Tourismus
GEMA
Betriebe, Vereine, Organisationen oder Institutionen, die Musik live in Form von Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik oder über die unterschiedlichen Medien als (Hintergrund-)Musikwiedergabe der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen, müssen über eine Lizenz die entsprechenden Rechte zur Musikwiedergabe bei der deutschen "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" - der GEMA - erwerben, die hierfür den Urheberrechtsschutz in Deutschland wahrnimmt, und dafür Gebühren zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Urheberrechtsgesetz.
- Die GEMA - Aufgaben, Grundlagen, Netzwerk
- Rechtsgrundlage für GEMA-Gebühren
- Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?
- Arten der Musiknutzung und ihre Tarife
- Faktoren der Vergütungshöhe
- Veranstalterbegriff
- Was müssen Musiknutzende bzw. Veranstaltende wann beachten?
- Antrag bei der GEMA nicht oder zu spät gestellt - was nun?
- Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?
- Angemessenheitsregelung (Härteregelung)
- Verjährung von Nutzungsgebühren
- Exkurs: Ausgewählte weitere Verwertungsgesellschaften
So müssen zum Beispiel Betriebe, die eine Hintergrundmusik per Tonträger, Hörfunk, Tonträger und Hörfunk oder Fernsehen wiedergeben wollen oder aber ein Betriebsfest oder ein Firmenjubiläum planen, entsprechende Lizenzzahlungen an die GEMA leisten. Auch Veranstaltungen mit Live-Musik (Unterhaltungs- und Tanzmusik) wie Stadtfeste oder Weihnachtsmärkte, die von Stadtmarketing-Organisationen oder Werbegemeinschaften durchgeführt werden, müssen lizenziert werden.
Die Höhe der Vergütungssätze ist abhängig von der Art der Musikwiedergabe, von der Größe der betroffenen Räume, von der Erhebung und Höhe eines Eintrittsgeldes, Tanzgeldes oder sonstiger Entgelte und davon, ob es eine einmalige oder wiederkehrende Musiknutzung ist, oder ob ein Jahrespauschalvertrag abgeschlossen werden soll.
Die aktuellen Tarife gelten in der Regel ab dem 1. Januar 2026; im Einzelfall treten neue Tarife auch unterjährig in Kraft. Die GEMA nimmt zudem mittels Repräsentationsvereinbarungen das Inkasso für eine Anzahl weiterer Verwertungsgesellschaften wie z. B. Corint Media, GVL oder VG WORT wahr.
Die GEMA - Aufgaben, Grundlagen, Netzwerk
Erfinderinnen und Erfinder schützen ihre kreativen Leistungen durch Patente, damit sie von der Verwertung ihrer Ideen profitieren können. Ähnlich verhält es sich mit der Musik: Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter und Musikverlegerinnen und Musikverleger haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke im öffentlichen Raum gespielt werden. Es geht darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung angemessen zu entlohnen. Keine(r) der vorgenannten Musikschaffenden kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein bzw. ihr Titel gespielt wird. Auch ist es ihnen nicht möglich, sicherzustellen, dass ihnen die zustehende Entlohnung für das Produkt, die Leistung tatsächlich zufließt. Aus diesem Grund gibt es weltweit internationale Verträge und nationale Urheberrechtsgesetze, die dies sicherstellen sollen.
Die Aufgabe des Urheberrechtsschutzes für Musik nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Die 1933 gegründete Verwertungsgesellschaft GEMA (mit Vorläufer-Organisationen seit 1903) vertritt als staatlich anerkannte Treuhänderin in der Rechtsform eines „wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung“ die Nutzungsrechte von mehr als 100.000 Mitgliedern – Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichtern, Verlegerinnen und Verlegern – und von fast zwei Millionen ausländischen Rechteinhabern und sorgt für ihre Entlohnung. Zudem ist sie Partnerin für mehr als zwei Millionen Musiknutzende in Deutschland. Die Arbeit der GEMA wird durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Bundeskartellamt und den Berliner Senator für Justiz beaufsichtigt und kontrolliert. Die staatliche Aufsicht und die Gestaltung der Rechts- und Handlungsfelder erfolgen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Über die Mitgliedschaft in der GESAC (European Group of Societies of Authors and Composers), der CISAC (International Confederation of Societies of Authors and Composers; Urheberrechtsgesellschaften aus 120 Ländern), im BIEM (Bureau International des Sociétés Gérant les Droits d´Enregistrement et de Reproduction Mécanique) sowie bei Fast Track (The Digital Copyright Network) ist die GEMA auch international an der Sicherung und Weiterentwicklung des Urheberrechtsschutzes beteiligt. Die GEMA macht selbst keinen Gewinn: Nach Abzug der Verwaltungskosten schüttet sie die Einnahmen an die vertretenen Musikschaffenden im In- und Ausland aus, deren Rechte genutzt wurden.
Die GEMA arbeitet in Deutschland eng mit den anderen in Deutschland auf Basis des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) vom Deutschen Patent- und Markenamt zugelassenen 13 Verwertungsgesellschaften wie u. a. der Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) oder der Corint Media GmbH (Corint Media) zusammen.
Rechtsgrundlage für GEMA-Gebühren
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Lizenzzahlungen für öffentliche Musiknutzungen durch die GEMA ist seit dem 1. Juni 2016 das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) (zuvor das aus dem Jahr 1965 stammende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz). Bei den von der GEMA wahrgenommenen Verwertungsrechten handelt es sich nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) von 1965 um die folgenden:
- das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16, 17 Abs. 1 UrhG),
- das musikalische Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG) mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführungen dramatisch-musikalischer Werke,
- das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen (§ 20 UrhG) mit Ausnahme des Senderechts für dramatisch-musikalische Werke,
- das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger (§ 21 UrhG) mit Ausnahme der öffentlichen Wiedergabe dramatisch-musikalischer Werke,
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG),
- den Vergütungsanspruch für das Vermieten und Verleihen von Bild- und Tonträgern und Musiknoten (§ 27 Abs. 1 UrhG),
- die Vergütungsansprüche für Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 54 Abs. 1 UrhG),
- das Herstellungs- bzw. Synchronisationsrecht an Filmen und Multimedia-Datenträgern samt Vorführungsrecht.
Die aktuelle 35. Ausgabe des GEMA Jahrbuches 2025/2026 (GEMA Jahrbuch) enthält auf 446 Seiten umfassende Angaben und Texte zur Struktur und wirtschaftlichen Situation der GEMA sowie den neuesten Stand der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen, wie z. B. Satzung, Berechtigungsvertrag, Geschäftsordnungen und Verteilungsplan, das Urheberrechtsgesetz (UrhG), Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) und Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).
