Ausbildung
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Ein Antrag kann gestellt werden, sobald ausreichend Ausbildungszeit absolviert wurde, um eine fundierte Leistungsbeurteilung vornehmen zu können. Als Orientierung gilt hier der Zeitpunkt nach Ablegen der Zwischenprüfung bzw. des Teil 1 der Abschlussprüfung - somit frühstens sechs Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin. Eine Antragstellung betrifft ausschließlich die Abschlussprüfung bzw. den Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung. Die Vertragsdaten bleiben bei einer vorzeitigen Zulassung unverändert.
1. Voraussetzungen
Eine vorzeitige Zulassung ist möglich, wenn:
- die schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern im Durchschnitt mit der Gesamtnote „gut“ (2,49 oder besser) bewertet wurden,
- die betrieblichen Leistungen ebenfalls überdurchschnittlich sind und die noch ausstehenden Ausbildungsinhalte bis zum Prüfungstermin vollständig vermittelt werden können.
2. Antragstellung
Das Antragsformular ist durch die Auszubildenden bei der IHK einzureichen – wahlweise digital oder postalisch. Der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule geben auf dem Formular jeweils eine Stellungnahme in Form einer Zustimmung oder Ablehnung ab. Bei einer Ablehnung ist der IHK zusätzlich eine aussagekräftige Begründung zum aktuellen Leistungsstand der Auszubildenden vorzulegen.
3. Fristen
- Winterprüfung: Antragsschluss ist der 15. Mai des laufenden Jahres.
- Sommerprüfung: Antragsschluss ist der 15. November des Vorjahres.
4. Ziel der Regelung
Die vorzeitige Zulassung ermöglicht leistungsstarken Auszubildenden, die das Ausbildungsziel bereits vorzeitig erreicht haben, den Abschluss früher zu erlangen. Dies setzt ein erhöhtes Lerntempo und besondere Leistungen voraus. Die Auszubildenden tragen selbst die Verantwortung für das Erarbeiten der prüfungsrelevanten Inhalte.
Bitte beachten Sie:
Die Zustimmung zum Antrag auf vorzeitige Zulassung durch die IHK stellt noch keine endgültige Prüfungszulassung dar. Sie bestätigt ausschließlich, dass die vorzeitige Zulassung aufgrund des Leistungsstandes möglich ist. Alle weiteren Zulassungsvoraussetzungen – wie das ordnungsgemäße Führen der Ausbildungsnachweise, die Einhaltung der zulässigen Fehlzeiten oder das Ablegen der Zwischenprüfung bzw. des Teils 1 der Abschlussprüfung – bleiben unberührt.
Die Zustimmung zum Antrag auf vorzeitige Zulassung durch die IHK stellt noch keine endgültige Prüfungszulassung dar. Sie bestätigt ausschließlich, dass die vorzeitige Zulassung aufgrund des Leistungsstandes möglich ist. Alle weiteren Zulassungsvoraussetzungen – wie das ordnungsgemäße Führen der Ausbildungsnachweise, die Einhaltung der zulässigen Fehlzeiten oder das Ablegen der Zwischenprüfung bzw. des Teils 1 der Abschlussprüfung – bleiben unberührt.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater gerne zur Verfügung.
Stand: 27.04.2026
