EU-Sanktionen gegen Belarus

EU verschärft Sanktionen gegen Belarus

Wegen des Angriffs russischer Streitkräfte auf die Ukraine über das Hoheitsgebiet von Belarus, hat die EU bestehende Sanktionen gegen Belarus verschärft. Die Beschränkungen sind in Teilen aus den Sanktionspaketen gegen Russland. Für die Überprüfung der nachfolgenden güterbezogenen Verbote, genehmigungspflichtiger Ausnahmen und Altvertragsregelungen sollte am besten die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 genutzt werden. Von den Verboten betroffen ist häufig auch das Bereitstellen von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Vermittlungsdiensten und technischer Hilfe im Zusammenhang mit den nachfolgenden Gütern und Technologien.

Listung von bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen

Natürlichen oder juristischen Per­sonen, Einrichtungen oder Organisationen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Da die Liste fortlaufend erweitert wird, benutzen viele Unternehmen für die sogenannte Sanktionslistenprüfung Lösungen/Module von Softwareanbietern. Alternativ kann auch die Webseite finanz-sanktionsliste.de für die Überprüfung verwendet werden.

Ausfuhrseitige Verbote

Von ausfuhrseitigen Verboten sind betroffen:
  • Ausrüstung zur internen Repression (Anhang III)
  • Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
  • Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Anhang Va)
  • Güter für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen (Anhang VI)
  • Bestimmte Maschinen, Apparate und Geräte (Anhang XIV)
  • Dual-Use-Güter (Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821)
  • Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste AWV)
  • Auf eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaats lautende Banknoten (vom Verbot ausgenommen sind Banknoten zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen)
  • Feuerwaffen und andere Waffen (Anhang XVI)
  • Feuerwaffen und Teile (Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012)
  • Güter zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)

Einfuhrseitige Verbote

Von einfuhrseitigen Verboten sind betroffen:
  • Mineralölerzeugnisse (Anhang VII)
  • Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII)
  • Holz und Holzerzeugnisse (Anhang X)
  • Zement und Waren aus Zement (Anhang XI)
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII)
  • Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII)

Verkehrsbeschränkungen

Im Verkehrssektor bestehen folgende Verbote:
  • Beförderungsverbot im Gebiet der Union für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen (Artikel 1zc)

Weitere Verbote/Beschränkungen

Vom SWIFT-Zahlungssystem wurden folgende Banken ausgeschlossen:
  • Belagroprombank
  • Bank Dabrabyt
  • Entwicklungsbank der Republik Belarus
  • Belinvestbank (Belarussische Bank für Ent­wicklung und Wiederaufbau)

Unterlagencodierungen bei der Anmeldung von Ausfuhren

Bei Anmeldungen von Ausfuhren über ATLAS-Ausfuhr sind neue Unterlagencodierungen zu verwenden. Der deutsche Zoll hat hierzu zahlreiche Teilnehmerinformationen veröffentlicht. Zum Bestimmen der richtigen Unterlagencodierung hilft auch das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ des Zolls.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen Entwicklungen sind weitere Sanktionen und Einschränkungen möglich.

Weitere Informationen zu den EU-Sanktionen gegen Belarus stellt das für die Ausfuhrkontrolle in Deutschland zuständige Amt, das BAFA, zur Verfügung.
Stand: 07.09.2023