Steuerliche Verlustverrechnung unternehmensfreundlicher ausgestalten

Die unvollständige Berücksichtigung von Verlusten belastet das Eigenkapital und die Substanz unserer Mitgliedsunternehmen. Die Corona-Krise verschärft dieses Problem. Zwar wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 durch die Corona-Steuerhilfegesetze auf nun 10 Millionen Euro (20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) ausgedehnt. Gleiches gilt für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Leider bleibt der Verlustrücktrag aber auf ein Jahr – den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum – begrenzt. Weiter zurückliegende Zeiträume finden keine Berücksichtigung. Ein Verlustrücktrag von 2021 nach 2020, also eine Verrechnung zwischen zwei Krisenjahren, ist nicht zielführend. Folge: Das Eigenkapital von Unternehmen wird im internationalen Vergleich stark belastet. Das ist keine gute Voraussetzung, um durch verstärkte Investitionen schnell aus der Krise und auf Wachstumskurs zu kommen.
Die Handelskammer Hamburg fordert die neue Bundesregierung auf, die steuerliche Verlustverrechnung unternehmensfreundlicher auszugestalten. Unternehmerische Verluste sollten für mindestens zwei, besser drei Jahre rückwirkend steuerlich geltend gemacht werden können.  Dies gibt der Hamburger Wirtschaft Handlungsspielraum, um mit gezielten Investitionen aus dem Corona-Tief herauszukommen.
Hinweis: Nicht in der Mitgliederbefragung enthaltene Forderung; nachträglich eingefügt im Zuge von Diskussionen in Handelskammer-Gremien mit ehrenamtlich engagierten Mitgliedsunternehmen