Ausbildung

Ende des Ausbildungsverhältnisses

Das Berufsausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit dem Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit. Wird die Abschlussprüfung vor diesem Zeitpunkt bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Absatz 2 BBiG).

Zeitpunkt der Beendigung

  • Regelfall: Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende, endet das Ausbildungsverhältnis mit der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dies erfolgt in der Regel am letzten Prüfungstag durch den Prüfungsausschuss.
  • Wiederholungsprüfung: Muss nur noch ein Prüfungsteil (z. B. schriftlich) wiederholt werden, endet das Ausbildungsverhältnis ebenfalls mit der Bekanntgabe des Ergebnisses – nicht mit dem Onlinestellen vorläufiger Ergebnisse.

Verlängerung bei verzögerter Ergebnisbekanntgabe

Wird die Prüfung während der Ausbildungszeit abgelegt, das Ergebnis aber erst nach dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende bekannt gegeben, können Auszubildende gemäß § 21 Absatz 3 BBiG eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen. Alternativ endet das Ausbildungsverhältnis mit Zeitablauf.

Stillschweigende Weiterbeschäftigung

Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung ohne schriftliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, entsteht gemäß § 24 BBiG i. V. m. § 611a BGB durch schlüssiges Verhalten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gilt als rechtlicher Übergangspunkt.

Beratung durch die IHK

Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden.
Stand: 17.06.2026