Kostenpflichtig bestellbare Druckausgabe: Für Mitglieder der GEMA zum Preis von 8,50 Euro, ansonsten zum Preis von 17 Euro erhältlich. Bestellung: jahrbuch@gema.de
Digitale kostenfrei lesbare Ausgabe: Gema_2025_2026_Online.indb
Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend. Eine legale öffentliche Musiknutzung ist auf der Basis des Urheberrechtsgesetzes vom Erwerb der Rechte zur Musikwiedergabe abhängig. Entsprechende Lizenzzahlungen hierfür sind auch von Betrieben zu entrichten, die eine Hintergrundmusikwiedergabe per Tonträger, Hörfunk, Tonträger und Hörfunk oder Fernsehen beabsichtigen oder aber Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik durchführen wollen. Kundinnen und Kunden der GEMA sind aber auch alle organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlichen Veranstaltenden von öffentlichen Musikdarbietungen.
Die entscheidende Problematik, die von Musiknutzenden häufig nicht erkannt wird, liegt in der Definition des Begriffs „Öffentlichkeit“ (§ 15 Abs. 3 UrhG): „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“
Manches, was als „privat“ erscheint, ist diesem Paragrafen zufolge tatsächlich aber als „öffentlich“ zu bewerten. Beispiele: Unter den Begriff der „Öffentlichkeit“ fallen nicht nur Gäste eines Stadtfestes mit Live-Musikdarbietungen oder die Kundinnen bzw. Kunden eines Betriebes, der Hintergrundmusik abspielt, sondern auch Mitarbeitende bei einem Betriebsfest, Mitglieder bei einem Vereinsfest oder eine geschlossene Gesellschaft im Rahmen einer Jubiläumsfeier mit persönlich eingeladenen Gästen. Der entscheidende Unterschied zwischen „privat“ und „öffentlich“ liegt in dem Begriff „persönliche Beziehungen“. Anders als die vorgenannten Veranstaltungen ist eine private Feier in privaten Räumen, bei der die Teilnehmenden familiär oder freundschaftlich eng verbunden sind, „nicht-öffentlich“. Stark vereinfacht bedeutet dies: Praktisch jede Situation ist „öffentlich“, in der zwei oder mehr Personen außerhalb der eigenen vier Wände gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Die Musiknutzenden, die angeben, ihre Veranstaltung sei nicht öffentlich, stehen nach der Rechtsprechung in der Beweispflicht.
Die GEMA formuliert zum Begriff der öffentlichen Musiknutzung wie folgt: „Der Begriff der öffentlichen Musiknutzung ist weitgehend durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt. Erforderlich ist eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer nicht ganz kleinen Zahl von Personen bestehen muss. Dabei ist nicht nur entscheidend, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele Personen nacheinander Zugang haben. Öffentlichkeit liegt demgemäß auch dann vor, wenn zeitgleich immer nur eine Person ein Ladenlokal mit Musikwiedergabe betreten kann, im Laufe eines Tages aber eine größere Zahl von Personen eintreten. Grundsätzlich gilt: je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Indizien für eine Öffentlichkeit sind auch die Verwendung von Flyern und Plakaten sowie die Ausgabe von Eintrittskarten.“
Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Nicht jedes Musikrepertoire aber ist tatsächlich urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht gilt zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ist man sich nicht sicher, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollte man rechtzeitig mit der GEMA Kontakt aufnehmen. Auch, wenn man absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird und somit keine GEMA-Gebühr anfällt, ist zu empfehlen, dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitzuteilen. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik. Der Abschlusszwang (§ 34 VGG) zwingt die GEMA, auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Diese Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
Arten der Musiknutzung und ihre Tarife
Die aktuellen GEMA-Tarife sind seit 1. Januar 2026 in Kraft. Sie sind grundsätzlich linear ausgestaltet. Dies bedeutet: je größer die Veranstaltungsfläche, je höher das Entgelt und je höher die Zahl der Öffnungstage, umso höher ist die urheberrechtliche Vergütung, die Veranstaltende leisten müssen. Nähere Informationen unter „Faktoren der Vergütungshöhe“.
Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind anmelde- und vergütungspflichtig:
- Aufführung von Livemusik (18 Tarife)
- Hintergrundmusik mit Musikern (Tarif für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz und ohne Veranstaltungscharakter – wenn ohne Eintritt – U)
- Veranstaltung mit Livemusik (Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik bei Einzelaufführungen mit Musikern mit Veranstaltungscharakter U-V)
- Straßen-Stadtfest (Tarif für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten und sonstigen Veranstaltungen, die im Freien stattfinden – mit Musikern (Berufs- oder Laienmusiker) sowie mit Tonträgerwiedergabe U-ST)
- Veranstaltung im Freien (Tarif für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten und sonstigen Veranstaltungen, die im Freien stattfinden - mit Musikern (Berufs- oder Laienmusiker) sowie mit Tonträgerwiedergabe U-ST)
- Sozialarbeit (Tarif für die Musikwiedergabe in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit WR-KJA)
- Konzert/Festival/Kabarett (Tarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett, Comedy u. Ä. – für Konzerte, Festivals, Wortkabarett u. Ä. der Unterhaltungsmusik mit ausschließlicher Verwendung von Tonträgern – U-K I)
- Livemusik in Tanzlokalen (Tarif für Musikaufführungen mit Musikern – wenn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung U-T)
- Konzerte E-Musik (Tarif für Konzerte der Ernsten Musik E)
- Musik bei Klanginstallationen (Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires bei Klanginstallationen, bei denen bestimmte Werke regelmäßig über installierte Vorrichtungen ggf. mit Liveelementen) wiedergegeben werden WR-KI)
- Pädagogisches Konzert (Tarif für Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Konzerten zu ausschließlich pädagogischen Zwecken P-K)
- Sportveranstaltung (Tarif für Sportveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik M-SP)
- Sprechtheater (Tarif für Nutzung des GEMA-Repertoires in Bühnenwerken des Sprechtheaters BM)
- Show/Revue (Tarif für Nutzung von Rechten an Bühnenaufführungen aus vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts der Unterhaltungsmusik im Zusammenhang mit Shows, Compilation Shows, Revuen, zeitgenössischer Tanz etc., die über reinen Konzertcharakter hinausgehen – auch für Bühnenmusiken, soweit nicht integrierender Bestandteil des Bühnenwerkes, Bühnenschauen, Filmbegleitmusik, Einlagen in Revuen, Einlagen in Operetten, Possen und Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen, soweit es sich nicht um die Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt U-Büh)
