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EU-Mobilitätspaket

Nach gut drei Jahre andauernden Diskussionen ist am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket I beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt hat am 31. Juli 2020 stattgefunden. Das Mobilitätspaket trifft zahlreiche Neuregelungen in den Bereichen der Arbeitnehmerentsendung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern, des Markt- und Berufszugangs sowie der Sozialvorschriften.
Damit sollen die Voraussetzungen für einen künftig sicheren, effizienteren und sozial verantwortlicheren Straßentransportsektor geschaffen werden. Es beseitigt außerdem unklare Vorschriften, die zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen und Durchsetzungspraktiken in den einzelnen Mitgliedsstaaten geführt haben und sorgt so für EU-weite Rechtsklarheit.

Änderungen ab 21. Februar 2022

Für den Bereich des Berufs- und Marktzugangs zum gewerblichen Straßengüterverkehr treten zum 21. Februar 2022 nachfolgend näher beschriebene Änderungen in Kraft:
  1. Rückkehrpflicht zum Ort der Niederlassung
    Ab dem 21. Februar 2022 hat der Unternehmer die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen Deutschlands zu einer der Betriebsstätten des Unternehmens in Deutschland zurückkehren (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Dies betrifft auch Fahrzeuge, die dem Unternehmen aufgrund von Mietverträgen zur Verfügung stehen. Auch wenn diese Fahrzeuge im Ausland angemietet wurden, jedoch von der Niederlassung des Unternehmens in Deutschland eingesetzt werden, müssen diese nach spätestens acht Wochen nach Deutschland zurückkehren. Ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr darf eine Sonderregel angewendet werden. Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen. 
  2. Kabotagebestimmungen
    Ab dem 21. Februar 2022 dürfen Güterkraftverkehrsunternehmen innerhalb von vier Tagen nach Ende ihrer Kabotagebeförderung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall einer Fahrzeugkombination mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs im selben Mitgliedstaat durchführen. Die Frist von vier Tagen beginnt um 0:00 Uhr des Tages, der auf den Tag folgt, an welchem die letzte Kabotagebeförderung beendet wurde (Entladung). Das EU-Mobilitätspaket 1 führt den neuen Artikel 14a in die Marktzugangsverordnung ein – dadurch sollen die Mitgliedsstaaten durch Sanktionsmögichkeiten sicherstellen, dass Kabotagevorschriften eingehalten werden. Im deutschen Recht wird dies in Paragraph 7c Güterkraftverkehrsgesetz beschrieben. Ob dieser Paragraph durch das EU-Mobilitätspaket weiter verschärft wird, ist noch offen.
  3. Lizenzpflicht für grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen
    Ab dem 21. Mai 2022 benötigen Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) durchführen und eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen haben, eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Hinsichtlich der nach Artikel 8 erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen, sodass Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen nutzt, von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung auf Antrag befreit werden können, sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse erforderlich.
Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz können ab dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.

Entsenderegelungen im Straßengüterverkehr

Ab dem 2. Februar 2022 gelten die Regelungen des Mindestlohngesetzes im Einklang mit der Richtlinie EU Nr. 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung EU Nr. 1024/2012.
Alle notwendigen Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls.

Das Fahrpersonal muss ab dem 2. Februar 2022 gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung EU Nr. 165/2014 in der durch das Mobilitätspaket geänderten Fassung das Symbol des Landes in den digitalen Fahrtenschreiber eingeben, in das es nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist. Diese Eingabe muss zu Beginn des ersten Halts in diesem Mitgliedstaat erfolgen. Der erste Halt muss auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze stattfinden. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so muss das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof eingegeben werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite, auf der Homepage des BMDVs und beim Bundesamt für Güterverkehr