und damit „reglementiert“. Den Reiseleiterberuf haben derzeit die Länder Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern reglementiert.
Nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG – Berufsanerkennungsrichtlinie) dürfen deutsche Reiseleiter in diesen Mitgliedstaaten vorübergehend tätig werden, wenn sie in Deutschland niedergelassen sind und den Beruf mindestens zwei Jahre in den vorübergehenden zehn Jahren in Deutschland ausgeübt haben.
Um nachzuprüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, können die Mitgliedstaaten, die den Reiseleiterberuf reglementiert haben, von deutschen Reiseleitern verlangen, dass sie vor einer Arbeitsaufnahme in ihrem Mitgliedstaat schriftliche Meldung erstatten und diese Meldung jährlich erneuern.
Die EU-Bescheinigung darf nur an Reiseleiter ausgegeben werden, die in Deutschland niedergelassen sind. An deutsche Reiseleiter, die im Reiseland niedergelassen sind, darf keine EU-Bescheinigung ausgestellt werden. Diese Reiseleiter müssen im Reiseland einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation stellen.

Wer stellt die EU-Bescheinigung aus?

Die EU – Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Da Reiseleiter üblicherweise saisonal tätig werden, kann nicht verlangt werden, dass eine Berufstätigkeit von 365 Tagen/Jahr nachgewiesen wird. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Reiseleiter mindestens 70 Tage/Jahr als Reiseleiter tätig war. Als Nachweise können Bescheinigung des Finanzamtes, Steuerbescheide oder Anmeldungen zur Sozialversicherung eingereicht werden.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen anzufordern.
Darüber hinaus muss die Berufserfahrung im Niederlassungsmitgliedstaat erworben worden sein. Es ist also erforderlich, dass der Reiseleiter in Deutschland niedergelassen war und seine Leistung gegenüber Reiseunternehmen oder Reisenden aus Deutschland erbracht hat, d. h., die Reisen starten von Deutschland aus.
Stand: 14.09.2026