- Tanzschulabschlussball (Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern in Abschlussveranstaltungen von Tanzschulkursen U-V-KS)
- Kirchenmusik/Gottesdienste (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Gottesdiensten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften WR-G)
- Varietébetriebe (Tarif für die regelmäßige Musikwiedergabe in Varietébetrieben V)
- Vergütungsfreie Lizenz (Live-Aufführung unter Nutzung einer vergütungsfreien Lizenz GEMA-NK-Lizenz)
- Zirkusunternehmen (Tarif für regelmäßige Musikwiedergabe bei Zirkusveranstaltungen Z)
- Wiedergabe von Tonträgern und Bildtonträgern (25 Tarife)
- Hintergrundmusik mit Tonträgern (Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe M-U, z. B. bei/in Tombolaveranstaltungen im Freien, Verkaufsstellen des ambulanten Gewerbes, Schaustellerbetrieben, Zügen (Tanz- und Gesellschaftswagen), Gastronomischen Betrieben, Aufenthaltsräumen, Warteräumen, Kurgärten und Strandpromenaden, Bowlingbahnen, Eisbahnen, Rollschuhbahnen, Inlineskatingbahnen, Kletterhallen, Fitnessstudios, Sportstudios, Spielhallen, Schwimmbäder, Freizeitbäder, Saunabäder, Einzelhandelsgeschäften, Boutiquen, Friseursalons, Banken, Praxen, Passagen und Parkflächen, Werkräumen und Büros)
- Veranstaltung mit Tonträgern (Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter M-V)
- Musik bei Klanginstallationen (Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires bei Klanginstallationen WR-KI)
- Musikkneipen/Clubs/Diskotheken (Tarif für Unterhaltungsmusik mit Tonträgern in Musikkneipen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Betrieben M-CD)
- Vervielfältigung (Tarif für Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe - gilt z. B. für das Brennen von CDs, Speichern von MP3 etc. durch: Discjockeys, Tanzlehrer, Fitnesstrainer, Übungsleiter in Vereinen, Volkshochschulen, Geschäftsbetriebe, sofern der Betreiber die Vervielfältigung selbst durchführt VR-Ö)
- Straßen-/Stadtfest (Tarif für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten und sonstigen Veranstaltungen im Freien – sowohl mit Musikern (sowohl Berufs- als auch Laienmusiker) als auch mit Tonträgerwiedergabe – U-ST)
- Seminar (Tarif für Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires zur Umrahmung von Seminaren oder ähnlichen Angeboten Tarif WR-Sem)
- Sportveranstaltung (Tarif für Sportveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik M-SP)
- Narrenvereinigungen/Narrenverband (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Narrenvereinigungen und –verbände - Training, Übungsstunden, Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte von Tanzgarden, Balletten, Tanzpaaren und/oder Tanzmariechen – WR-VR-K)
- Messen/Ausstellungen (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter auf Messen und Ausstellungen - soweit die Stände eine Flächengröße bis zu 1.000 m² aufweisen und Nutzung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Ausstellers erfolgt – WR-MES)
- Ballettschule (Tarif für Tonträgerwiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires ohne Veranstaltungscharakter in künstlerischem Tanz unterrichtenden Schulen WR-T-BAL)
- Tanzkurse (Tarif für Wiedergabe des GEMA-Repertoires in Tanzkursen und Tanzschulen in eigenen Räumlichkeiten WR-KS/WR-Tanz)
- Fitness- und Gesundheitskurse (Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Fitness- und Gesundheitskursen WR-KS-F)
- Kopfhörer (Tarif für Weiterleitung von Werken des GEMA-Repertoires und/oder deren Wiedergabe mittels Kopfhörer WR-Kh)
- Bildtonträger (Tarif für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Bildtonträgern BT)
- Vergütungsfreie Lizenz (Tonträgerwiedergabe unter Nutzung einer vergütungsfreien Lizenz – GEMA-NK-Lizenz)
- Telekommunikation (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Telekommunikation, Telefonwarteschleifen und Anrufbeantwortern W-TEL)
- Bestattung (Tarif für Bestattungen WR-Best)
- Bowlingbahnen (Tarif die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires auf Bowlingbahnen WR-Bowl)
- Verkehrsmittel (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Verkehrsmitteln wie Omnibusse, Flugzeuge, Schiffe u. ä. WR/MO)
- Shop-TV (Tarif für Wiedergabe im Rahmen von Shop-TV (Instore-TV) ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz S-TV)
- Erotiklokale (Tarif für regelmäßige Musikwiedergaben mittels Tonträger in Table-Dance-Lokalen u. Ä. WR-N)
- Sozialarbeit (Tarif für Musikwiedergabe in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit WR-KJA)
- Swingerclubs (Tarif für Musikwiedergabe in Swingerclubs, FKK-Clubs, Laufhäusern, Bordellen und ähnlichen Betrieben; nicht für Live-Musik-Aufführungen und nicht für Filmvorführungen; WR-SC)
- Sanitäreinrichtungen (Tarife für Musikwiedergaben mittels Radio oder Tonträger in Sanitäranlagen WR-San)
- Musiknutzung im Internet (17 Tarife)
- Webradio (Tarif für Online-Wiedergabe von Radiosendungen S-VR/Hf-Pr)
- Webseiten (Tarif zur Lizenzierung von Onlinenutzungen (Music-on-Demand, Video-on-Demand, Hintergrundmusik) in geringem Umfang, VR-OD 10)
- Ruftonmelodien Download (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires in Form von Ruftonmelodien (Music-on-Demand) mit Download beim Endnutzer zum privaten Gebrauch, VR-OD 1)
- Podcast (Nutzung von Werken des GEMA Repertoires in Podcasts, VR-OD 14)
- Vergütungsfreie Lizenz -Online (Hintergrundmusik für Website sowie Download und Streaming unter Nutzung einer vergütungsfreien Lizenz (GEMA-NK-Lizenz)
- Vergütungsfreie Lizenz - Webradio (Webradio-Wiedergabe unter Nutzung einer vergütungsfreien Lizenz (GEMA-NK-Lizenz))
- Video on Demand (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires im Rahmen von Film-/Video-on-Demand Angeboten via Download und/oder Streaming, VR-OD 4)
- Livestreaming (Lineares Streaming bei z. B. Konzerten, Messen oder Sportkursen, VR-OD 15)
- Audiovisuelle Produktionen (Tarif für die Vervielfältigung/Verbreitung audiovisueller Produktionen, z. B. Industriefilme, T-W-AV)
- Bildungsmedien (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires im Rahmen von On-Demand-Angeboten für Bildungsmedien via Download und/oder Streaming, VR-OD 17)
- Hörbücher, Hörspiele & vergleichbare Produktionen (GEMA Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires im Rahmen von On-Demand Angeboten für Hörbücher, Hörspiele und vergleichbare Produktionen via Download und/oder Streaming im Wege eines sogenannten unlimitierten Abonnements, VR-OD 12)
- Karikaturen, Parodien und Pastiches (Gesetzliche Vergütung für Diensteanbieter (§ 2 UrhDaG), z. B. Plattformen mit User Generated Content, VR-OD 18)
- Musik & Musikvideo Download (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires für den Download von Einzeltiteln und Alben sowie für limitierte Abonnements, VR-OD 7)
