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Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten: Hinweise für Einsteiger

Täglich erreichen die IHK Anfragen von Startern oder Wiedereinsteigern in das Importgeschäft. Sie möchten wissen, was bei der Abwicklung von Importen zu berücksichtigen ist. Wir haben nützliche Informationen zusammengestellt.

Prüfung der Geschäftspartner sowie der Ursprungs-und Versendungsländer

Sanktionen gegen bestimmte Personen oder Länder können bereits die ersten Stolpersteine darstellen. Vor Vertragsabschluss muss man sich mit dem Geschäftspartner sowie den Ursprungs- und Versendungsländern näher beschäftigen:
  1. Geschäftsparner
    Die Europäische Union hat gegen zahlreiche Personen und Organisationen weltweit restriktive Maßnahmen verhängt. Man spricht auch von gelisteten Personen, welchen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
    Ob der potenzielle Geschäftspartner gelistet ist, lässt sich über folgende Seiten prüfen:
  2. Ursprungs- und Versendungsländer
    Bei manchen Ursprungs- und Versendungsländern könnte eine vertiefte Prüfung notwendig sein. Das gilt insbesondere für die Embargoländer Iran, Russland und Belarus. Eine Übersicht über die länderbezogenen Embargos bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
    Um die Sanktionen zu umgehen, kommen die Angebote mittlerweile aus Nicht-Embargoländern. Hier ist Vorsicht geboten, da eine Beteiligung an der Sanktionsumgehung verboten ist. Weitere Informationen sind auf den Seiten des BAFA und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu finden.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Auch bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Importeur und dem Exporteur vorab geregelt werden sollte. Als Lieferbedingungen können international festgelegte Standards, sogenannte INCOTERMS®, vereinbart werden. Darin sind die Rechte und Pflichten der Käufer und Verkäufer geregelt.
Der Verkäufer achtet besonders darauf, dass er die Warenlieferung bezahlt bekommt. Die Zahlungsbedingungen reichen von Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Als Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch ein unwiderrufliches bestätigtes Dokumentenakkreditiv in Frage kommen. Der Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.
Weitere Details und Möglichkeiten zur Zahlungssicherung und Zahlungsabwicklung sollten mit der Hausbank besprochen werden.

Zollanmeldung

Trifft die Ware in Deutschland/EU ein, so muss eine Zollanmeldung elektronisch abgegeben werden.
Für die Zollanmeldung sind wichtig:
  • Die EORI-Nr. ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden und wird einmalig vergeben. Sie ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig.
  • Eine warenabhängige Nummer, über welche Sie Auskunft über die Einfuhrumsatzsteuer, Zollsatz und Handelsbeschränkungen erhalten.
    Zur Ermittlung der warenabhängigen Codenummer steht Ihnen die Datenbank EZT-Online zur Verfügung.
    Über "zur Einfuhr" -> "Einreihung" (oben) -> "Warennomenklatur" gelangen Sie zu den Abschnitten/Kapiteln. Sie gehen auf der linken Seite zum Kapitel und hangeln sich über die Plus-Zeichen bis zu der richtigen Codenummer durch. Vom zweistelligen Kapitel gelangen Sie so zu der elfstelligen Codenummer. Achten Sie bitte auf die richtige Warenbezeichnung.
    Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Codenummer kann ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt werden.
Für die Übermittlung der Zollanmeldung stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
  • Beauftragen eines Dienstleisters (Kuriere, Speditionen, Zolldeklaranten),
  • Eigenerfassung als Internetzollanmeldung über die Seite des deutschen Zolls oder
  • Eigenerfassung über eine Softwarelösung

Welche Einfuhrdokumente werden für die Zollabfertigung in der EU benötigt?

