Gründung, Sicherung, Nachfolge

Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Mit dem Gründungszuschuss kann die Agentur für Arbeit den Sprung aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit fördern, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) I besteht.

Der Gründungszuschuss soll zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Absicherung in der Zeit nach der Existenzgründung beitragen. Der Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden, ist aber eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch III § 93. Nach § 3 Nr. 2 EStG ist diese  Förderung steuerfrei.
Mit dem Gründungszuschuss können Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, finanzielle Unterstützung erhalten. Die Gewährung dieser Leistungen liegt dabei im Ermessen der Agentur für Arbeit. Folgende Kriterien sind dabei zu berücksichtigen:
  • Arbeitslose müssen mindestens einen Tag Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) haben. Weiter muss noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tage auf das ALG I bestehen.
  • Die Förderdauer beträgt maximal 15 Monate, die sich in zwei Phasen aufteilen. In der ersten Phase (sechs Monate) wird das ALG I zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro monatlich ausgezahlt. In der zweiten Phase kann für neun Monate eine weitere Förderung von monatlich 300 Euro beantragt werden.
  • Beide Phasen des Gründungszuschusses sind getrennte Ermessensleistungen, d. h. es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
  • Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen zur Gründung verlangen.
  • Der noch verbleibende Anspruch auf ALG I wird während der Förderung eins zu eins verbraucht.
Das Gründungsvorhaben muss durch eine sogenannte fachkundige Stelle begutachtet und dessen Tragfähigkeit bestätigt werden. Fachkundige Stellungnahmen geben unter anderem die Industrie- und Handelskammern ab.

Gründungszuschuss erfordert fachkundige Stellungnahme

Für die Gewährung des Gründungszuschusses durch die Bundesagentur für Arbeit benötigen Gründerinnen und Gründer (gem. § 93 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III) u.a. eine Beurteilung ihres Vorhabens durch eine fachkundige Stelle.  
Hierfür steht Ihnen u. a. die IHK Hannover gern zur Verfügung. Die Stellungnahme der IHK Hannover erfolgt objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen.

Für die Erstellung der Stellungnahme wird ein Pauschalhonorar in Höhe von 130 Euro zzgl. USt. berechnet. Sollte nach der ersten Phase – sprich nach sechs Monaten - die Agentur für Arbeit eine weitere Stellungnahme verlangen, bevor sie der Förderung für weitere neun Monate zustimmt, wird ein zweites Pauschalhonorar von 50 Euro zzgl. USt. fällig, sofern die IHK Hannover bereits die erste Stellungnahme abgegeben hat. In allen anderen Fällen kostet auch diese Stellungnahme pauschal 130 Euro zzgl. USt.

Für eine Stellungnahme bei der IHK müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:

2. Formular "Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Trägfähigkeit der Existenzgründung ..." (Dieses Antragsformular erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.) 
3. Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens
Das Unternehmenskonzept sollte auch in Ihrem eigenen Interesse die wesentlichen Eckpunkte des Vorhabens klar herausarbeiten. Für das Unternehmenskonzept gibt es keine Patentlösungen oder Vorlagen, die "nur" auf die eigene Idee umgeschrieben werden müssen. Vielmehr ist stets individuell auf die kritischen Faktoren eines Vorhabens einzugehen; diese können etwa beim Einzelhandel im Standort liegen. Außerdem ist es in vielen Fällen ratsam, unterschiedliche Produkte/Dienstleistungen eigenständig zu analysieren; zum Beispiel könnte es in der Gastronomie sinnvoll sein, ein Restaurant getrennt vom Bringdienst zu durchleuchten.
Prinzipiell sollte das Konzept folgende Gliederungspunkte umfassen: Geschäftsidee und Kurzzusammenfassung des Vorhabens; Unternehmer/in – Rechtsform; Leistungsangebot – Zielgruppe; Markt – Standort – Wettbewerb; Organisation – Personal; Marketing – Vertrieb; Zukunftsaussichten.
4. Lebenslauf (einschließlich beruflicher Befähigungsnachweise)
5. Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
Eine Aufstellung der für die Gründung benötigten „Dinge" – nach Möglichkeit mit Kostenvoranschlägen belegt – ist die Grundlage jeder Finanzplanung. Hinzu kommen noch Vorlaufkosten (Personal, Schulungen, Mietkautionen etc.) und möglicherweise eine Liquiditätsreserve für Anlaufverluste. Parallel muss das Konzept Angaben zur Finanzierung enthalten. Eine Eigenkapitalausstattung von 15 Prozent ist dabei zumeist eine Marke, die nicht unterschritten werden sollte.
Sollten keine Anfangsinvestitionen erforderlich sein, so empfiehlt es sich, dies kurz zu begründen, um Rückfragen zu vermeiden.
6. Umsatz-, Kosten- und Gewinnerwartungen (Rentabilitätsvorschau)
Mit der Rentabilitätsrechnung werden die prognostizierten Umsätze den kalkulierten Kosten auf Jahresbasis gegenübergestellt und somit der zu erwartende Gewinn ermittelt. Im Unterschied zur Liquiditätsrechnung wird unter anderem stets netto (also ohne Umsatzsteuer) gerechnet und Abschreibungen berücksichtigt. Die Rentabilitätsrechnung dient also zur Ermittlung des betriebswirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens.
Um die Höhe von Anlaufverlusten oder saisonalen Schwankungen etc. richtig einschätzen zu können, ist darüber hinaus eine Liquiditätsplanung unumgänglich. Mit ihr werden alle erwarteten Zahlungsströme (Zu- und Abflüsse) auf monatlicher Basis erfasst. Die Liquiditätsrechnung soll den laufenden Finanzbedarf eines Unternehmens darstellen. Grundsätzlich gilt: Liquidität vor Rentabilität.
Ihr Kontakt zur IHK Hannover

Einstiegsgeld

Auch Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld (ehemals ALG II bzw. Hartz IV) können bei den Grundsicherungsstellen (Jobcenter und Optionskommunen) eine Bezuschussung – das soge­nannte Einstiegsgeld – beantragen. Die Gewährung liegt im Ermessen des Trä­gers der Grundsicherung vor Ort; ein Anspruch auf Förderung besteht folglich nicht. Das Einstiegsgeld richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Gefördert werden maximal 75% des Regelbedarfs. Eine Förderung bis zu 24 Monaten ist möglich, in der Regel wird das Einstiegsgeld zunächst für 12 Monate gewährt.
Stand: 08.09.2023