Ausbildung
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Grundsätzlich steht Menschen mit Behinderungen die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf offen (§ 64 BBiG/ § 42k HwO), welcher ggf. unter Zuhilfenahme von Nachteilsausgleichen regulär geprüft wird. Nur wenn Art und Schwere einer Behinderung eine anerkannte Ausbildung nicht ermöglichen, besteht gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO die Alternative, eine Fachpraktikerausbildung zu absolvieren.
Nach den beachtlichen Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 24. Mai 1985 können die Belange Behinderter durch besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden. Ziel ist die Chancengleichheit, ohne die Prüfungsinhalte zu verändern.
Eine besondere Organisation der Prüfung, z. B.
- Einzel- statt Gruppenprüfung
Eine besondere Gestaltung der Prüfung z. B.:
- Zeitverlängerung (Richtwert: bei 60 min. Prüfung zusätzlich 10 min.)
- Angepasste Pausen
Die Zulassung spezieller Hilfen z.B.:
- Geräte für größere Schriftbilder
- Einschaltung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers
- Vertrauensperson oder technische Hilfsmittel
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig zu stellen. Er muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung eingehen. Er ist formgebunden und muss durch eine fachärztliche Bescheinigung ergänzt werden.
Für weitere Fragen und das Antragsformular können Sie sich an unsere Ausbildungsberater der IHK wenden
Stand: 30.03.2026
