Umwelt
Niedersächsische Gewerbeaufsicht zuständig für Abfalltransport
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vor dem Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern (§ 53 KrWG). Eine Erlaubnis nach Abfallrecht (§ 54 KrWG) benötigt normalerweise jeder, der gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt.
Kontakt / weitere Informationen:
Stl. Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Zentrale Unterstützungsstelle Abfall
Goslarsche Str. 3
31134 Hildesheim
Tel.: (05121) 163-0
E-Mail: abfallanzeige@gaa-hi.niedersachsen.de
Stl. Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Zentrale Unterstützungsstelle Abfall
Goslarsche Str. 3
31134 Hildesheim
Tel.: (05121) 163-0
E-Mail: abfallanzeige@gaa-hi.niedersachsen.de
- Anzeige nach § 53 KrWG
- Erlaubnis nach § 54 KrWG
- Aufgaben der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall etc. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3741 KB)
- Handlungshilfen Abfalltransportkontrollen
Stand: 20.03.2026
