Über uns

Satzung

Vom 10. April 1995, zuletzt geändert am 11. Januar 2023

I. Allgemeine Vorschriften


§ 1 Aufgaben
Die Handelskammer Hamburg nimmt als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts das Gesamtinteresse der Kammerzugehörigen wahr und fördert sie. Sie berät insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden und erfüllt die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

§ 2 Organe
Organe der Handelskammer sind
  1. das Plenum,
  2. das Präsidium,
  3. die Präses oder der Präses,
  4. die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer.
§ 3 Vertretung
(1) Die Handelskammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präses oder den Präses, gemeinsam mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer. Anstelle der Präses oder des Präses kann eine von ihr oder ihm zu benennende Vizepräses oder ein von ihr oder ihm zu benennender Vizepräses handeln. Anstelle der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers kann eine von ihr oder ihm benannte Stellvertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Stellvertreter handeln.
(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; sie oder er kann diese Befugnis übertragen.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Plenarmitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse, die Geschäftsführung sowie die Angestellten und gewerblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelskammer haben in allen Angelegenheiten, die sie im Zusammenhang mit der Kammerarbeit erfahren und die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus der Kammerarbeit.

II. Das Plenum


§ 5 Wahl der Mitglieder
Das Plenum besteht aus unmittelbar und eventuell mittelbar gewählten Mitgliedern. Das Nähere über die Anzahl der unmittelbar und eventuell mittelbar gewählten Mitglieder, über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zum Plenum regelt die Wahlordnung. Diese enthält auch Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze im Plenum.

§ 6 Aufgaben
(1) Das Plenum bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit und beschließt in diesem Zusammenhang über Fragen, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Dem Plenum bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
1. die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG),
2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
3. die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
4. die Wahl der Präses oder des Präses und der Vizepräsides (§ 6 Abs. 1 IHKG), ebenso deren Abwahl,
5. die Bestellung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG) und der stellvertretenden Hauptgeschäftsführerinnen oder der stellvertretenden Hauptgeschäftsführer, ebenso deren Abberufung,
6. die Genehmigung des Jahresabschlusses, sowie die Entlastung des Präsidiums und der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers,
7. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gemäß § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
8. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
9. das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
10. die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
11. die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
12. die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften,
13. die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses, sowie die Wahl der Ausschussmitglieder und der Ausschussvorsitzenden,
14. den Vorschlag der Arbeitgebervertreterinnen und Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
15. die Einsetzung von Projektgruppen, soweit dies nicht durch die fachlich zuständigen Ausschussvorsitzenden gemäß § 13 Absatz 4 geschieht,
16. den Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
17. die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
18. Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder des Plenums, des Präsidiums und der Ausschüsse,
19. die Verkürzung der laufenden Amtsperiode bei gleichzeitiger Festsetzung vorgezogener Neuwahlen. Ein Beschluss gemäß Ziffer 19 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Plenums.
(3) Das einzelne Plenarmitglied vertritt nicht einen bestimmten Gewerbezweig, sondern die Kammerzugehörigen in ihrer Gesamtheit. Es ist dabei an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Plenums sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Präses oder dem Präses zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Im Falle von Interessenkonflikten müssen die Mitglieder des Plenums vor einer Mitwirkung an Beratungen oder Beschlussfassungen Transparenz gegenüber dem Plenum herstellen. Weiteres, insbesondere zur Vertraulichkeit, zum Verhalten gegenüber Politik, Medien und Mitarbeitern sowie zum Umgang mit Finanzen regelt der Compliance-Kodex der Handelskammer.

§ 6a Mitgliederbefragungen
(1) Das Plenum kann die Durchführung von Mitgliederbefragungen beschließen. Die Befragungen dienen der Unterstützung der Entscheidungsfindung des Plenums.
(2) Das Plenum legt die grundsätzlichen Modalitäten einer Befragung jeweils unter Berücksichtigung des Befragungsgegenstands und des mit der Befragung verbundenen Aufwands fest.

