Ausbildungsverlängerung aufgrund Wiederholungsprüfung
Rechtsgrundlage
Gemäß § 21 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen der oder des Auszubildenden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung – jedoch höchstens um ein Jahr.
Verlängerung über die erste Wiederholungsprüfung hinaus
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.12.1999, Az. 5 AZR 622/98) hat klargestellt, dass die Verlängerung auch den Zeitraum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung umfasst, sofern diese innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist liegt. Maßgeblich ist dabei das Ende der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit.
Verfahren und Zuständigkeit
Die Verlängerung muss aktiv durch den Auszubildenden beantragt werden. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht. Die IHK Hannover prüft den Antrag und berät zu den rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen.
Vergütung im Verlängerungszeitraum
Die Ausbildungsvergütung bleibt grundsätzlich auf dem zuletzt gezahlten Niveau bestehen (§ 17 BBiG). Eine Anpassung ist nicht vorgesehen, da keine neue Ausbildungsstufe erreicht wird.
Beratung durch die IHK
Für Rückfragen stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberater/-innen zur Verfügung.
Stand: 07.10.2025