- Musik & Musikvideo kostenpflichtiges Streaming (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires im Rahmen von entgeltlichen Streaming-Angeboten, so genannte „unlimitierte Abonnements“, VR-OD 8)
- Musik & Musikvideo kostenpflichtiges Streaming (B2B) (GEMA Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires im Rahmen von entgeltlichen Streaming-Angeboten (sogenannte „unlimitierte Abonnements“) für den gewerblichen Gebrauch im Rahmen von Business to Business (B2B) Geschäftsmodellen; VR-OD 13)
- Musik & Musikvideo kostenfreies Streaming (Tarif für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires im Rahmen von so genannten Ad-funded-Streaming-Angeboten, VR-OD 9)
- MoD-Cloud-Services (Lizenzierung von MoD-Cloud-Services VR-OD 11)
- Herstellung von Audio-CD, Hörbuch, Musik-/Filmvideo, Multimedia etc. (4 Tarife)
- Musikprodukte und Produkte mit gemischten Inhalten (Tarif für Musikprodukte wie etwa CDs und Vinyl (VR-MT-H Kategorie 1) sowie für Produkte mit gemischten Inhalten wie z. B. Kinofilme auf DVD und Hörspiele (VR-MT-H Kategorie 2))
- GEMA Mitglieder (GEMA Mitglieder mit eigenen Werken (begrenzte Stückzahl))
- Filmherstellungsrecht (Synchronisationsrecht Tarif VR-TH-F 1/Tarif VR-TH-F 2/Tarif VR-TH-F 3)
- Vergütungsfreie Lizenz (Tonträgerwiedergabe unter Nutzung einer vergütungsfreien Lizenz (GEMA-NK-Lizenz))
- Weiterübertragung/Weiterleitung von Musik (3 Tarife)
- Weiterleitung im Gastgewerbe(Tarif für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen etc., WR-S 1)
- Weiterleitung im Krankenhaus (Tarif für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, WR-S KKH)
- Weiterleitung in Seniorenheimen (Tarif für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage in Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen, WR-S 3)
- Filmvorführung (7 Tarife)
- Regelmäßige Filmvorführung - Kino (Tarif für Kinobetriebe T-F)
- Regelmäßige Filmvorführung - außerhalb Kino (Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei regelmäßigen Tonfilmvorführungen, außer in Filmtheatern und in Videoeinzelkabinen, T-R)
- Einzelne Filmvorführung (Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei Tonfilmvorführungen, T)
- Industrie-/Lehr-/Dokumentationsfilm (Tarif für die Vervielfältigung/Verbreitung audiovisueller Produktionen, z. B. Industriefilme, T-W-AV)
- Regelmäßige Erotikfilmvorführung (Tarif für regelmäßige Erotikfilmvorführungen, außer in Filmtheatern und Videoeinzelkabinen, T-R-E)
- Erotikfilmvorführung in Videoeinzelkabinen (Tarif für die Weiterleitung und Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei Erotikfilmvorführungen in Videoeinzelkabinen, WR-S-E)
- Vergütungssätze Planetarien für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Planetarien, P)
- Wiedergabe von Funksendungen (16 Tarife)
- Hörfunk
- Tarif Radio Musiknutzung von Werken des GEMA Repertoires durch Veranstalter von Hörfunk – alle Senderarten ohne Premium-Radio)
- Tarif Premium-Radio Musiknutzung von Werken des GEMA Repertoires durch Veranstalter von Premium-Radio)
- Hörfunksendung (Tarif für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Hörfunksendungen und Ladenfunk, R)
- Fernsehsendung (Tarif für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen, FS)
- Fernsehsendung im Unternehmen (Tarif für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Unternehmen, FS-Unternehmen)
- Unternehmenshörfunk und -fernsehen (Kunden) (Tarif für Unternehmenshörfunk und -fernsehen, S-VR-RF)
- Unternehmenshörfunk (Mitarbeiter) (Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA Repertoires im Rahmen von Unternehmenshörfunk, WR-I-UHF)
- Unternehmensfernsehen (Mitarbeiter) (Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Unternehmensfernsehen, WR-I-UFS)
- Vergütungsfreie Lizenz (Wiedergabe in Hörfunk- oder Fernsehsendung unter Nutzung einer vergütungsfreien Lizenz (GEMA.NK-Lizenz))
- Kabelweitersendung (Gemeinsame Tarife der Verwertungsgesellschaften AGICOA-Deutschland / GEMA / GÜFA / GVL /TWF/ VFF / VGF / VG BILD-KUNST / VG WORT für die Weitersendung und Direkteinspeisung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen)
- Tarif Internetweitersendung
- Tarif Direkteinspeisung
- Tarif Kabelweitersendung
- Einzelvertrag Internetweitersendung
- Aufenthaltsräume Sozialeinrichtungen (Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Aufenthaltsräumen von Sozialeinrichtungen, WR-AS)
- Vergütungssystem Fernsehen (Für Veranstalter von Fernsehsendungen sind das Senderecht, das Vervielfältigungsrecht und das Filmherstellungsrecht von Bedeutung. Diese Rechte können und müssen Sie bei der GEMA erwerben.)
- Sanitäreinrichtungen (Die Vergütungssätze gelten für Musikwiedergaben mittels Radio oder Tonträger in Sanitäranlagen WR San)
- Hörfunk
- Vermieten und Verleihen von Tonträgern und Bildtonträgern (3 Tarife)
- Vermietung Bildtonträger (Vermieten von Bildtonträgern durch Videotheken, Einzelhandelsgeschäfte, Videoclubs o. Ä., V-BT)
- Vermietung Bildtonträger mit Spielen (Vermieten oder Verleihen von Bildtonträgern mit Spielen, V-BT-G)
- Vermietung Erotikbildtonträger (Vermieten von Erotikbildtonträgern Tarif V-BT-E).
Die aktuelle Tarifübersicht finden Sie hier (Die vollständige GEMA Tarifübersicht) verlinkt. Die festen Tarife werden auch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den richtigen Tarif und Ihren individuellen Preis für die angemeldete(n) Nutzung(en) aber auch mit der Möglichkeit der Anmeldung für Musiknutzungen bei allen Arten von Veranstaltungen, für dauerhafte Musiknutzung, für Musiknutzung im Internet und für Musiknutzung auf Tonträgern können Sie mit Hilfe des Online-Preisrechners (GEMA Onlineportal) finden und ermitteln. Hier können Sie mit dem Branchenfilter Ihre Branche eingeben und alle relevanten Tarife finden. Neben dem Preisrechner erhalten Sie im Onlineportal der GEMA für Musiknutzende unter GEMA Onlineportal für Musiknutzer die Möglichkeiten, Musik anzumelden und Preise zu ermitteln, eigene Kundendaten anzupassen, Angebote, Verträge und Rechnungen zu verwalten, eine Repertoiresuche (GEMA Onlineportal) auch ohne vorherige Registrierung vornehmen, Veranstaltungen zu verwalten und Setlisten (Setlist einreichen bei der GEMA: So geht‘s) für ein anstehendes Event einzureichen, Kontobewegungen im Blick zu behalten, Vollmachten zu erteilen. Auch Reklamationen (unter Änderung beantragen) können durchgeführt werden.
Für zahlreiche Branchen wie z. B. Busunternehmen, Einzelhandel, Eventagenturen, Fitnessstudio, Gastronomie, Hotellerie, Kulturbetriebe, Schiffe, Spielhallen/Spielbanken, Tanzschulen, Senioreneinrichtungen, Varieté & Zirkus sowie Veranstaltungsformate wie Firmenevents, Silvester, Konzerte, Festivals hat die GEMA wichtige Informationen wie GEMA-Tarife, Musikanmeldung etc. zusammengestellt (GEMA Infos für Branchen, Vereinigungen und mehr).