§ 7 Sitzungen und Beschlüsse des Plenums
(1) Die Präses oder der Präses beruft das Plenum in der Regel einmal monatlich zu einer Sitzung ein. Zu weiteren Sitzungen beruft sie oder er es nach Bedarf ein oder wenn mindestens zwölf Plenarmitglieder die Einberufung beantragen.
(2) Die Einladung erfolgt in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. Die Einladungsfrist soll eine Woche betragen. Sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Soweit das Plenum für die ordentlichen Plenarsitzungen einen nach dem Kalender im Voraus bestimmten Tag festgelegt hat, ist die Beachtung einer Einladungsfrist nicht erforderlich. Anträge für das Plenum sind der Handelskammer spätestens 8 Tage vor der Sitzung mitzuteilen. Die Tagesordnung wird von der Präses oder dem Präses aufgestellt. Die Tagesordnung soll unter Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Anträge so gestaltet sein, dass es hinreichend Zeit für Diskussionen gibt. Sofern rechtzeitig eingegangene Anträge nicht auf die Tagesordnung genommen werden, ist dies zu begründen. Das Plenum kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden Punkte von der Tagesordnung streichen oder vertagen sowie zusätzliche Beratungsgegenstände aufnehmen. Zusätzliche Beschlussgegenstände dürfen nicht aufgenommen werden.
(3) Die Mitglieder des Plenums sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Plenarmitglieder anwesend ist. Es sind jedoch alle Beschlüsse, die gefasst werden, gültig, sofern die Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung nicht angezweifelt worden ist. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist ein daraufhin unter Beachtung der Einladungsfrist mit gleicher Tagesordnung einberufenes Plenum ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Satzungsänderungen und Änderungen der Wahlordnung sowie auf Wahlen bzw. Abwahlen oder Bestellungen bzw. Abberufungen nach dieser Satzung oder der Wahlordnung.
(5) Bei allen Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.
(6) Vom Plenum gewählte oder bestellte Personen können vom Plenum vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Antrag dazu muss mit einer Begründung versehen sein. Eine Abberufung der Präses oder des Präses und der Vizepräsides wird gesondert in der Wahlordnung geregelt. Dies gilt auch für den Amtsverlust eines im Wege der Zuwahl oder Ersatzwahl gewählten Plenarmitglieds.
(7) Die Beschlussfassung des Plenums erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Eine offene Wahl kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Soweit ein Abstimmungssystem geheime Abstimmungen zulässt, können auch geheime Abstimmungen und Wahlen damit durchgeführt werden. Zuwahlen zum Plenum und Wahlen zum Präsidium sind in der Wahlordnung gesondert geregelt.
(8) Das Präsidium kann entscheiden, dass die Sitzung insgesamt ohne physische Anwesenheit der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird oder dass eine Sitzungsteilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation ergänzend zur physischen Teilnahme möglich ist. Hierbei ist abzuwägen, ob die für die Tagesordnung vorgesehenen Gegenstände ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung nach für die Behandlung mittels elektronischer Kommunikation geeignet erscheinen. Sitzungen mit Wahlen und mit nicht öffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkten dürfen nicht mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, es sei denn, es liegt eine Situation vor, die eine Sitzung mit physischer Anwesenheit der Mitglieder ausschließt oder erheblich erschwert. Im Kalenderjahr soll nicht mehr als die Hälfte der Sitzungen mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Arten der elektronischen Kommunikation sind insbesondere Telefonie, Videoschaltungen und sonstige Formen der Fernkommunikation. Elektronisch teilnehmende Mitglieder gelten als anwesend. Die Einladung zu einer solchen Sitzung muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die elektronisch teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Mitglieder durch eine technische Störung in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, soweit nicht die Beschlussfähigkeit entfällt. Beschlussfassungen und Wahlen, auch solche gemäß der Wahlordnung, sollen bei Sitzungen gemäß Satz 1 oder Satz 3 unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden, die auch eine geheime Abstimmung ermöglichen. Soweit bei einer Sitzung gemäß Satz 1 oder Satz 3 eine geheime Abstimmung oder Wahl auf elektronischem Wege nicht möglich ist, kann eine geheime Abstimmung oder Wahl schriftlich erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist in diesen Fällen gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Plenarmitglieder die Stimme schriftlich abgibt.
(9) Die Sitzungen des Plenums sind öffentlich. Ein Rederecht ist mit der Teilnahme nicht verbunden. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung des Plenums entscheidet die Präses oder der Präses, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Plenums ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Präses oder dem Präses sowie der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Auch relevante Minderheitenpositionen sind dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Plenums innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von sieben Tagen nach Versand Einwände in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Plenum in der nächsten Sitzung.
(11) Die genehmigten Sitzungsprotokolle werden auf der Internetseite der Handelskammer Hamburg ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht. Eine öffentliche Live-Übertragung der Plenarsitzungen in Bild und/oder Ton mittels Telemedien ist der Handelskammer gestattet, soweit davon nur Personen erfasst werden, die vorher ihre Einwilligung erteilt haben. Die Speicherung der Bild- und/oder Tonaufnahmen zwecks Archivierung ist der Handelskammer gestattet. Plenarmitglieder dürfen sich die zu einer Sitzung gespeicherten Bild- und/oder Tonaufnahmen im Archiv der Handelskammer ansehen und anhören, solange das entsprechende Sitzungsprotokoll nicht genehmigt ist. Eine Herausgabe der Bild- und/oder Tondateien erfolgt nicht.
(12) Das Plenum gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere weiter differenzierte Regelungen zu Sitzungsvorbereitung, Sitzungsablauf und Öffentlichkeit getroffen werden. Dabei ist der angemessene Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Gegenständen zu berücksichtigen. Das Plenum erlässt weiterhin eine entsprechende Geschäftsordnung für die Ausschüsse.

