Ausbildung
Überstunden in der Ausbildung
Überstunden sind in der Berufsausbildung grundsätzlich nicht vorgesehen. Die vereinbarte Ausbildungszeit reicht in der Regel aus, um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Dennoch können in Ausnahmefällen zusätzliche Arbeitsstunden anfallen.
Rechtsgrundlagen sind das Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für Minderjährige sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Volljährige.
Was gilt als Überstunde?
Überstunden sind alle Ausbildungszeiten, die über die vertraglich oder tariflich vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinausgehen. Von Mehrarbeit spricht man, wenn zusätzlich die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird. Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist.
Müssen Auszubildende Überstunden leisten?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Leistung von Überstunden. Eine Verpflichtung kann sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Ausbildungsvertrag ergeben. Unberechtigte Überstundenforderungen dürfen Auszubildende ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Welche Grenzen gelten für Minderjährige?
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz:
- Maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich
- Ausnahmsweise 8,5 Stunden täglich, wenn an anderen Tagen derselben Woche weniger gearbeitet wird
- Überstunden sind nur in Notfällen zulässig (§ 21 JArbSchG) und müssen innerhalb von 3 Wochen durch Freizeit ausgeglichen werden
- Eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit über 40 Stunden hinaus ist nicht erlaubt.
Welche Regeln gelten für Volljährige?
Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz:
- Grundsätzlich 8 Stunden täglich, erweiterbar auf 10 Stunden, wenn im 6-Monats-Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden
- Wöchentliche Höchstgrenze: 48 Stunden
- Überstunden dürfen nicht zur Regel werden und müssen dem Ausbildungszweck dienen.
Wichtig: Überstunden sind in der Ausbildung die Ausnahme. Sie dürfen nicht dazu führen, dass Auszubildende als Ersatz für fehlendes Personal eingesetzt werden. Jede Überstunde muss dokumentiert und entweder vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 7 BBiG).
Wie werden Überstunden vergütet?
Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 BBiG).
- Gesetzlich sind keine Zuschläge vorgeschrieben; diese können sich aber aus Tarifverträgen ergeben
- Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis des anteiligen Stundenlohns (Monatsvergütung ÷ vertragliche Stunden)
- Alternativ ist ein Freizeitausgleich möglich, der zeitnah erfolgen sollte.
Was ist bei der Anordnung von Überstunden zu beachten?
- Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen
- Eine Ausbilderin, ein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person muss anwesend sein
- Auszubildende dürfen nicht mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beschäftigt werden
- Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden.
Stand: 01.04.2026
