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Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg

vom 27. Februar 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 70-a), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380)

Artikel I
Bis zu einer endgültigen Regelung gelten für die Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg folgende Bestimmungen:
§ 1
Die Handelskammer Hamburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Bezirk umfaßt das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem hamburgischen Wappen.
§ 2
Durch Gesetz aufgehoben
§ 3
(1) Der Handelskammer obliegt es insbesondere:
1. den Gerichten Gutachten zu erstatten
2. die Behörden durch Vorschläge Berichte und Gutachten zu beraten
3. die unmittelbare Aufsicht über die Börse nach Maßgabe der Hamburgischen Börsenordnung zu führen
4. Sachverständige nach Maßgabe der Gesetze öffentlich zu bestellen und zu vereidigen
5. die berufliche Ausbildung und den Nachwuchs zu fördern eine Lehrlingsrolle zu führen Prüfungsausschüsse einzurichten sowie Prüfungen abzunehmen
6. Ursprungszeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen
7. die Sachkenntnisprüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelrecht abzunehmen
8. die Aufgaben der zuständigen Behörde hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Führer von Tankfahrzeugen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wahrzunehmen.
(2) Die Handelskammer kann Schiedsgerichte einrichten.
(3) Die Handelskammer ist Träger der Hamburger Börse.
(4) Zur Erfüllung der in Absatz 1Ziffer 6 vorgesehenen Aufgaben kann die Handelskammer Versicherungen an Eides Statt entgegen nehmen.
§ 4
Durch Gesetz aufgehoben
§ 5
Organe der Handelskammer sind:
1. das Plenum (die Vollversammlung)
2. das Präsidium.
§ 6
Die Mitglieder des Plenums werden von den Kammerzugehörigen in gleicher allgemeiner unmittelbarer und geheimer Gruppenwahl auf die Dauer von sechs Jahren aus ihrem Kreise nach Maßgabe einer Wahlordnung gewählt. Durch die Wahlordnung ist sicherzustellen daß die Kammerzugehörigen aus den Bezirken Bergedorf und Harburg im Plenum vertreten sind.
§ 7
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präses und den Vizepräsides. Das Plenum wählt sie aus seiner Mitte.
(2) Der Präses ist Vorsitzender des Plenums und des Präsidiums.
§ 8
(1) Durch Satzung ist zu regeln:
1. die Zusammensetzung des Plenums und des Präsidiums
2. die Einberufung und Beschlußfähigkeit dieser Organe
3. die Verteilung der Aufgaben zwischen Plenum und Präsidium
4. die Zuwahl von weiteren Plenarmitgliedern durch das Plenum bis zur Höhe von einem Viertel der unmittelbar gewählten Plenarmitglieder
5. die Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen.
(2) Im übrigen wird die Arbeitsweise der Handelskammer durch eine vom Plenum zu erlassende Geschäftsordnung bestimmt.
§9
(1) Das Plenum bestellt einen Hauptgeschäftsführer.
(2) Dem Hauptgeschäftsführer obliegt die Führung der Kammergeschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 2).
§ 10
Durch Gesetz aufgehoben
§ 11
Die Handelskammer besitzt Dienstherrenfähigkeit. Soweit Beamte ernannt werden entsteht dadurch kein mittelbares Landesbeamtenverhältnis.
§ 12
(1) Die Handelskammer ist befugt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Kammerzugehörigen auf Grund einer Satzung Beiträge zu erheben.
(2) Die Beiträge werden in Form eines Grundbeitrages und einer Umlage erhoben. Kammerzugehörige die unter § 4 Absatz 1 Ziffer 5 fallen sind von der Umlage befreit. Vom Beitrag sind ferner diejenigen Kammerzugehörigen befreit die auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1592) steuerbegünstigt sind sowie die als gemeinnützig anerkannten Wohnungs- und Siedlungsunternehmen.
(3) Der Umlage werden die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge zugrunde gelegt.
(4) Die Höhe des Grundbeitrages und der Umlage wird jährlich durch Satzung festgelegt.
§ 13
Durch Gesetz aufgehoben
§ 14
Die Börsenordnung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 3) die Wahlordnung (§ 6) sowie die sonstigen Satzungen werden vom Plenum der Handelskammer beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind von der Handelskammer im "Amtlichen Anzeiger" zu verkünden.
§ 15
(1) Die Handelskammer unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet werden. Die Aufsicht wird vom Senat oder der von ihm bestimmten Behörde (Aufsichtsbehörde) ausgeübt. Soweit die Handelskammer staatliche Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahrnimmt hat die Aufsichtsbehörde ein Weisungsrecht.
Absatz 2 aufgehoben
(3) Der Aufsichtsbehörde ist zur Kenntnis zu bringen:
a) die Jahresrechnung und die jährliche Vermögensaufstellung (§ 13)
b) die Einrichtung von Prüfungsausschüssen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 5).
(4) Die Handelskammer unterrichtet die zuständigen Behörden über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.
Artikel II
Durch Gesetz aufgehoben
Artikel III
1. Die Wahlordnung der Handelskammer vom 23. April/21. Mai 1954 ("Amtlicher Anzeiger" Seite 463) ist vor der nächsten Neuwahl durch eine neue Wahlordnung zu ersetzen. Der Zeitpunkt der Neuwahl bestimmt sich nach dem bisher geltenden Recht.
2. Die Hamburgische Börsenordnung vom 2. Januar 1951 in der Fassung vom 1. Dezember 1953 ("Amtlicher Anzeiger" 1951 Seite 59 1953 Seite 1261) gilt als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
Artikel IV
Durch Gesetz aufgehoben
Artikel V
Die Gauwirtschaftskammer ist aufgelöst. Für ihre Verbindlichkeiten haften die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg nach Maßgabe des jeweils übernommenen Aufgabenbereichs und beschränkt auf den Wert des jeweils übernommenen Vermögens.
Artikel VI
Das Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.