Urlaubsanspruch von Auszubildenden
1. Gesetzlicher Mindesturlaub
Auszubildende haben gemäß § 10 Abs. 1 BBiG Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs richtet sich nach dem Lebensalter (§ 19 JArbSchG) bzw. nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für volljährige Auszubildende (§ 3 BUrlG).
Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahren) erhalten gestaffelten Urlaub gemäß § 19 JArbSchG:
- 30 Werktage, wenn zu Jahresbeginn unter 16 Jahre
- 27 Werktage, wenn unter 17 Jahre
- 25 Werktage, wenn unter 18 Jahre
- 30 Werktage, wenn zu Jahresbeginn unter 16 Jahre
- 27 Werktage, wenn unter 17 Jahre
- 25 Werktage, wenn unter 18 Jahre
Volljährige Auszubildende erhalten mindestens 24 Werktage Urlaub (§ 3 BUrlG). Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen. Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage, also auch Samstage.
2. Abweichungen durch Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung
Ein höherer Urlaubsanspruch kann durch Tarifvertrag (sofern bindend oder allgemeinverbindlich) oder durch Berufsausbildungsvertrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 BBiG) vereinbart werden. Ein Unterschreiten des gesetzlichen Mindesturlaubs ist unzulässig (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
3. Urlaubsregelung im Ausbildungsvertrag
Die konkrete Urlaubsdauer ist im Berufsausbildungsvertrag für jedes Kalenderjahr festzulegen. Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts obliegt dem Ausbildungsbetrieb (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Dabei sind die Urlaubswünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen.
4. Urlaub während der Berufsschulzeit
Urlaub sollte möglichst in den Berufsschulferien gewährt werden. Ist dies nicht möglich, besteht weiterhin Berufsschulpflicht. Urlaubstage dürfen nicht auf Berufsschultage angerechnet werden (§ 9 BBiG).
5. Besonderheit bei vorzeitigem Ausbildungsende
Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni, besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Beispiel: Ein Auszubildender, der am 15. Juli ausscheidet, hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage Urlaub.
Endet das Ausbildungsverhältnis bis einschließlich 30. Juni, entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat der Betriebszugehörigkeit (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden. Ihren richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.
Stand: 10.10.2025