Waisenrente während der Berufsausbildung
1. Verlängerter Anspruch bis zum 27. Lebensjahr
Ein Anspruch auf Waisenrente besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn sich die berechtigte Person in einer der folgenden Situationen befindet (§ 48 Abs. 4 SGB VI):
- Schulische oder berufliche Ausbildung
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. Schule → Studium)
- Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. Schule → Studium)
2. Meldepflicht bei Ausbildungsende
Das Ende der Ausbildung – auch bei vorzeitigem Abbruch – ist unverzüglich der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Die Rentenzahlung endet mit dem Ausbildungsende. Bei verspäteter Mitteilung sind zu viel gezahlte Beträge zurückzuzahlen (§ 48 Abs. 1 SGB VI).
3. Übergangsregelung
Beginnt innerhalb von vier Monaten nach Ausbildungsende eine weitere Ausbildung, wird die Waisenrente für die Übergangszeit weitergezahlt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
4. Beratung und Kontakt
Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung stehen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover zur Verfügung:
Stand: 07.10.2025