Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung

Impressumspflicht

1. Notwendigkeit eines Impressums - Überblick

§ 5 Abs. 1 TMG normiert, dass Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel  gegen Entgelt angebotene Telemedien die in § 5 Abs. 1 TMG aufgeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten hat. Es handelt sich hierbei um die sog. Anbieterkennzeichnungspflichten, im world wide web auch Impressum genannt, die ein gewerbsmäßiger Webbetreiber zur Verfügung stellen muss. In Zeiten des elektronischen Geschäftsverkehr nutzen mittlerweile viele Unternehmen auch Social Media-Plattformen wie Facebook, Xing, LinkedIn & Co. und agieren dort mit Profilen und Fan-Seiten. Das Landgericht Aschaffenburg und das Landgericht Frankfurt haben nun in zwei aktuellen Urteilen bestätigt, dass auch bei Facebook-Fan-Seiten, die von Unternehmen betrieben werden, ein Impressumpflicht besteht. Darüber hinaus unterliegen auch Werbewebseiten von Unternehmen zur Produktpräsentation dem Anwendungsbereich des Telemediengesetzes. So auch:
  • Internetpräsenzen, die vorwiegend der Interaktion/Kommunikation dienen (E-Mail und Kontaktformulare)
  • Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt und Börsendaten
  • Angebote zur Nutzung des Internets oder Suchmaschinen
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen
  • Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote
  • Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbar Bestellmöglichkeit
  • Foren zu Meinungsaustausch
  • Weblogs
  • Angebote mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, z.B. Online-Magazine
Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Verbraucher sind mit Hilfe der Anbieterkennzeichnung in der Lage, Dienstanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen, bevor sie die Dienste in Anspruch nehmen. Auch Unternehmer haben ein erhebliches Interesse daran, die erforderlichen Informationen über andere Marktteilnehmer zu erlangen, um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchsetzen zu können.

2. Was passiert, wenn das Impressum fehlt?

Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht formell und inhaltlich nicht entsprechend von § 5 TMG erfüllt und somit den gesetzlichen Anforderung nicht genügt, ist grundsätzlich Ansprüchen nach dem Unterlassungsklagegesetz und nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausgesetzt. Anspruchsberechtigte Stellen nach dem Unterlassungsgesetz sind u.a. qualifizierte Einrichtungen, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, vgl. § 3 Abs. 1 UKlaG. Rechtsfolge können sein, die Unterlassung und die Beseitigung sein. Gemäß § 16 TMG handelt es sich bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Darüber hinaus wird allerdings auch dann ein Wettbewerbsverstoß begangen, der unter anderem zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.  

Achtung: Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden! Die nachfolgenden Ausführungen können lediglich Strategien  für einen abmahnsicheren Auftritt bieten, nicht jedoch absoluten Schutz gewähren

3. Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz

Zu den Pflichtangaben zählen neben dem Namen und der Anschrift die Rechtsform bei juristischen Personen sowie die Vertretungsberechtigten nebst Kontaktdaten. Zusätzlich müssen, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-ID, das Registergericht oder auch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Nutzer das Impressum nicht direkt über die Profilseite, sondern über eine Verlinkung erreichen kann. Es reicht jedoch nicht aus, wenn diese Verlinkung unter dem Punkt „Info“ zu finden ist oder wenn der Link zu lang ist und erst aktiv wird, wenn der Besucher auf „Mehr“ klickt. Der Link muss einfach, effektiv optisch und ohne langes Suchen auf der Seite des sozialen Netzwerkes gefunden werden können und auch so gekennzeichnet sein, dass einem Nutzer die Bedeutung des Links klar ist. Online Händler und Dienstleistungsanbieter müssen zudem neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern beachten – die ODR VO. Hauptziel der neuen ODR Verordnung (Online Streitbeilegungs-Verordnung)  ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Damit Verbraucher von der Plattform Kenntnis erlangen, müssen Online-Händler und Dienstleistungsanbieter ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Impressum sowie eventuell Ihre E-Mails anpassen und einen Link zur OS-Plattform auf ihrem Internetauftritt einfügen. Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Die Anforderung könnte erfüllt sein, wenn folgender Text z. B. in das Impressum (welches ebenfalls leicht zugänglich sein muss) aufgenommen wird:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr finden.

Gemäß §5 TMG gehören folgende Bestandteile in das Impressum:
  • Namen und Anschrift unter der er oder sie niedergelassen ist,
  • bei einer juristischen Person, den Vertretungsberechtigten mit Namen und Anschrift
  • die E-Mail-Adresse zu schnellen und unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme,
  • den Rechtsform-Zusatz, sofern ein solcher existiert, das heißt bei Eintragung etwa in das Handelsregister ,
  • den Sitz des Registergerichts und die Register-Nummer, sofern das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist,
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • die Umsatzsteueridentifikations-Nummer oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer, wenn das Unternehmen darüber verfügt
Dienstleistungserbringer sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.2 DL-InfoV verpflichtet eine Telefonnummer anzugeben.

4. Beispiele für Impressumsinhalte nach Rechtsform

Impressumspflicht für Kleingewerbetreibende

…………. (Vor- und Familienname)
…………. (evtl. zusätzlich Fantasiebezeichnung)
…………. ( Straße, Hausnummer)
…………. ( Postleitzahl, Stadt)
…………. ( Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  ( E-Mail)
zuständige Aufsichtsbehörde: …………. (soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf)
(sofern vorhanden):  USt- IDNr. ………….

Impressumspflicht für den eingetragenen Kaufmann

…………. (Firmierung mit Rechtsformzusatz e.K.)
Inhaber: …………. (Angabe des Vor- und Familiennamens)
…………. ( Straße, Hausnummer)
…………. ( Postleitzahl, Stadt)
…………. ( Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  ( E-Mail)
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRA …………. (Angabe der Nummer), zuständige Aufsichtsbehörde: …………. (soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf)

Impressumspflicht  für eine GmbH

…………. (Firmierung mit Rechtsformzusatz GmbH)
…………. (Straße, Hausnummer des Geschäftssitzes)
…………. (Postleitzahl, Stadt)
…………. (Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  ( E-Mail)
vertreten durch die Geschäftsführer: …………. (Vor- und Familiennamen)
Registergericht der GmbH: Amtsgericht Hamburg
Registernummer der GmbH: HRB ………….  (Angabe der Nummer)
USt- IDNr.: …………. (Angabe der Nummer)

Impressumspflicht  für eine GmbH & Co.KG

…………. (Firmierung mit Rechtsformzusatz GmbH & Co.KG )
…………. (Straße, Hausnummer des Geschäftssitzes)
…………. (Postleitzahl, Stadt)
…………. (Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  (E-Mail)
vertreten durch die geschäftsführende und persönlich haftende Gesellschafterin: …………. (Angabe der Firmierung und Rechtsformzusatz GmbH, Amtsgericht …………., Handelsregisternummer (HRB), diese vertreten durch die Geschäftsführer: …………. (Vor- und Familienname)
Registergericht der KG: Amtsgericht ………….(Ort)
Registernummer der KG: HRA …………. (Angabe der Nummer)
USt- IDNr.: …………. (Angabe der Nummer)

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.