Wettbewerbsrecht

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die bei der Industrie- und Handelskammer eingerichtete Einigungsstelle bietet die Möglichkeit, Wettbewerbsstreitigkeiten unbürokratisch, zeit- und kostensparend zu erledigen.

Angaben zur Einigungsstelle

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
bei der Industrie- und Handelskammer Hannover
Bischofsholer Damm 91
30173 Hannover
Telefon: 0511 3107-399
Telefax: 0511 3107-400
E-Mail: juergen.hahn@hannover.ihk.de
Internet: www.hannover.ihk.de

Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Einigungsstelle ist mit einer Juristin oder einem Juristen als vorsitzen­de Person und zwei Beisitze­rinnen oder Beisitzern besetzt. Vorsitzende Person, Beisitzerinnen und Beisitzer sind unabhän­gig. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

Zuständigkeit der Einrichtung

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwischen Gewerbetreibenden und zwischen Wettbewerbs- oder Verbraucherver­einen und Gewerbetreibenden zu schlichten. Sie ist auch zuständig, wenn es Uneinigkeit über die Höhe einer Vertragsstrafe oder deren Angemessenheit gibt. Außerdem können die Einigungsstellen bei Ver­stößen gegen Verbraucherschutzgesetze nach dem Unterlassungsklagengesetz angerufen werden. Örtlich zuständig ist regel­mäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgeg­ner seinen Geschäftssitz hat.
Möchte jemand umgekehrt geltend machen, dass er den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen hat, so kann er sich ebenfalls an die Einigungsstelle der IHK wenden, in deren Bezirk die streitbefangene Handlung begangen hat (h. M.).

Verfahren

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzu­reichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwalts­zwang.
Die Einigungsstelle stellt die Antragsschrift der gegnerischen Partei zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie ordnet in aller Regel das persönliche Erscheinen der Parteien an und kann bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Ordnungsgeld ver­hängen.
In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.

Kosten des Einigungsstellenverfahrens

Gebühren werden nicht erhoben. Die anfallenden Auslagen sind von den Parteien zu tragen. Über die Vertei­lung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet ggf. die Einigungsstelle. Darüber hinaus müssen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten, z. B. für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, selbst tragen.

Art der Entscheidung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für ge­scheitert erklärt.

Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Einigungsstelle

Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.

Rechtsgrundlagen










Stand: 16.04.2025