Handelsrechnung:
Die Handelsrechnung stellt das Dokument dar, auf dessen Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird. Haben die Waren keinen Handelswert (Warenmuster, Schenkung oder dergleichen), ist eine sogenannte "Pro-forma-Rechnung" vorzulegen, aus der der geschätzte oder sorgfältig ermittelte Wert der Ware hervorgeht.
in bestimmten Fällen zusätzlich notwendig:
Transportrechnung:
Da die Transportkosten auch mit in die Einfuhrabgabenberechnung einbezogen werden, sind sie durch eine Transportrechnung und gegebenenfalls sogar mit Versicherungs- und Ladekosten zu belegen.
Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz:
Diese Dokumente sind den Zollstellen und anderen Aufsichtsbehörden im Importland, insbesondere bei überwachungspflichtigen/mengenbegrenzten Waren, z.B. Agrarwaren, vorzulegen.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, A.TR. oder Präferenzursprungserklärungen:
Dies sind zur Zollermäßigung/Zollfreiheit vom Verkäufer/Lieferanten ausgestellte Dokumente für Einfuhren aus Staaten, mit denen entsprechende Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen bestehen. Eine Übersicht der Präferenzregelungen steht auf der Internetseite der Zollverwaltung unter der Rubrik „Übersichten“ zur Verfügung.
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument:
Hierbei handelt es sich um eine amtliche Einfuhrbescheinigung, welche die Einfuhrfähigkeit von bestimmten Waren bescheinigt. Das Dokument ist an die zuständige Grenzkontrollstelle über TRACES-NT zu übermitteln. Betroffen sind unter anderem:

Welche Abgaben können bei der Einfuhr anfallen?

Einfuhrzoll:
Der Einfuhrzoll wird bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben. Ein Beispiel für die Berechnung der Einfuhrabgaben finden Sie hier.
Für eine Reihe von Waren wird für begrenzte Einfuhrmengen eine Ermäßigung der vorgeschriebenen Zölle gewährt. Diese Begrenzung wird in Form von Zollkontingenten festgesetzt.
Weiterhin können Präferenzen (Zollbefreiung oder Zollermäßigung) gewährt werden, wenn die Einfuhren nachweislich aus Ländern mit Vorzugsbehandlungen (Präferenzabkommen) stammen.
Einfuhrumsatzsteuer:
Diese besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer wird mit den Sätzen 19 % (Regelsatz) bzw. 7 % (ermäßigter Satz) vom Zoll erhoben.
Die Einfuhrumsatzsteuer kann von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Vorsteuer abgezogen werden.
Verbrauchsteuer (bei Kaffee, Alkohol, Tabak, Energieerzeugnissen wie z.B. Mineralöl):
Die Verbrauchsteuern in der Bundesrepublik werden ebenfalls von den Zollstellen erhoben.
Antidumpingzoll:
Für bestimmte Waren aus einzelnen Lieferländern hat die EU-Kommission zusätzliche Antidumpingzölle festgelegt.

Vorübergehende Einfuhr von Waren aus Drittländern

Vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut stellt sich die Frage, ob erleichterte Bestimmungen gelten. Wenn solche Waren nur vorübergehend eingeführt werden sollen, verlangt die Zollverwaltung häufig eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben.
Bei mehr als 40 Ländern kommt als Alternative die Verwendung des sogenannten Carnet-A.T.A. in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von offiziellen Stellen im Abgangsland ausgestellt.
Manche Importwaren kommen in die EU, weil sie hier einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden sollen und danach die EU wieder verlassen. Bei bestimmten Waren kommt das Zollverfahren der aktiven Veredelung in Betracht.

Produktsicherheit und Produktkennzeichnung

Die Übereinstimmung mit deutschen und europäischen Normen muss vielfach auch bei Importwaren eingehalten werden, sonst ist die an die Zollabfertigung anschließende Verwendung im Inland nicht zulässig. Welche Normen zu erfüllen sind, muss im Vorfeld über die zuständigen Aufsichtsbehörden im Inland geklärt werden.
Auf bestimmten Produkten (z.B. Spielzeug, Maschinen, elektrischen Geräten) bescheinigt das CE- Kennzeichen die sogenannte Konformität, das heißt die Übereinstimmung mit den Normenvorgaben der EU.
Des Weiteren muss die Kennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln und Textilerzeugnissen beachtet werden.

Stand: 06.03.2026