Tourismus und Gastronomie in Hamburg

Essen in Mehrweg für Hamburg

Informationsveranstaltung und Ausstellung für Gastronomie und Handel in Hamburg zur Mehrwegangebotspflicht am 27. Juni 2022 in der Handelskammer Hamburg. Mehr
Ab 1. Januar 2023 besteht für Restaurants, Cafés, Bistros oder Lieferdienste die Pflicht, neben Einwegkunststoffverpackungen, auch zwingend eine Mehrwegalternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Die Mehrwegalternative darf „keine schlechteren Konditionen“ oder teurer sein als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen. Eine Bepfandung ist erlaubt. Die Mehrwegverpackung, die man selbst in Verkehr bringt, ist auch wieder zurückzunehmen. Andere Verpackungen müssen nicht angenommen werden.
Die Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
Ausnahme:
Kleine Unternehmen, wie z. B. Imbisse, mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht auch erfüllen, indem sie dem Kunden anbieten, die Speisen und Getränke in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Auch hier ist, wie oben beschrieben, auf die Möglichkeit des Mehrwegangebotes hinzuweisen.
Hintergrund ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit ihren neuen §§ 33 und 34 VerpackG.
Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de/einfachmehrweg.