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Ausfuhr von Waren in Nicht-EU-Staaten: Hinweise für Einsteiger
Täglich erreichen die IHK Anfragen von Startern oder Wiedereinsteigern in das Exportgeschäft. Sie möchten wissen, was bei der Abwicklung von Ausfuhren zu berücksichtigen ist. Wir haben nützliche Informationen zusammengestellt.
Prüfung potenzieller Käufer, Bestimmungsländer und Güter
Sanktionen gegen bestimmte Personen oder Länder können bereits die ersten Stolpersteine darstellen. Vor Vertragsabschluss muss man sich mit folgenden Fragen beschäftigen:
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Wer fragt an?Die Europäische Union hat gegen zahlreiche Personen und Organisationen weltweit restriktive Maßnahmen verhängt. Man spricht auch von gelisteten Personen, welchen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.Ob der potenzielle Kunde und/oder Endverwender gelistet ist, lässt sich über folgende Seiten prüfen:
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In welches Land soll geliefert werden?Bei manchen Bestimmungsländern könnte eine vertiefte Prüfung notwendig sein. Das gilt insbesondere für die Embargoländer Somalia, Nordkorea, Libyen, Iran, Russland und Belarus. Eine Übersicht über die länderbezogenen Embargos bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).Um die Sanktionen zu umgehen, kommen die Anfragen mittlerweile aus Nicht-Embargoländern. Hier ist Vorsicht geboten, da eine Beteiligung an der Sanktionsumgehung verboten ist. Weitere Informationen sind auf den Seiten des BAFA und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu finden.
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Welche Güter werden angefragt?Neben Ausfuhrverboten und Genehmigungspflichten in Embargoländer, gibt es Güter, deren Handel ebenfalls genehmigungspflichtig oder verboten ist. Das sind zum Beispiel: Dual-Use-Güter, Waffen, Munition und Rüstungsgüter oder Folterwerkzeuge. Aber auch Güter, die in keiner Güterliste aufgeführt sind, können Genehmigungspflichten unterliegen, wenn Ihnen bekannt ist, dass diese Güter zu bestimmten Zwecken verwendet werden sollen oder das BAFA Sie über einen derartigen Verwendungszweck unterrichtet hat. Dies sind insbesondere die sog. catch-all Tatbestände des Artikel 4 und 5 der E U-Dual-Use-VO bzw. des § 9 AWV.Ausführlich erklärt wird es in dem Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA.
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Für welche Zwecke sollen die Güter verwendet werden?Siehe Frage 3.
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur geregelt werden sollte.
Als Lieferbedingungen können international festgelegte Standards, sogenannte INCOTERMS®, vereinbart werden. Darin sind die Rechte und Pflichten der Verkäufer und Käufer geregelt.
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel.
Als Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch ein unwiderrufliches bestätigtes Dokumentenakkreditiv in Frage kommen. Dabei eröffnet der Importeur bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs.
Weitere Details und Möglichkeiten zur Zahlungssicherung und Zahlungsabwicklung sollten mit der Hausbank besprochen werden.
Welche Ausfuhrdokumente werden für die Zollabfertigung in der EU benötigt?
Der Ausführer muss ab einem Wert von 1.000 Euro bzw. einem Gewicht von 1.000kg eine elektronische Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle abgeben. Eine generelle Pflicht zur Abgabe der Ausfuhranmeldung besteht bei den Embargoländern Iran, Libyen, Somalia, Nordkorea.
Die Ausfuhranmeldung kann in Eigenregie über das Zoll-Portal abgegeben werden. Mit der Erstellung können aber auch Dienstleister beauftragt werden. Dazu zählen Speditionen, Kuriere oder Zollagenten.
Wer elektronische Zollanmeldungen abgeben muss, ist als Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet eine eigene EORI-Nummer zu beantragen, die dann in den Zollanmeldungen einzutragen ist.
Zur Anmeldung jeder Ware wird eine aktuelle Warennummer/Zolltarifnummer benötigt. Das Ermitteln der richtigen Warennummer für die jeweilige Ware wird als zolltarifliche Einreihung bezeichnet. Für die Einreihung können unter anderem folgende Seiten verwendet werden:
- Seite des Statistischen Bundesamtes, welche eine “Warenverzeichnis Suchmaschine” enthält
- EZT-online Auskunftsanwendung der deutschen Zollverwaltung
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Warennummer kann ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt werden.
Beim Ausfüllen der einzelnen Datenfelder ist das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen sehr hilfreich.
Welche Bestimmungen gelten im Empfangsland (Drittland)?
Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente (wie z.B. Ursprungszeugnisse) für die Zollabfertigung in seinem Land erforderlich sind.
Die Importbestimmungen der Empfangsländer können aber auch über folgende Datenbanken/Nachschlagewerke ermittelt werden:
Zollersparnisse für den Empfänger mittels eines besonderen Präferenznachweises (z. B. EUR.1, Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument oder die A.TR-Bescheinigung für die Türkei) sind nach Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen mit bestimmten Partnerländern möglich. Eine Übersicht der Präferenzregelungen steht auf der Internetseite der Zollverwaltung unter der Rubrik „Übersichten“ zur Verfügung.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Präferenznachweises ist die ermittelte und belegbare Präferenzursprungseigenschaft der zu liefernden Ware. Die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft nimmt der Hersteller über Ursprungsregeln, die Bestandteil der Präferenzabkommen sind, vor.
Hinweise zu Lieferantenerklärungen, mit welchen innerhalb der EU die Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Waren bestätigt wird, sind auf den Seiten der IHK Hannover und der deutschen Zollverwaltung zusammengestellt.
Vorübergehende Ausfuhr von Waren in Drittländer
Vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut stellt sich die Frage, ob erleichterte Bestimmungen gelten.
Wenn solche Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt die ausländische Zollverwaltung häufig eine Sicherheit in der jeweiligen Landeswährung. Bei mehr als 40 Drittländern kommt als Alternative die Verwendung des sog. Carnet-ATA. in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von den IHKs in Deutschland nach einer Antragstellung ausgestellt. Im Einzelfall sollte vorher eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.
Stand: 16.06.2026
