Prüfungen & Unterrichtungen

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Grundsätzlich steht Menschen mit Behinderungen die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf offen (§ 64 BBiG/ § 42k HwO), welcher ggf. unter Zuhilfenahme von Nachteilsausgleichen regulär geprüft wird.
Nur wenn Art und Schwere einer Behinderung eine anerkannte Ausbildung nicht ermöglichen, besteht gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO die Alternative, eine Fachpraktikerausbildung zu absolvieren. Es handelt sich dabei um Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderungen, deren Ausbildungsinhalte sich an staatlich anerkannten Referenzberufen orientieren.
Fachpraktikerausbildungen berücksichtigen das individuelle Leistungsprofil der Auszubildenden, indem sie hinsichtlich ihrer theoretischen oder praktischen Ausbildungsinhalte modifiziert sind. In der Regel werden fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zur Fachtheorie stärker gewichtet, da häufig Menschen mit Lernbehinderungen diese Ausbildungsform durchlaufen. Innerhalb der Fachpraktikerausbildung ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob der Übergang in die Regelausbildung möglich ist. Während für junge Menschen mit Behinderungen die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt dadurch erheblich steigen, wird Unternehmen die Möglichkeit geboten, ihren Fachkräftebedarf zu decken.
Nach den beachtlichen Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 24. Mai 1985 können die Belange Behinderter durch besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden.
Eine besondere Organisation der Prüfung, z.B. Einzel- statt Gruppenprüfung
Eine besondere Gestaltung der Prüfung z.B.:
  • Zeitverlängerung (Richtwert: bei 60 min. Prüfung zusätzlich 10 min.)
  • Angemessene Pausen
Die Zulassung spezieller Hilfen z.B.:
  • Geräte für größere Schriftbilder
  • Einschaltung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig zu stellen. Er muss spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur betroffenen Prüfung eingehen.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden.
 
Stand: 09.10.2023