EUDR: Entwaldungsverordnung verschoben und verschlankt

In einem gesetzgeberischen Jahresendspurt haben Parlament und Rat der Europäischen Union Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung beschlossen. Wichtige Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und der EU-Lieferkettenrichtlinie gab es zudem bereits in vorherigen Sitzungen. Hier die Einzelheiten.

EUDR: Mit der Annahme der Überarbeitung zur Europäischen Entwaldungsrichtlinie durch den Europäischen Rat und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 23. Dezember sind eine Reihe von Veränderungen kurz vor dem vorherig avisierten Start wirksam. Zunächst wird es eine weitere Verschiebung um ein Jahr geben. Damit sind große und mittlere Unternehmen erst mit dem 30. Dezember 2026, kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2027 von der EUDR betroffen. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU-Holzverordnung EUTR fallen, sind hiervon ausgenommen.
Produkte aus Holz, Rindern, Kautschuk, Soja, Kaffee, Kakao, Palmöl und einer Reihe daraus abgeleiteter Erzeugnisse sind zwar weiterhin mit Sorgfaltspflichten verbunden, jedoch ist der Erstbereitsteller im Europäischen Markt zu einem vollständigen Nachweis verpflichtet, dass keine Waldschädigung oder Entwaldung in der Erstellung der Produkte stattgefunden haben. Unternehmen, die das physische Produkt innerhalb der Wertschöpfungskette weiterverarbeiten, können sich zukünftig auf diesen Nachweis stützen. Auch muss nur der erste nachgelagerte Akteur die Referenznummer der Sorgfaltserklärung erheben. Kleine uns Kleinst-Primärerzeuger aus Ländern mit geringem Risiko können eine vereinfachte und einmalige Anmeldung vornehmen. Zusätzlich sind einige Produkte aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen worden: Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse werden nicht mehr erfasst.

CSRD: Die Europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist dahingehend geändert, dass Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro berichtspflichtig werden. Finanzholdinggesellschaften sind hiervon ausgenommen. Für Unternehmen der ersten Welle, die ursprünglich bereits für das Geschäftsjahr 2024 hätten berichten sollen, sind Übergangsfristen bis 2026 vorgesehen, wenn der jeweilige EU-Saat in der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch macht. Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz oberhalb der 450 Mio. Euro sowie deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen mit Umsätzen von mehr als 200 Mio. Euro liegen ebenfalls im Anwendungsbereich. Die Daten, die berichtspflichtige Unternehmen von nicht-berichtspflichtigen Geschäftspartnern verlangen können, dürfen nicht über einschlägige freiwillige Standards wie bspw. den VSME hinausgehen, wohingegen im Umkehrschluss der volle Umfang dieser freiwilligen Standards verlangt werden darf. Die ESRS als Datenstandards liegen seitens der European Financial Advisory Group (EFRAG) als Empfehlung bei der EU-Kommission vor, die per Delegiertem Rechtsakt zu Mitte 2026 verabschiedet werden könnten.
CSDDD: Die Europäische Lieferkettenrichtlinie hat ebenfalls eine wichtige Überarbeitung im Zuge des Omnibus-Verfahrens erfahren. Künftig werden nur noch Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro betroffen sein. Nicht-EU-Unternehmen sind ebenfalls betroffen bei Erreichen der Umsatzschwelle im EU-Markt. Die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten werden reduziert; risikobasiertes Vorgehen auf Grundlage vernünftigerweise verfügbaren Informationen ist erlaubt. Die vorherig vorgesehenen Klimaschutzpläne entfallen. Eine Umsetzung in nationales Recht ist auf Juli 2028 verschoben, Sanktionierungen sind nach jeweilig nationalem Recht mit Bußgeldern bis 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt. Ein einheitliches zivilrechtliches Haftungs-Regime wurde aufgegeben.
Stand: 23.12.2025