Verlängerung der Ausbildungsverträge

Auszubildende können von ihren Betrieben die Verlängerung ihrer Ausbildungsverträge verlangen, wenn die Prüfungen während der Ausbildung begonnen wurden, die Ergebnisse bei vertraglich vereinbartem Ausbildungsende aber noch nicht vorliegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14.01.2009 (3 AZR 427/07) festgestellt.
Deutschlands höchste Arbeitsrichter begründen es als naheliegend, dass Azubis analog § 21 Abs. 3 BBiG von ihren Unternehmen verlangen können, die Ausbildungsverträge zu verlängern, wenn die Prüfung während der Ausbildung begonnen, das Ergebnis aber erst nach dem Ende bekannt gegeben wird. Solange steht nicht fest, ob die Prüfung bestanden ist. Auszubildende müssen also damit rechnen, sie wiederholen zu müssen. Dann ist ein lückenloses Fortsetzen der Ausbildung sinnvoll und erhöht die Chance des Bestehens.
Erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erst nach Ausbildungsende, können Auszubildende verlangen, dass sich der Ausbildungsvertrag entweder verlängert oder aber mit Zeitablauf endet.
In jedem Fall sollten die Betriebe deshalb genau hinsehen und prüfen, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die Entscheidungen ihrer Azubis haben: Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund „schlüssigen Handelns“ automatisch ein Festangestelltenverhältnis begründet. Dabei gilt als Tag des Bestehens der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung.
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Stand: 21.02.2025