Recht und Steuern

Seit 3. Dezember 2018 gilt Geoblocking-Verbot

Mit der Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 sollen ungerechtfertigtes Geoblocking und Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts beendet werden. So dürfen Online-Händler nicht mehr durch technische oder andere Maßnahmen verhindern, dass Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten Zugang zu ihrer Webseite haben oder auf andere Webseiten im Herkunftsland umgeleitet werden. Die Verordnung gilt ab 3. Dezember 2018 in der gesamten Europäischen Union.

Im Einzelnen gilt Folgendes:
  • Verbraucher dürfen nur noch nach ausdrücklicher Zustimmung auf länderspezifische Webseiten umgeleitet werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn zwingende rechtliche Gründe dies erfordern.
  • Unzulässig ist es, je nach Herkunft des Kunden auf ein und derselben Webseite unterschiedliche Preise zu verlangen.
  • Ebenfalls unzulässig sind unterschiedliche Zahlungsbedingungen auf ein und derselben Webseite. Kunden aus anderen EU-Ländern dürfen nicht von einzelnen Zahlungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Händlern steht es aber nach wie vor frei, nur bestimmte Zahlungsmittel anzubieten, solange mindestens ein kostenfreies Zahlungsmittel zur Verfügung steht.
  • Die Versandbedingungen müssen ebenfalls einheitlich ausgestaltet sein. Für den Versand ins Ausland dürfen aber weiterhin höhere Versandkosten erhoben werden - die höheren Versandkosten müssen aber einheitlich für alle Käufer aus der EU gelten. Wenn zum Beispiel ein deutscher Händler innerhalb Deutschlands und nach Österreich liefert, darf er für die Lieferung nach Österreich höhere Versandkosten ansetzen. Ein deutscher Käufer, der Versand nach Österreich will, zahlt dieselben Versandkosten wie der österreichische Kunde in sein Heimatland.

Die Verordnung gilt nicht für
  • Gesundheitsdienstleistungen (zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln) und andere soziale Leistungen
  • Finanzdienstleistungen (zum Beispiel Kredite, Versicherungen, Geldanlagen)
  • Personentransportdienstleistungen (zum Beispiel Flug-, Bus-, Zugtickets)
Neben den vorgenannten Ausnahmebereichen, für die die Geoblocking-Verordnung insgesamt nicht gilt, gibt es Teil-Ausnahmen für urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte (zum Beispiel Musik, Filme, Übertragung von Sportereignissen, E-Books, Videospiele, Streaming). Erlaubt sind hier unterschiedliche Preis-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Weitere Teil-Ausnahme: Online-Händler mit einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro dürfen Online-Dienste (zum Beispiel Web-Hosting) grundsätzlich zu verschiedenen Bedingungen anbieten. Achtung: Diese Ausnahme gilt aber nicht für den Online-Verkauf von Waren.
Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Kommission erstmals bewerten, wie sich diese auf den Binnenmarkt auswirken, insbesondere auf bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte wie herunterladbare Musik, E-Books, Software und Online-Spiele anbieten, sowie Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr und Audiovisuelles.
Stand: 10.01.2022