Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Auszubildende können gemäß § 45 Abs. 1 BBiG vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Entscheidung trifft die zuständige Industrie- und Handelskammer nach Anhörung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.
1. Voraussetzungen
Eine vorzeitige Zulassung ist möglich, wenn:
- Schulische Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern im Durchschnitt mit der Gesamtnote "gut" (2,49 oder besser) bewertet wurden.
- Betriebliche Leistungen ebenfalls als überdurchschnittlich gelten und die noch ausstehenden Ausbildungsinhalte bis zum Prüfungstermin vollständig vermittelt werden können.
Die Prüfung darf höchstens sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin stattfinden.
- Schulische Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern im Durchschnitt mit der Gesamtnote "gut" (2,49 oder besser) bewertet wurden.
- Betriebliche Leistungen ebenfalls als überdurchschnittlich gelten und die noch ausstehenden Ausbildungsinhalte bis zum Prüfungstermin vollständig vermittelt werden können.
Die Prüfung darf höchstens sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin stattfinden.
2. Antragstellung
Der Antrag ist mit vorliegendem Antragsformular durch den Auszubildenden bei der IHK einzureichen. Ausbildungsbetrieb und Berufsschule werden durch die IHK zur Stellungnahme aufgefordert. Der Antrag kann erst nach Ablegen der Zwischenprüfung bzw. Teil I der gestreckten Abschlussprüfung gestellt werden.
3. Fristen
- Winterprüfung: Antragsschluss ist der 15. Mai des laufenden Jahres.
- Sommerprüfung: Antragsschluss ist der 15. November des Vorjahres.
- Sommerprüfung: Antragsschluss ist der 15. November des Vorjahres.
4. Ziel der Regelung
Die vorzeitige Zulassung ermöglicht leistungsstarken Auszubildenden, die das Ausbildungsziel bereits vorzeitig erreicht haben, einen früheren Abschluss. Dies setzt ein erhöhtes Lerntempo und besondere Leistungen voraus.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden.
Stand: 07.10.2025