Ausbildung

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Ein Auszubildender kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Dies bedeutete konkret, dass
  • die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb überdurchschnittlich, d.h. mindestens gut sein müssen und
  • die Ausbildungsinhalte bis zur Prüfung erworben werden können.
Die vorgezogene Prüfung soll nicht mehr als 6 Monate vor dem ursprünglichen Prüfungstermin stattfinden. Sinn der vorzeitigen Zulassung ist es, einem Auszubildenden, der ein größeres Lerntempo entwickelt hat und aufgrund dieser besonderen Leistung das vorgesehene Ausbildungsziel früher erreicht, die Möglichkeit zu geben, die Ausbildung vorzeitig erfolgreich abzuschließen.

Vor einer Entscheidung der IHK über die vorzeitige Zulassung, müssen der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule gehört werden.
Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist unter folgenden Kriterien möglich:
  • Die schulischen Leistungen sind als überdurchschnittlich anzusehen, wenn bezogen auf die für die Prüfung wesentlichen Fächer im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote "gut" (2,49) erreicht wird.
  • Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen ist neben einem guten Leistungsstand auch zu berücksichtigen, dass die zum Erreichen des Ausbildungsziels noch ausstehenden Fertigkeiten und Kenntnisse in der bis zur Prüfung verbleibenden Zeit abschließend vermittelt werden können.
Der Antrag wird formlos vom Auszubildenden an die Industrie- und Handelskammer gestellt. Hierzu werden Betrieb und Berufsschule um Stellungnahme gebeten.
Antragsschluss für die vorzeitige Zulassung zur Winterprüfung ist der 15. Mai des  Jahres. 
Für die vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfung ist der Termin am 15. November des Vorjahres.
Der Antrag kann frühestens nach Ablegen der Zwischenprüfung bzw Teil I der Abschlussprüfung eingereicht werden.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden.
 
Stand: 30.10.2023