Gewerberecht

Zugehörig zur IHK oder zur HWK? (FAQ)

Betriebe, die neben IHK-zugehörigen Tätigkeiten auch zulassungspflichtige, zulassungsfreie oder handwerksähnliche Tätigkeiten der Anlagen “A“ und “B“ der Handwerksordnung (HwO) ausüben, gehören mit ihrem jeweiligen Betriebsteil der IHK und der Handwerkskammer (HWK) an.

IHK-zugehörige Tätigkeiten

sind z. B.: Handel, Vermietung, industrielle Fertigung, Trockenbau, Gartenbau.

Zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage “A“

sind z. B.: Elektrotechnik, Straßenbau, Rollladen- und Sonnenschutztechnik, Fliesen-, Platten- und Mosaikverlegung.

Zulassungsfreie und handwerksähnliche Berufe gemäß Anlage “B“

sind z. B.: Gebäudereinigung, Fotografie, Einbau genormter Baufertigteile.
Die nachfolgenden Beispielsfälle sollen eine erste Einschätzung erleichtern, ob ein Betrieb der IHK, der HWK oder sogar beiden Kammern angehören muss:

IHK-zugehörig

Betriebe, in denen sowohl IHK-zugehörige als auch HWK-zugehörige Tätigkeiten miteinander wirtschaftlich-technisch verbunden sind, werden nach der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.1994 – 1C2.92) ausschließlich IHK-zugehörig, sofern der nicht-handwerkliche Betriebsteil (Hauptbetrieb) den zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Betriebsteil dominiert. Beispiel: Ein Gewerbetreibender handelt mit Bodenbelegen. Zusätzlich übt er auch das Handwerk Bodenleger aus. Jährlicher Gesamtumsatz € 500.000. Davon entfallen auf die Arbeiten des Bodenlegerhandwerks inkl. der verarbeiteten Materialien € 100.000. Eine Eintragung bei der HWK ist nicht erforderlich, da der IHK-zugehörige Umsatz dominiert. Der Betrieb muss nur Mitglied der IHK sein.

HWK-zugehörig

In einem Betrieb werden ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten der Anlagen “A“ und/oder “B“ der HWO angeboten. Der Betrieb muss nur Mitglied der HWK sein.

IHK- und HWK-zugehörig

Ein Gebäudereiniger erzielt einen jährlichen Gesamtumsatz von € 300.000. Der IHK-Anteil, z. B. Handel mit Reinigungsmitteln liegt bei € 50.000. In diesem Fall ist der Betrieb beiden Kammern zugehörig. Eine Beitragspflicht besteht aber nur bei der HWK. Bei der IHK wird der Betrieb als beitragsfreies Mitglied geführt. Begründung: Betriebe, die der HWK und der IHK angehören, sind bei der IHK erst dann beitragspflichtig, wenn der durch IHK-zugehörige Tätigkeiten erzielte jährliche Umsatz € 130.000 übersteigt (§ 3 Abs. 4 IHK-Gesetz). Wird die genannte Umsatzgrenze aber überschritten und der Gewerbebetrieb erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, muss eine Teilung des Zusatz- bzw. Umlagebeitrages im Verhältnis des handwerklichen zum nichthandwerklichen Umsatzes zwischen IHK und HWK vereinbart werden. Hierfür halten wir auf Nachfrage einen speziellen Fragebogen bereit.
Alternativ können Sie Angaben zur Abgrenzung gemischt-gewerblicher Betriebe auch online abgeben.

Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.


Stand: 11.08.2026