Probezeit
Um beiden Vertragspartnern den Einstieg in die Ausbildung zu erleichtern, sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwingend die Vereinbarung einer Probezeit vor. Sie steht am Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses und muss nach dem Gesetz mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20 BBiG).
Die Dauer der Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart. Die Probezeit sollte von beiden Vertragsparteien genutzt werden, um die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen überprüfen zu können. Auszubildende sollten während dieser Zeit Gelegenheit erhalten, verschiedene Stationen der Ausbildung kennen zu lernen. Besonders wichtig ist dabei auch das Gespräch zwischen Ausbilder und Auszubildendem. Dabei kann der Auszubildende seine Schwächen und Stärken am Besten erkennen und wird motiviert.
Auch während der Probezeit gelten die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien uneingeschränkt. Allerdings kann das Berufsausbildungsverhältnis unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden: jederzeit, ohne Einhalten einer Frist und ohne Begründung (§ 20 BBiG).
Zu beachten ist aber das Maßregelungsverbot: Danach darf seitens des Arbeitgebers nicht schon deshalb gekündigt werden, weil der Auszubildende die ihm zustehenden Rechte ausübt, also z.B. auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinweist.
Weiter ist zu beachten:
Auch während der Probezeit gelten die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien uneingeschränkt. Allerdings kann das Berufsausbildungsverhältnis unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden: jederzeit, ohne Einhalten einer Frist und ohne Begründung (§ 20 BBiG).
Zu beachten ist aber das Maßregelungsverbot: Danach darf seitens des Arbeitgebers nicht schon deshalb gekündigt werden, weil der Auszubildende die ihm zustehenden Rechte ausübt, also z.B. auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinweist.
Weiter ist zu beachten:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
- Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
- Die Kündigung während der Probezeit führt grundsätzlich nicht zu Schadenersatzansprüchen.
- Auch die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, z.B. gegen den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, im Erziehungsurlaub, etc.
- Findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, so muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung gehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies gilt auch für die Kündigung während der Probezeit.
Kann die Probezeit der Auszubildenden verlängert werden, wenn die Ausbildung während der Probezeit Corona-bedingt unterbrochen werden muss oder nur eingeschränkt möglich ist?
Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung um die Dauer der Unterbrechung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann jedoch die Probezeit vertraglich um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Bei Fragen oder Problemen stehen Ihnen die Ausbildungsberater der IHK Hannover helfend und unterstützend zur Verfügung. Ihren richtigen Ansprechpartner finden Sie hier.
Stand: 03.03.2022