Anpassungen bei den Tarifen in den letzten Jahren
Veränderungen ab 1.1.2026:
Zum 1. Januar 2026 hat die GEMA ihre Tarife angepasst. Die prozentualen Abgaben, die auf Eintrittsgelder oder ähnliche Entgelte erhoben werden, bleiben dabei unverändert.
Es wurden einige Tarife zusammengeführt:
- Nutzungen, die bisher über die Tarife V-BT-E und V-BT-G lizenziert wurden, fallen künftig mit unter den Tarif V-BT.
- Nutzungen aus den Tarifen T-R, T-R-E und WR-S-E werden ab 2026 mit über den Tarif T lizenziert.
Einzelne Tarife für 2026 treten unterjährig in Kraft:
- U-Büh, U-K, U-V, V, WR-G, WR-VR-K, M-SP und M-V, Z: 1.4.26
- FS-WM: 31.5.26
- BM: 1.9.26
September 2025:
Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) haben gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der drei kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund), der Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland (bcsd) sowie dem Deutschen Schaustellerbund einen neuen Weihnachtsmarkttarif vereinbart. Der neue Tarif reduziert die Vergütung für öffentliche Musiknutzungen auf Weihnachtsmärkten um 35 Prozent und tritt zur Saison 2025 in Kraft. Die nächsten vier Jahre bis einschließlich der Saison 2028/2029, für die der neue Weihnachtsmarkttarif nun gilt, wollen GEMA und BVMV nutzen, um den Weihnachtsmarkttarif weiterzuentwickeln und dabei das Kulturgut Weihnachtsmarkt und Musik nachhaltig zu stärken. Besonderes Augenmerk liegt auf der Förderung von Livemusik, die maßgeblich zur Atmosphäre und Attraktivität der Märkte beiträgt. Auf der Webseite www.gema.de/weihnachtsmaerkte finden Veranstaltende ein umfangreiches Informationspaket zum neuen Weihnachtsmarkttarif.
Quelle; Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V.
Veränderungen ab 1.1.2025:
Die Tarife 2025 (GEMA Tarife 2025 und Tarifblätter) wurden für 2024 neu berechnet und mit unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens ab dem 1.1.2025 gültig.
Veränderungen ab 1.1.2024:
Mit Beginn des neuen Jahres gelten für Abschlüsse von Sky-Verträgen /Abos neue Regelungen. Mit den Änderungen verbunden sind nicht nur Preisanpassungen, sondern auch das Vorgehen zur Einholung von erforderlichen Lizenzen/Erlaubnisse bei der Verwertungsgesellschaft GEMA.
Bisher war die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen im Sky-Abonnement enthalten. Mit Zahlung des Abo-/Vertrags-Preises an Sky war auch die Gebühr an die GEMA für die urheberrechtliche Vergütung abgegolten. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2024. Die GEMA hat ihre mit Sky Deutschland bestehende Kooperation zum 31. Dezember 2023 beendet. Auch die Rechte der Corint Media, wenn diese bisher über Sky lizenziert wurden, können zukünftig nicht mehr über Sky erworben werden.
Wer ein/en Sky-Abonnement/Sky-Vertrag hat oder neu abschließt, muss daher ab dem 1. Januar 2024 die Lizenz für die erforderlichen Rechte direkt bei der GEMA erwerben, um die Sendungen öffentlich zeigen zu dürfen.
Es sind also zwei Verträge notwendig: (1.) Sky-Vertrag und (2.) Direktlizenz von der GEMA für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Fernsehsendungen (Sportübertragungen).
BVMV-Mitglieder erhalten hierbei einen Rabatt von 20 % auf den GEMA-Rechnungsbetrag.
Für die Wiedergabe von Fernsehprogrammen bietet die GEMA den „Tarif FS“ an (Tarif für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen). Dieser Tarif umfasst einen Großteil der Fernsehangebote. Dazu gehören neben Sky auch Pay-TV-Angebote wie zum Beispiel DAZN, Sport-Deutschland TV und Dyn. GEMA-Rechte, die Sky-Vertragspartner/innen in der Vergangenheit zusätzlich erwerben mussten, sind ebenfalls in der GEMA-Lizenz enthalten. Ausführliche Informationen zu den Änderungen und zum GEMA-Tarif-FS, einschließlich zu dessen Kosten, finden Sie auf der GEMA-Website unter: Link: https://www.gema.de/de/musiknutzer/kampagnen/sky.
Quelle: Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. (Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V.: GEMA-Tarife (veranstalterverband.de))
Veränderungen ab 1.1.2023:
Umstellung von Brutto auf Netto bei Eintrittsgeldern/Umsätzen
Die GEMA hat seit dem 1. Januar 2023 die Berechnungsgrundlage für einige Musiknutzungen umgestellt. Die Umstellung betrifft Tarife, bei denen für die Ermittlung der urheberrechtlichen Vergütung zu bezahlende Entgelte oder erwirtschaftete Umsätze relevant sind. Tarifübergreifend sind hier Abfragen wie „Eintritt“ oder „Umsatz“ von Bruttowerten auf die Abfragen von Nettowerten geändert (sogenannte Nettorisierung). Vorwiegend handelt es sich um Tarife für Veranstaltungen, in Einzelfällen aber auch um Tarife für Hintergrundmusik. Neue Vertragsangebote/Rechnungen der GEMA sind nunmehr insbesondere darauf zu prüfen, ob gegebenenfalls Angaben zu Eintrittsgeldern/Umsätzen, die bisher in Bruttobeträgen angegeben waren, für Musiknutzungen ab 2023 zum Nettobetrag umgerechnet worden sind. Der Nettobetrag ist nun für die Berechnung der Vergütungshöhe maßgeblich. Bei der Anmeldung von Veranstaltungen/Musiknutzungen bei der GEMA ist darauf zu achten, bei den Eintrittsgeldern/Umsätzen nunmehr die Nettobeträge anzugeben.
Diesbezüglich sind gegebenenfalls auch die im Kundenkonto hinterlegten Angaben anzupassen. Die GEMA hat zu dieser Thematik Informationen und Rechenbeispiele zu allen betroffenen Tarifen auf ihrer Website (GEMA: Vom Bruttowert zum Nettowert) veröffentlicht.
Quelle. Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V.
Faktoren der Vergütungshöhe
Die konkrete Vergütungshöhe einer Musiknutzung wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Hierzu gehören:
- die Art der Musikwiedergabe.
- die Größe des Gastraums, Verkaufsraums oder der Veranstaltungsfläche in m2 bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen einer Veranstaltungsfläche.
Hinweis: Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 27.10.2011 (Az.: I ZR 125/10) entschieden, dass die GEMA Vergütungen für Musikveranstaltungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf. Bei solchen Veranstaltungen sei es typisch, dass die Musik die gesamte Veranstaltung präge und das Publikum beispielsweise vor den Bühnen ständig wechsle. Weitere Einzelheiten können der Pressemitteilung des BGH entnommen werden. - die Erhebung und Höhe eines Eintrittsgeldes, Tanzgeldes oder sonstiger Entgelte (bei gestaffelten Preisen wird das jeweils höchste Eintrittsgeld zu Grunde gelegt). Wird z. B. bei einer geschlossenen Gesellschaft kein Eintritt erhoben, so errechnet die GEMA ggf. ein fiktives Eintrittsgeld (Ermittlung der Aufwendungen für musikalische Darbietungen wie z. B. Künstlerhonorare, Aufwendungen für die Bühne oder Technik, Moderatoren, DJs etc. und Division der Summe durch die Zahl der Teilnehmer; ggf. Aufschläge z. B. bei Nutzung von Original-CDs).
