Mobiles Ausbilden und Lernen
Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht mobil ausgebildet werden. Aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Diese Person muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende mobil ausgebildet wird.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen mobiles Ausbilden & Lernen anbieten möchten, sprechen Sie bitte Ihre IHK-Ausbildungsberatung an.
Grundsätzlich finden eine duale Berufsausbildung sowie eine Umschulung in Präsenz statt. Das mobile Lernen kann aber eine Ergänzung zur betrieblichen Ausbildung/Umschulung sein.
Unter mobilem Ausbilden und Lernen ist das lernortunabhängige und lernortübergreifende Bearbeiten von betrieblichen Aufgaben mithilfe von digitalen Lern- und Kommunikationsmitteln zu verstehen. Auch das Lernen und die Vermittlung von Ausbildungsinhalten in virtuellen Lernräumen ist damit gemeint.
Voraussetzungen:
- Doppelte Freiwilligkeit
- Betrieb kann mobiles Ausbilden anbieten.
- Lernende können das Angebot annehmen.
- Es besteht weder ein Anspruch noch eine Pflicht zum mobilen Lernen.
- Der Betrieb muss die erforderlichen Lernmittel und die technische Ausstattung zur Verfügung stellen.
- Ein ungestörtes Lernen und Arbeiten ist räumlich und persönlich möglich.
- Die Datensicherheit kann zu jeder Zeit gewährleistet werden.
- Ggf. sollte eine Zusatzvereinbarung (o. Ä.) unterschrieben werden.
Umsetzung:
- Mobiles Lernen sollte grundsätzlich nach der Probe- und Einarbeitungszeit eingeführt werden (siehe unten).
- Ausbildungsinhalte, die mobil ausgebildet werden können und sollen, werden ausgewählt.
- Der Ausbildungsbetrieb ergänzt den betrieblichen Ausbildungsplan im Voraus um ein methodisch-didaktischen Konzepts für den Einsatz digitaler Medien (sachlich und zeitlich):
-
- Regelmäße persönliche Feedback-/Entwicklungsgespräche werden ermöglicht.
- Die Kontrolle der ausformulierten Lernziele wird gewährleistet.
Rechtlicher Rahmen:
- Rechte und Pflichten in der Ausbildung (§§ 13, 14 BBiG)
- Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG)
- Eignung des Ausbildungspersonals (§ 28 BBiG)
- Ausbildungsberatung und Überwachung (§ 76 BBiG)
- Weiterhin: ArbZG, JArbSchG, Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (Fürsorgepflicht), ggf. Mitbestimmung
- Versicherungsschutz: Berufsgenossenschaft klären
Fragen, die während der Probe- und Einarbeitungszeit im Zusammenhang mit dem mobilen Ausbilden und Lernen zu klären sind:
- Verfügen meine Auszubildenden über jene persönlichen Eigenschaften (unter anderem Zuverlässigkeit, Motivation, Selbstorganisation), die es ihnen ermöglichen, übertragene Aufgaben auch beim Mobilen Ausbilden erfolgreich zu erledigen?
- Wie eigenständig sind meine Auszubildenden?
- Wie gut können sie selbstgesteuert lernen?
- Wie können diese Kompetenzen in der Ausbildung aufgebaut und erweitert werden?
- Ermöglichen die räumlichen und persönlichen Gegebenheiten (z. B. in den Wohnungen der Auszubildenden) ein ungestörtes Lernen und Arbeiten?
- Stehen im Bedarfsfall geeignete Räumlichkeiten als Ausweichmöglichkeit für Mobiles Ausbilden zur Verfügung?
- Ist die technische Ausstattung (geeignete Internetverbindung, Zugriffsmöglichkeit auf Betriebsnetzwerke sowie Lern-Apps) beim Auszubildenden für Mobiles Ausbilden vorhanden?
- Lassen sich die betrieblichen Datenschutzanforderungen beim Mobilen Ausbilden einhalten (z. B. gesicherte Verbindung, Fremde haben keinen Zugriff auf sensible Inhalte)
Empfehlung: Mobiles Lernen sollte grundsätzlich erst im 2. Ausbildungsjahr eingeführt werden.
Stand: 29.07.2024