Bauleitplanung
Regelverfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen
Das gesamte Verfahren bis zur Verkündung eines neuen oder eines geänderten Bebauungsplans ist sehr zeit- und verwaltungsaufwendig. Es kann im Einzelfall mehrere Jahre dauern!
Die folgenden Verfahrensschritte müssen bei jedem Planverfahren durchlaufen werden:
Die folgenden Verfahrensschritte müssen bei jedem Planverfahren durchlaufen werden:
Die Reihenfolge der Verfahrenschritte weicht bei einigen Planverfahren von dem Normverfahren ab.
- Planungsanstoß durch Politik, Behörden, Bedarfsträger
- Grobabstimmung des B-Plan-Konzeptes zwischen bestimmten Behörden
- Erarbeitung eines Entwurfs durch das zuständige Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des jeweiligen Bezirksamtes
- Aufstellungsbeschluss durch den Bezirksamtsleiter
- Vorstellung des Planentwurfs im Rahmen der Öffentlichen Plandiskussion (ÖPD) durch die Bezirksversammlung. Bürger und Unternehmensvertreter haben hier die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken gegenüber dem Planentwurf vorzubringen!
- Auswertung der Ergebnisse der Öffentlichen Plandiskussion und Überarbeitung des Entwurfs durch das Bezirksamt.
- Übersendung des überarbeiteten Planentwurfs an die Träger öffentlicher Belange (Behörden, Kammern, Verkehrsunternehmen, Leitungsträger, Verbände). Unsere Handelskammer nimmt ggf. schriftlich Stellung unter Abschätzung der Belange der lokal ansässigen Unternehmen!
- Erörterung der Bedenken mit den Trägern öffentlicher Belange im Arbeitskreis I auf Einladung des Bezirksamtes. Unsere Handelskammer ist ggf. beteiligt
- Gegebenenfalls Überarbeitung des Planentwurfs.
- Zustimmung der Kommunalpolitik zur öffentlichen Auslegung
- Öffentliche Auslegung des Planentwurfs für vier Wochen im zuständigen Bezirksamt. Betroffene Bürger und Unternehmensvertreter haben erneut die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken gegenüber dem Planentwurf vorzubringen!
- Beratung der Anregungen und Bedenken der Bürger und Unternehmensvertreter mit den Trägern öffentlicher Belange im Arbeitskreis II auf Einladung des Bezirksamtes. Unsere Handelskammer ist ggf. beteiligt
- Gegebenenfalls Überarbeitung des Planentwurfs; Beratung in der Bezirksversammlung
- Rechtsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW)
- Feststellung des Planentwurfs durch den Bezirksamtsleiter
- Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt und damit Rechtskraft des Bebauungsplans gegenüber Jedermann.