§ 7a Beteiligung der Kammerzugehörigen an Plenarsitzungen
(1) In zwei Sitzungen des Plenums pro Kalenderjahr erhalten Kammerzugehörige in einem separaten Tagesordnungspunkt „Aus der Mitte der Mitgliedschaft“ die Möglichkeit zur persönlichen Äußerung.
(2) Die Präses oder der Präses bestimmt rechtzeitig für jedes Kalenderjahr diejenigen Plenarsitzungen, in denen der Tagesordnungspunkt „Aus der Mitte der Mitgliedschaft“ aufgerufen wird. Die Handelskammer macht die Terminierungen öffentlich bekannt. Kammerzugehörige, die sich in der Sitzung persönlich äußern wollen, haben dies der Handelskammer unter Ankündigung des Gegenstands und einer Begründung bis 10 Tage vor der Sitzung in Textform gemäß § 126b BGB anzuzeigen. Auch hierauf wird in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen.
(3) In der Sitzung soll die Behandlung des Tagesordnungspunkts „Aus der Mitte der Mitgliedschaft“ nicht länger als 30 Minuten in Anspruch nehmen. Nicht zugelassen werden Beiträge, deren Gegenstände nicht vom gesetzlichen Auftrag der Handelskammer gedeckt sind, sowie Beiträge mit rechts- oder sittenwidrigen Gegenständen oder mit Gegenständen, deren Behandlung im Plenum Interessen einzelner Unternehmen oder Personen wesentlich beeinträchtigen könnte. Sofern die Zahl der zulässig angemeldeten Beiträge eine angemessene Behandlung aller Beiträge innerhalb des Zeitraums gemäß Satz 1 erkennbar ausschließt, besteht kein Anspruch auf Zulassung aller Beiträge. Eine eventuelle Auswahl erfolgt durch das Präsidium. Auswahlkriterien sind insbesondere die Aktualität der Themen oder der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Handelskammer.
(4) Die Geschäftsordnung des Plenums kann weitere Einzelheiten regeln.

