Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten
Die Regelungen zur Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten für Auszubildende ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Maßgeblich ist, ob die Auszubildenden volljährig oder minderjährig sind.
Arbeitszeit
Volljährige Auszubildende:
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
- Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden täglich ist zulässig, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
- Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
- Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden täglich ist zulässig, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahren):
- Es gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§§ 8–21 JArbSchG).
- Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten (§ 8 JArbSchG).
- Eine Beschäftigung mit acht ½ Stunden täglich ist zulässig, wenn an anderen Tagen derselben Woche weniger gearbeitet wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JArbSchG).
- Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG).
- Es gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§§ 8–21 JArbSchG).
- Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten (§ 8 JArbSchG).
- Eine Beschäftigung mit acht ½ Stunden täglich ist zulässig, wenn an anderen Tagen derselben Woche weniger gearbeitet wird (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JArbSchG).
- Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG).
Ruhepausen
Volljährige Auszubildende:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten erforderlich.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten (§ 4 ArbZG).
- Ruhepausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
- Eine Beschäftigung länger als sechs Stunden ohne Pause ist unzulässig.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten erforderlich.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten (§ 4 ArbZG).
- Ruhepausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
- Eine Beschäftigung länger als sechs Stunden ohne Pause ist unzulässig.
Jugendliche Auszubildende:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten erforderlich.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 60 Minuten (§ 11 JArbSchG).
- Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt und angemessen zeitlich gelegen sein: frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn, spätestens eine Stunde vor Arbeitsende.
- Eine Beschäftigung länger als 4 ½ Stunden ohne Pause ist unzulässig.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis zu sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten erforderlich.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 60 Minuten (§ 11 JArbSchG).
- Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt und angemessen zeitlich gelegen sein: frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn, spätestens eine Stunde vor Arbeitsende.
- Eine Beschäftigung länger als 4 ½ Stunden ohne Pause ist unzulässig.
Ruhezeiten
Volljährige Auszubildende:
- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).
- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG).
Jugendliche Auszubildende:
- Es gilt eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden (§ 13 JArbSchG).
- Es gilt eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden (§ 13 JArbSchG).
Berufsschulpflicht
- Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden gelten als voller Arbeitstag (§ 9 JArbSchG).
- Die Zeit des Berufsschulunterrichts ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
- Auszubildende sind für den Berufsschulunterricht freizustellen.
- Die Zeit des Berufsschulunterrichts ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
- Auszubildende sind für den Berufsschulunterricht freizustellen.
Hinweis: Die genannten Regelungen sind verbindlich und müssen im Rahmen der Berufsausbildung eingehalten werden. Für Rückfragen stehen die Ausbildungsberater/-innen der IHK Hannover zur Verfügung.
Für Rückfragen stehen Ihnen die IHK-Ausbildungsberater/-innen zur Verfügung.
Stand: 07.10.2025
