Ausbildung

Eintragungsbestätigung von Ausbildungsverhältnissen stets kontrollieren

Als ausbildendes Unternehmen wird auch Ihnen schriftlich bestätigt, dass ein Ausbildungsvertrag ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen wurde. Bitte der IHK: Überprüfen Sie die Eintragungsbestätigungen und melden Sie Fehler.
Gemäß § 36 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der Ausbildende verpflichtet, den Berufsausbildungsvertrag unverzüglich nach Abschluss zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einzureichen.
Nach erfolgter Eintragung erhalten sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die Auszubildenden eine schriftliche Eintragungsbestätigung. Diese enthält die wesentlichen Vertragsdaten, darunter:
  • Name und Geburtsdatum der/des Auszubildenden
  • Ausbildungsberuf und ggf. Fachrichtung
  • Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses
  • Angaben zur zuständigen Berufsschule
  • Zeitpunkt der vorgesehenen Zwischen- und Abschlussprüfung
Fehlerhafte Angaben können zu falschen Prüfungszuweisungen oder fehlerhaften Zeugnissen führen. Es wird daher ausdrücklich empfohlen, die Eintragungsbestätigung nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Etwaige Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, falsche Ausbildungsdauer, fehlerhafte Berufsschulangabe) sind der IHK Hannover bitte umgehend mitzuteilen.
Stand: 10.04.2026