- der zeitliche Rahmen (einmalige oder wiederkehrende Musiknutzung).
- der Abschluss eines Jahrespauschalvertrages. Abhängig von der Anzahl an Veranstaltungen kann es hier erhebliche Vertragsnachlässe geben.
- die mögliche Nutzung eines Gesamtvertragsnachlasses.
Aus den Tarifen geht hervor, dass es bei Dauernutzungen monatsweise, quartalsweise und jährliche „Pauschalvergütungssätze“, ggf. noch mit Kategorien hinsichtlich der Häufigkeit der Nutzung, gibt. Entsprechend gibt es monatliche, vierteljährliche und jährliche Verträge mit im jeweiligen Vertrag enthaltenen Kündigungsfristen. Taggenaue Abrechnungen werden nicht vorgenommen. Daneben gibt es Lizenzen für eine einzelne Veranstaltung.
Veranstalterbegriff
Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Dies ist in der Regel derjenige, der die Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt, indem er z. B. die erforderliche Genehmigung der Kommune einholt.
Was müssen Musiknutzende bzw. Veranstaltende wann beachten?
Von entscheidender Bedeutung sind die folgenden beiden Punkte:
1. Sie müssen die GEMA rechtzeitig – in jedem Fall vor der Musiknutzung - über Ihre konkret geplante Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik informieren, damit diese ggf. noch eine erforderliche Einwilligung erteilen kann.
Geben Sie den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Nutzung an, die Art der vorgesehenen Musiknutzung (Veranstaltung mit Live-Musik, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife etc.) und weitere Rahmenbedingungen (z. B. Größe des Raums). Veranstaltungen sind immer mit konkreten Daten wie Ort, Datum, ggf. Besucherzahl, etc. zu melden. Die Übermittlung von Musiknutzungen und Musikfolgen kann auch über die Online-Services im Internet (https://www.gema.de/musiknutzer/) erfolgen.
Die GEMA berechnet dann die Vergütung entsprechend des aktuellen Tarifs anhand Ihrer Angaben zur geplanten Musiknutzung und zu den weiteren Rahmenbedingungen (über den Online-Preisrechner (GEMA Onlineportal) können Sie ebenfalls die zu erwartenden Kosten ermitteln).
2. Bei einer Aufführung mit Live-Musik (z. B. Alleinunterhalter, Barpianisten, Musikbands oder Sänger) müssen Sie der GEMA nach der Veranstaltung (spätestens sechs Wochen danach) die Musikfolge der aufgeführten Werke übermitteln. Die Setlists (Musikfolgen) können Sie ebenfalls über die Online-Services der GEMA verwalten und übermitteln unter: Setlist einreichen bei der GEMA: So geht‘s
Bei bestimmten Veranstaltungsarten, z. B. bei einem Konzert, benötigt die GEMA zudem eine Nachmeldung des Netto-Karten-Umsatzes. Dafür können Sie die Funktion im Onlineportal (https://portal.gema.de/app/login) nutzen.
Allgemeine Informationen für Musiknutzer, Kontakt zum KundenCenter, Online-Dienste, Tarife etc.: https://www.gema.de/musiknutzer/
Kontakt für Auskünfte gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG):
Montag bis Donnerstag, 9 Uhr bis 17 Uhr; Freitag, 9 Uhr bis 16 Uhr
Postanschrift: GEMA KundenCenter, 11506 Berlin
Montag bis Donnerstag, 9 Uhr bis 17 Uhr; Freitag, 9 Uhr bis 16 Uhr
Email: kontakt@gema.de
Antrag bei der GEMA nicht oder zu spät gestellt - was nun?
Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird, ohne rechtzeitig oder überhaupt die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, hat die GEMA einen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter und kann einen „Kontrollkostenzuschlag“ (Position „KK“ in GEMA-Rechnung) im Regelfall in Höhe von 100 Prozent des Normalvergütungssatzes (Regeltarifs) erheben. Wird beim Einsatz von Live-Musik der GEMA nach der Veranstaltung nicht fristgerecht (spätestens nach sechs Wochen) eine Aufstellung der bei der Veranstaltung gespielten Werke (Setlist/Musikfolge) nachgemeldet, so erhebt die GEMA hierfür einen Strafaufschlag von 10 Prozent des entsprechend zu verwendenden Tarifs.
Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?
Nein, jede Musiknutzerin und jeder Musiknutzer muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Wenn man als Veranstalter oder Betrieb Mitglied in einer Nutzervereinigung, Berufsvertretung oder in einem Verband ist (zum Beispiel DEHOGA Niedersachsen oder auch bcsd Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland e.V.), mit der bzw. dem die GEMA auf der Basis des § 35 VGG einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Im Internet finden Sie eine Liste der Gesamtvertragspartner (https://www.gema.de/musiknutzer/gsvt/vertraege/). In Zusammenarbeit mit den Gesamtvertragspartnern stellt die GEMA nutzungstypische Tarife auf, die sich an der Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten orientieren. Einzelheiten erfährt man bei dem GEMA-Gesamtvertragspartner Außendienst (https://www.gema.de/musiknutzer/gsvt/ - c8098). Seit dem 1.10.2025 hat die GEMA die Beratungen durch selbständige Kundenberaterinnen und Kundenberater eingestellt. Dieser ist nun vollständig bei der GEMA-Tochtergesellschaft deecoob angesiedelt. Externe Außendienstmitarbeitende dürfen seitdem keine Kundenbesuche mehr im Auftrag der GEMA durchführen.
Angemessenheitsregelung (Härteregelung)
Wenn eine ordnungsgemäß angemeldete Veranstaltung nicht den erwarteten Erfolg bringt und Sie als Veranstalter den Nachweis erbringen, dass die Nettoeinnahme (geldwerter Vorteil nach § 39 Abs. 1 S. 1 VGG) aus der Veranstaltung im Einzelfall in grobem Missverhältnis zur Höhe
der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen steht, können die Vergütungssätze im Rahmen einer „Angemessenheitsregelung (Härteregelung)“ ermäßigt werden. Die GEMA berechnet auf schriftlichen Antrag hin im Einzelfall die für die Veranstaltung angemessene Vergütung.
der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung bei Einzelveranstaltungen steht, können die Vergütungssätze im Rahmen einer „Angemessenheitsregelung (Härteregelung)“ ermäßigt werden. Die GEMA berechnet auf schriftlichen Antrag hin im Einzelfall die für die Veranstaltung angemessene Vergütung.
