Ausbildung

Kurzarbeit bei Auszubildenden

Grundsatz:

Auszubildende sind grundsätzlich von Kurzarbeit ausgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis dient dem Erwerb beruflicher Handlungskompetenz und ist kein reguläres Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 3 BBiG). Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle zumutbaren Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten fortzuführen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, die Kammer frühzeitig zu informieren, wenn die Durchführung der Ausbildung gefährdet ist (§ 76 BBiG).

Alternativen zur Kurzarbeit:

Vor einer Anordnung von Kurzarbeit sind folgende Maßnahmen zu prüfen:
- Umstellung des betrieblichen Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung mit geeigneten Lerninhalten
- Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
- Durchführung zusätzlicher Ausbildungsveranstaltungen

Vergütungsanspruch:

Wird dennoch Kurzarbeit angeordnet, besteht Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Ausbildungs- oder Tarifverträge können hiervon abweichende, längere Fristen vorsehen.

Kurzarbeitergeld:

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht für Auszubildende erst nach Ablauf der sechswöchigen Vergütungsfortzahlung und nur unter den Voraussetzungen des SGB III (§§ 95 ff. SGB III). Die Anzeige des Arbeitsausfalls erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an die IHK-Ausbildungsberater wenden.
Stand: 30.03.2026