Schwangerschaft in der Ausbildung

Was ist zu beachten, wenn eine Auszubildende schwanger ist? Die IHK stellt die wichtigsten Regelungen für Unternehmen und Auszubildende vor:

Pflichten der Auszubildenden

Auszubildende, die ein Kind erwarten, sollten dem Arbeitgeber/Ausbildenden ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist.
Der Betrieb kann von der Auszubildenden ein ärztliches Attest anfordern.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes

Veränderungen am Arbeitsplatz:
  • Ausbildende müssen den betreffenden Arbeitsplatz und die dazugehörigen Arbeitsabläufe überprüfen (Gefährdungsbeurteilung durchführen) und gegebenenfalls umgestalten, damit sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter darstellen (MuSchG §10).
  • Schwangere dürfen nicht mit schwerer körperlicher Arbeit oder mit Arbeiten, bei denen sie schädliche Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art (z.B. durch Staub, Gase, Dämpfe, u.a.) ausgesetzt sind, beschäftigt werden (MuSchG §11).
  • Werdende und stillende Mütter dürfen darüber hinaus nicht mit Mehrarbeit oder mit Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§§4, 5, 6 MuSchG, Ausnahmen in bestimmten Branchen möglich).

Wann setzt das allgemeine Beschäftigungsverbot ein?

Es gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung sowie in den 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) (MuSchG §3 (1-2)).
Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor Beginn der Schutzfrist verboten sein, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung besteht. Der ausbildende Betrieb muss während dieser Zeit die Ausbildungsvergütung weiter bezahlen.

Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, Elternzeit, Elterngeld

Während des gesetzlichen Mutterschutzes erhält die Auszubildende keine Ausbildungsvergütung, sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (§19 MuSchG). Der Betrieb muss lediglich den Unterschiedsbetrag zur eigentlichen Ausbildungsvergütung zahlen (§20 MuSchG & AAG §1 (2) 1.).
Oftmals schließt sich eine Elternzeit (bis zu drei Jahren) an den Mutterschutz an.
Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt (§20 Absatz 1 BEEG) und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§15 BEEG).
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen. Sie muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt und gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§16 BEEG).
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird (§20 (1) BEEG).
Das Elterngeld ist bei der kommunalen Elterngeldstelle schriftlich zu beantragen.

Teilnahme an Prüfungen

An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das Mutterschutzgesetz nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.

Verlängert sich die Ausbildungszeit?

Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote.
Es kann jedoch auf Antrag der Auszubildenden bei der IHK das Ausbildungsverhältnis verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§8 Abs. 2 BBiG). Die IHK Hannover als zuständige Stelle ist rechtzeitig durch den „Fragebogen zur Schwangerschaft“ (DOCX-Datei · 36 KB)vor Antritt der Elternzeit über die Änderung der Ausbildungszeit durch die Elternzeit zu informieren.IHK-Ansprechpartner/innen für die jeweiligen Ausbildungsberufe finden Sie hier.

Kündigung während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§17 MuSchG).

Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit

Hinsichtlich der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gibt es die Möglichkeit, dieses mit reduzierter Arbeitszeit, also in Teilzeit zu absolvieren.
Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf dabei nicht mehr als 50% betragen (§7a (1) BBiG).
Die Ausbildungsdauer verlängert sich somit entsprechend - höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer in Vollzeit (§7a (2) BBiG).
An dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule und der praktischen Ausbildung im Betrieb ändert sich nichts.

Rechtliche Regelungen


Stand: 05.05.2025