Diesen Antrag können Sie im Onlineportal (https://portal.gema.de/app/einzellizenzen) stellen, indem Sie auf Meine Veranstaltungen gehen, bei der jeweiligen Veranstaltung Optionen und Angemessenheit beantragen auswählen, alle Angaben zur Veranstaltung eintragen, einen Nachweis hochladen und absenden.
Je nach Art der Veranstaltung und damit je nach Tarif gelten unterschiedliche Voraussetzungen und erforderliche Handlungsweisen (Fristen) für den Angemessenheitsantrag. Hier differenziert die GEMA nach Tarif U-V (Live-Musik) / M-V (Tonträgerwiedergabe) und Tarif E (Ernste Musik): Angemessenheitsantrag bei der GEMA stellen
Die GEMA betont auch: „Für jede Musiknutzung gilt jedoch ein Mindestbetrag, den auch der neue Preis nicht unterschreiten kann. Auf diese Vergütung wird kein Gesamtvertragsnachlass gewährt.“
Verjährung von Nutzungsgebühren
Die Verjährung der Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts richtet sich nach § 102 UrhG. Demzufolge gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff BGB. Danach verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren, nach § 199 Abs. 3 und 4 BGB spätestens nach Ablauf der Höchstfrist von 10 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, dann findet § 852 BGB entsprechende Anwendung.
Exkurs: Ausgewählte weitere Verwertungsgesellschaften
I. Corint Media (ehem. VG Media)
Die Corint Media (ehemals Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH, VG Media)) ist eine Verwertungsgesellschaft, die auf der Basis des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) Urheber- und Leistungsschutzrechte (Sende- bzw. Kabelweitersenderecht), die sich aus den §§ 20, 20b, 87 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) sowie Presseverleger wahrnimmt. Die Corint Media vertritt im Einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater Fernseh- und Radiosender sowie von zahlreichen Presseverlegern wahr und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Für die verschiedenen Nutzungen hat die VG Media insgesamt 15 verschiedene Tarife aufgestellt und im Bundesanzeiger/Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht:
- Audio-Live-Streaming
- Elektronische Programmführer (EPG)
- Fitnessgeräte
- Hotels u. a.
- Justizvollzugsanstalten u. a.
- Krankenhäuser, Kliniken u. a.
- Messen, Ausstellungen u. a. (öff. Wahrnehmbarmachung)
- Messen, Ausstellungen u. a. (Weitersendung)
- Mitschnitte zur Medienbeobachtung
- Senioren-, Pflegeheime u. a.
- TV-Live-Streaming
- Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen
- Wellness- und Sporteinrichtungen
- Wiedergabe von Funksendungen
- Wohnungswirtschaft/Mehrparteienhäuser.
Sie finden die Tarife, die Liste der Gesamtvertragspartner und Repräsentationsvereinbarungen, die Wahrnehmungsverträge wie auch eine FAQ-Liste auf den Internetseiten der Corint Media (Lizenzen - Corint Media (corint-media.com).
Beherbergungsbetriebe, die mittels einer Verteileranlage (jede Art von Anlage, die in der Lage ist, Radio, Fernsehen, Tonträger oder Bildtonträger weiterzusenden) eine Weitersendung von privaten Hörfunk- und/oder Fernsehprogrammen an bereit gestellte Empfangsgeräte in den Gästezimmern ermöglichen, sind ebenso gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die Corint Media zu zahlen wie beispielsweise auch Krankenhäuser, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Wellness-Einrichtungen, Eigentümer von Mehrparteienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Seniorenpflegeheime oder Justizvollzugsanstalten. Das Urteil des BGH vom 12.11.2009 in einem Klageverfahren zu Forderungen gegen Hotels, die die Programmsignale über Kabel von einem Kabelnetzbetreiber erhalten, bestätigt das urheberrechtliche Weitersenderecht der Verwertungsgesellschaften im Grundsatz. Es stellt aber klar:“ Sendender ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt.“ Die BGH-Entscheidung betrifft nicht alle Kabelhotels und hat keine Auswirkung auf die Hotels, die die Programmsignale über eine Satellitenschüssel empfangen („Satellitenhotels“). Am 17. Dezember 2015 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (Urteil I ZR 21/14 – Königshof), dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.
Die VG Media hat die Lizenzierung der wahrgenommenen Rechte und das Gebühren-Inkasso auf die GEMA übertragen.
Kontakt:
Corint Media GmbH
Lennéstr. 5
10785 Berlin
Tel.: 030 206200-0
10785 Berlin
Tel.: 030 206200-0
E-Mail: info@corint-media.com
Internet: https://www.corint-media.com
II. GVL
Die GVL (GVL | Verwertungsgesellschaft für Künstler*innen und Labels) vertritt die aus den sogenannten Zweitverwertungsrechten resultierenden gesetzlichen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler (z. B. Interpreten, Musiker, Schauspieler) und Hersteller von Tonträgern und Videoclips wie Schallplatten-, bzw. CD-Firmen und sonstige Tonträger-Produzenten mit eigenem Label. Im Wesentlichen handelt es sich um die Vergütungsansprüche
- für die Verwendung erschienener Tonträger und Videoclips in Hörfunk und Fernsehen,
- für die öffentliche Wiedergabe in Diskotheken, Gaststätten, Hotels etc. („Kneipenrecht“),
- für die Vervielfältigung erschienener Tonträger und Videoclips gegenüber den Herstellern von Aufnahmegeräten und Leermedien,
- für die Vermietung von Bildtonträgern und Tonträgern gegenüber den Videotheken,
- für den Verleih von Tonträgern und Bildtonträgern in öffentlichen Bibliotheken gegenüber der öffentlichen Hand,
- für die Aufnahme von Titeln aus erschienenen Tonträgern in Sammlungen für den Schul- und Unterrichtungsgebrauch gegenüber den Schulbuchverlegern
- für die Nutzung erschienener Tonträger in Webradios.
Die 21 verschiedenen GVL-Tarife in den Lizenzierungskategorien
- Sendung (3 Tarife: Tarif für die Verwendung von erschienenen Tonträgern und Videoclips in privaten Fernsehprogrammen; Tarif für das kleine Senderecht; Tarif für die Verwendung von erschienenen Tonträgern in Mehrkanaldiensten)
- Öffentliche Wiedergabe (4 Tarife: Tarif für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern, Sendungen und Bildtonträgern; Tarif für die Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe erschienener Tonträger in Theatern; Tarif-Änderung zum Tarif für die Vervielfältigung von erschienenen Tonträgern zur öffentlichen Wiedergabe; Tarif-Änderung zum Tarif für die Vervielfältigung von Tonträgern und von Hörfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe))
- Vervielfältigung (5 Tarife: Tarif für die Vervielfältigung von Tonträgern, Bildtonträgern, Hörfunk- und Fernsehsendungen zur Verwendung bei interner Wiedergabe (ohne Veranstaltungscharakter); Verwendung erschienener Tonträger und Bildtonträger in Sammlungen (Schulbuchtarif); Vervielfältigung und Verbreitung von erschienenen Tonträgern in zuvor gesendeten Fernsehproduktionen auf physischen Speichermedien; Vervielfältigung von Fernsehproduktionen; Vergütungsansprüche ausübender Künstler nach § 79 a UrhG bei Tonträgeraufnahmen)
- Vermietung und Verleih (1 Tarif: Tarif VB-T der GEMA in seiner jeweils gültigen Fassung, zu finden unter https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/tarif-v-bt)
- Webnutzung (2 Tarife: Website Hintergrundmusik, Webcasting) sowie
- Weitersendung (5 Tarife: Kabelweitersendung privates Fernsehen; Kabelweitersendung privater Hörfunk; Weiterleitung von Sendungen durch Verteileranlagen an Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen und anderen Beherbergungsbetrieben; Weiterleitung von Sendungen durch Verteileranlagen an Empfangsgeräte in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; Vervielfältigung von Tonträgern und Hörfunksendungen, von Bildtonträgern und Fernsehsendungen zum Zweck der nichtgewerblichen oder privaten Filmherstellung)
- Hörfunkprogramme (1 Tarif: Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen)
können Sie hier(GVL | Tarife und Lizenzen) herunterladen. Eine umfängliche FAQ-Liste finden Sie hier: Rechtenutzer*innen und die GVL: Häufig gestellte Fragen | GVL
Die GVL hat die Lizenzierung der wahrgenommenen Rechte bei der öffentlichen Wiedergabe und das Gebühren-Inkasso auf die GEMA übertragen.