III. Das Präsidium


§ 8 Zusammensetzung
(1) Das Präsidium besteht aus der Präses oder dem Präses sowie sechs Vizepräsides.
(2) Das Plenum wählt die Präses oder den Präses sowie die Vizepräsides zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Das Präsidium führt jedoch die Geschäfte bis zur Wahl des nächsten Präsidiums weiter. Für vorzeitig ausscheidende Präsidialmitglieder sind unverzüglich Ersatzwahlen durchzuführen. Scheidet die Präses oder der Präses vor Ende der laufenden Amtszeit aus dem Amt aus, bestimmt das Präsidium aus seinem Kreis eine Vertreterin oder einen Vertreter bis zum Ende der Amtszeit bzw. bis zur Wahl einer neuen Präses oder eines neuen Präses.
(3) Nach einmaliger Wiederwahl ist die Präses oder der Präses für die nächste Wahlperiode als Präses nicht wieder wählbar, es sei denn, eine Amtszeit betrug weniger als 18 Monate.
(4) Zwei Vizepräsides des zuletzt amtierenden Präsidiums sind als Vizepräsides für die folgende Wahlperiode nicht wieder wählbar. Soweit nicht andere Vizepräsides ausscheiden, sind dies die zwei dienstältesten Vizepräsides des letzten Präsidiums. Unter mehreren Vizepräsides gleichen Dienstalters entscheidet das Los.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Präsidiums trifft die Wahlordnung.
 
§ 9 Aufgaben
(1) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Plenums vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium hat die Arbeit der Ausschüsse zu koordinieren und kann Projektgruppen einsetzen, soweit dies nicht durch die fachlich zuständigen Ausschussvorsitzenden gemäß § 13 Absatz 4 geschieht. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der Handelskammer beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht dem Plenum oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle des an sich zuständigen Plenums beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit des Plenums vorbehaltene Aufgabe handelt. Dem Plenum ist in seiner nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. Dem Plenum steht es frei, einen anderen Beschluss zu fassen.
(2) Das Präsidium ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes.
 
§ 10 Sitzungen
(1) Zu den Sitzungen des Präsidiums lädt die Präses oder der Präses nach Bedarf ein.
(2) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präses oder des Präses. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren mit Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 Satz 4.
(3) Die Präses oder der Präses kann entscheiden, dass die Sitzung insgesamt ohne physische Anwesenheit der Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird oder dass eine Sitzungsteilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation ergänzend zur physischen Teilnahme möglich ist. § 7 Abs. 8 Sätze 5 bis 9 gelten entsprechend.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Präses oder dem Präses sowie von der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Minderheitenpositionen einzelner oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums sind auf deren Antrag dem Protokoll anzufügen. Die Sitzungsprotokolle sind den Mitgliedern des Plenums zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
(5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

IV. Ausschüsse
 

§ 11 Ausschussarten
Das Plenum bildet nach Bedarf Ausschüsse
•    zu den Belangen einzelner Branchen,
•    zu den Belangen von Kammerzugehörigen in räumlichen Teileinheiten Hamburgs
•    sowie zu branchenübergreifenden Querschnittsfragen und zu inneren Belangen der Handelskammer.
Bei Themen, die den Bereich einzelner Ausschüsse überschreiten, kann eine Runde der Ausschussvorsitzenden zur Vorbereitung der Befassung des Plenums einberufen werden. Die Einberufung kann durch das Plenum, das Präsidium oder die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer erfolgen. Sollte in Eilfällen die Durchführung einer Runde der Ausschussvorsitzenden zeitlich nicht möglich sein, kann das Plenum auch direkt mit den Ergebnissen von Beratungen einzelner Ausschüsse befasst werden, selbst wenn eine Einberufung der Runde der Ausschussvorsitzenden gewünscht wurde.

§ 12 Berufung der Ausschussmitglieder
(1) Das Plenum beruft für die Dauer seiner Amtszeit die Ausschussvorsitzenden und die Ausschussmitglieder. Die Ausschussvorsitzenden müssen dem Plenum angehören oder zum Plenum wählbar sein. Die Ausschussmitglieder müssen fachlich geeignet sein. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sollen in der Geschäftsordnung für die Ausschüsse geregelt werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben den Compliance-Kodex der Handelskammer zu beachten. Insbesondere haben sie über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(3) Nach Ende der Amtsperiode des Plenums bleiben die Ausschüsse bis zur Wahl der neugewählten Ausschüsse bestehen.

