Wettbewerbsrecht
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
Die bei der Industrie- und Handelskammer eingerichtete Einigungsstelle bietet die Möglichkeit, Wettbewerbsstreitigkeiten unbürokratisch, zeit- und kostensparend zu erledigen.
Angaben zur Einigungsstelle
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
bei der Industrie- und Handelskammer Hannover
Bischofsholer Damm 91
30173 Hannover
Telefon: 0511 3107-399
Telefax: 0511 3107-400
E-Mail: juergen.hahn@hannover.ihk.de
Internet: www.hannover.ihk.de
bei der Industrie- und Handelskammer Hannover
Bischofsholer Damm 91
30173 Hannover
Telefon: 0511 3107-399
Telefax: 0511 3107-400
E-Mail: juergen.hahn@hannover.ihk.de
Internet: www.hannover.ihk.de
Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Einigungsstelle ist mit einer Juristin oder einem Juristen als vorsitzende Person und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besetzt. Vorsitzende Person, Beisitzerinnen und Beisitzer sind unabhängig. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
Zuständigkeit der Einrichtung
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwischen Gewerbetreibenden und zwischen Wettbewerbs- oder Verbrauchervereinen und Gewerbetreibenden zu schlichten. Sie ist auch zuständig, wenn es Uneinigkeit über die Höhe einer Vertragsstrafe oder deren Angemessenheit gibt. Außerdem können die Einigungsstellen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nach dem Unterlassungsklagengesetz angerufen werden. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Geschäftssitz hat.
Möchte jemand umgekehrt geltend machen, dass er den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen hat, so kann er sich ebenfalls an die Einigungsstelle der IHK wenden, in deren Bezirk die streitbefangene Handlung begangen hat (h. M.).
Verfahren
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzureichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Die Einigungsstelle stellt die Antragsschrift der gegnerischen Partei zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie ordnet in aller Regel das persönliche Erscheinen der Parteien an und kann bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen.
In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.
Kosten des Einigungsstellenverfahrens
Gebühren werden nicht erhoben. Die anfallenden Auslagen sind von den Parteien zu tragen. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet ggf. die Einigungsstelle. Darüber hinaus müssen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten, z. B. für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, selbst tragen.
Art der Entscheidung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für gescheitert erklärt.
Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Einigungsstelle
Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.
Rechtsgrundlagen
- §§ 15, 13a Abs. 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- §§ 12, 2 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz)
- Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
vom 21.02.1991 (Nds. GVBl. S. 139)
Stand: 16.04.2025