Kontakt:
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
Podbielskiallee 64
14195 Berlin
Tel.: 030 48483-600
14195 Berlin
Tel.: 030 48483-600
E-Mail: infomail@gvl.de
Internet: https://gvl.de/
III. VG Wort
In der 1958 gegründeten Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) sind Autoren, Autorinnen und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten an Sprachwerken zusammengeschlossen. Rund 350.000 Urheberinnen und Urheber sowie 10.400 Verlage haben sich vertraglich mit ihren Nutzungsrechten und Vergütungsansprüchen an die VG WORT gebunden. Ihre Hauptaufgabe ist es, eine angemessene Vergütung der Autoren und Verlage sicherzustellen und Entgelte von denjenigen einzunehmen, die das geistige Eigentum anderer nutzen. Einnahmen erhält die VG WORT aus zahlreichen Bereichen, insbesondere für Privatkopien und Ausleihen aus Bibliotheken. Eine Übersicht über die Vergütungspflichtigen und die vielfältigen Nutzungen, für die diese Unternehmen und Einrichtungen Lizenzen einholen und Vergütungen zahlen müssen, finden Sie hier: Für Vergütungspflichtige und Lizenznehmer | VG WORT. Die vereinnahmten Mittel werden nach festgelegten Verteilungsplänen an Autoren und Verlage weitergeleitet.
Die 23 Tarife der VG Wort in den folgenden Lizenzierungskategorien
- Beteiligungsanspruch nach § 87 k UrhG
- Tarif Abgeltung § 87 k UrhG
- Copyshops und andere Kopiergerätebetreiber
- Betreibertarif
- Hersteller und Importeure
- Geräte-Tarif
- PC-Tarif
- Erstellen von Pressespiegeln
- Pressespiegel-Tarif
- Kleines Senderecht
- Privater Hörfunk/Fernsehen – Tarif Sprachtonträger
- Privater Hörfunk/Fernsehen – Tarif Lesung
- Öffentliche Wiedergabe
- Digitale Lizenzen in Unternehmen
- Tarif Digitale Lizenzen in Unternehmen
- Kopienversand
- Kopienversand-Tarif
- Presseverlegerleistungsschutzrecht
- Tarif Presseverlegerleistungsschutzrecht nach § 87 g
- Marktanteile Suchmaschinen/Repertoireanteil VG WORT
- Unbekannte Nutzungsarten
- Print-Tarif
- Bühnenwerke-Tarif
- Verleihen und Vermieten
- Hörbuch-Tarif
- Printmedien-Tarif
- Vortragsrecht
- Vortragsrecht
- Lesung nicht-kommerzielle Diskussionsveranstaltung, Tarif
- Wiedergabe in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern etc.
- Hotel-Gaststätten-Krankenhäuser-Tarif
- Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien
- Tarif Sammlungen an Schulen
- Tarif Sammlungen für die Lehre an Hochschulen
- Herstellung von Sammlungen für den religiösen Gebrauch
- Tarif Sammlungen für den religiösen Gebrauch
- Herstellung von Medien für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung
- Tarif Medien für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung
Die VG Wort, die unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes steht, hat
das Inkasso für folgende Bereiche auf die GEMA übertragen: Öffentliche Wiedergabe von Sendungen, Vertonung und Ladenklausel, § 27 UrhG (Vergütung für Vermietung und Verleihen), Kabelweitersendung.
das Inkasso für folgende Bereiche auf die GEMA übertragen: Öffentliche Wiedergabe von Sendungen, Vertonung und Ladenklausel, § 27 UrhG (Vergütung für Vermietung und Verleihen), Kabelweitersendung.
Kontakt:
Verwertungsgesellschaft Wort e. V. (VG Wort)
Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
Untere Weidenstr. 5
81543 München
Tel.: 089 51412-0
81543 München
Tel.: 089 51412-0
Internet: VG WORT
IV. ZWF
Die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF), ein Zusammenschluss der Verwertungsgesellschaften AGICOA Urheberrechtsschutz GmbH, GÜFA, GWFF, VFF, VG Bild-Kunst und VGF in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt die Rechte von Bild- und Filmurhebern sowie von Filmproduzenten wahr. Dazu zählen bildende Künstlerinnen und Künstler, Fotografinnen und Fotografen, Grafikdesignerinnen und Grafikdesignern sowie die am Film beteiligten Urheberinnen und Urheber in den Bereichen Regie, Kamera, Schnitt, Bühnenbild oder Kostüm. Die Gesellschafter haben in die Gesellschaft die von ihnen wahrgenommenen Ansprüche nach den §§ 20, 20b UrhG für die Kabelweitersendung von Fernsehprogrammen und nach § 22 UrhG für die Wiedergabe von Fernsehsendungen vorrangig in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren sowie in Senioreneinrichtungen eingebracht. Die ZWF ist keine Verwertungsgesellschaft, sondern eine abhängige Verwertungseinrichtung nach § 3 VGG. Sie schließt mit Verbänden (DEHOGA, DKG) Gesamtverträge, mit denen sie sich auf die Lizenzbedingungen für die Mitglieder dieser Verbände einigt. Zudem gibt einen „Tarif ZWF Kabelweiterleitung von Fernsehsendungen“, der für solche Nutzenden gilt, die nicht Mitglied eines Gesamtvertragspartners der ZWF sind. Die Lizenzen werden von der GEMA vergeben, mit der sie eine Repräsentationsvereinbarung geschlossen hat. Auch das Inkasso hat die ZWF auf die GEMA übertragen.
Kontakt:
Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF)
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Weberstr. 61
53111 Bonn
Geschäftsführung:
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst)
Rechtskräftiger Verein kraft staatlicher Verleihung
Weberstr. 61
53111 Bonn
Tel.: 0228 97920-600
Stand: 29.04.2026