§ 13 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber dem Plenum und anderen Organen der Handelskammer sowie gegenüber der Geschäftsführung der Handelskammer. Sie sind berechtigt, sich nach Abstimmung mit der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer im Namen der Handelskammer oder als Ausschuss der Handelskammer gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der Handelskammer halten.
(2) Soweit das Plenum oder das Präsidium den Ausschüssen Beratungsgegenstände zuweist, müssen sie sich damit befassen.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse, die keine Mitglieder des Plenums sind, sind ständige Gäste des Plenums mit Rede- und Antragsrecht.
(4) Die Ausschussvorsitzenden können im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit Projektgruppen einsetzen.
(5) Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit der Ausschüsse und der Ausschussvorsitzenden.
(6) Die Handelskammer errichtet gemäß § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Für den Berufsbildungsausschuss gelten die Bestimmungen dieser Satzung nur, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung nichts anderes ergibt.

§ 14 Sitzungen der Ausschüsse
Die Mitglieder des Plenums, die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer sowie ihre bzw. seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind berechtigt, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen. Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende kann die Teilnahme weiterer fachkundiger Personen zulassen.

V. Geschäftsführung


§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
(2) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der Handelskammer gemäß den vom Plenum aufgestellten Richtlinien und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan. Sie oder er ist dem Plenum und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der Handelskammer verantwortlich. Sie oder er ist berechtigt und, sofern keine Entschuldigung vorliegt, verpflichtet, an allen Sitzungen des Plenums und des Präsidiums teilzunehmen. Die Einzelheiten der Stellvertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers durch die stellvertretenden Hauptgeschäftsführerinnen oder stellvertretenden Hauptgeschäftsführer regelt eine vom Präsidium zu genehmigende Geschäftsordnung der Geschäftsführung.
(3) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Plenum bestellt.
(4) Die Dienstverhältnisse in der Kammer sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Über die Verträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung beschließt das Präsidium. Die Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsführung sind von der Präses oder dem Präses sowie einer Vizepräses oder einem Vizepräses zu unterzeichnen. Über die Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer im Rahmen der vom Plenum gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 17 aufgestellten Grundsätze. Die Anstellungsverträge sind von der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Sie oder er kann diese Befugnis übertragen.
(5) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei Verhinderung der Hauptgeschäftsführerin übt eine ihrer Stellvertreterinnen oder einer ihrer Stellvertreter gemäß der Geschäftsordnung der Geschäftsführung ihre Befugnisse aus. Satz 2 gilt entsprechend bei Verhinderung des Hauptgeschäftsführers.

§ 16 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. Informationen und Bekanntmachungen


§ 17 Informationen der Aufsichtsbehörde
Die Kammer bringt der Aufsichtsbehörde den vom Plenum festgestellten Wirtschaftsplan und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zur Kenntnis.
 
§ 18 Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Kammer werden auf der Internetseite der Handelskammer Hamburg unter Angabe des Tags der Einstellung veröffentlicht.
(2) Die Rechtsvorschriften der Kammer sowie deren Änderungen werden außerdem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 19 Transparenz
(1) Die Handelskammer wendet das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung an.
(2) Die Handelskammer veröffentlicht insbesondere ihren Jahresbericht, ihre Wirtschaftssatzung sowie ihre Jahresabschlüsse im Internet ohne Zugangsbeschränkungen. Gleiches gilt für die Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger gemäß § 18 Absatz 2.
(3) §§ 17 und 18 Absatz 1 HmbTG werden mit der Maßgabe angewendet, dass statt des Inkrafttretens des Gesetzes das Inkrafttreten der 13. Änderung der Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 ausschlaggebend ist.

VII. Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Handelskammer Hamburg vom 4. Oktober 1956 (Amtlicher Anzeiger 1957 Seite 13) in der geltenden Fassung außer Kraft.