Industriestandort Hamburg

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung soll für den europäischen Binnenmarkt einen Mindest-Sicherheitsstandard für bestimmte technische Arbeitsmittel und bestimmte Verbraucherprodukte festlegen.
Zu den betroffenen Produktgruppen gehören beispielsweise
  • elektrische Betriebsmittel
  • Maschinen
  • Druckbehälter
  • Bauprodukte
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Messgeräte
  • medizinische Geräte
  • Medizinprodukte
  • Spielzeug
  • u. v. m.
Die CE-Kennzeichnung dient der Information offizieller Stellen und nicht der des Endverbrauchers. Sie leistet einen Beitrag zu einem freien Warenverkehr in Europa. Im Zuge der Harmonisierung von Vorschriften in der Europäischen Gemeinschaft wurden mehrere Richtlinien erlassen, die auf die Produktsicherheit einer Maschine oder eines Arbeitsgerätes sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz zielen. Aber auch für spezielle Bereiche, wie Kinderspielzeug oder Druckbehälter, gibt es mittlerweile einheitliche Richtlinien der EG. Die Einhaltung der jeweiligen Richtlinie wird durch ein CE-Zeichen auf dem Produkt demonstriert. Die Abkürzung CE steht für Communauté Européenne (Europäische Gemeinschaft). Das Zeichen ist jedoch kein Gütesiegel, sondern der Nachweis, dass dieses Gerät die entsprechenden Richtlinien einhält. Das CE-Kennzeichen ist in allen EU-Mitgliedsstaaten für das erstmalige Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produktes erforderlich.
Weitere Informationen: CE-Richtlinien
Alle kennzeichnungspflichtigen Produkte müssen ein Konformitätsverfahren durchlaufen. Dabei wird geprüft, ob das Produkt die Forderungen der anzuwendenden Richtlinien erfüllt, sprich konform ist (Konformitätsbewertungsverfahren).
Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und das Produkt den anzuwendenden Richtlinien entspricht. Die Konformitätserklärung ist die Grundlage für das rechtmäßige Anbringen des CE-Kennzeichens.
Das Konformitätsbewertungsverfahren muss der Hersteller in eigener Verantwortung durchführen mit Ausnahme der Produkte bei denen eine Richtlinie die Durchführung durch eine sog. "Benannte Stelle" (engl. "Notified Bodies") vorschreibt. Eine Auflistung der "Benannten Stellen" finden Sie auf der Website der European Commission. Welche "Benannte Stelle" mit dem Konformitätsbewertungsverfahren beauftragt wird, steht dem Hersteller frei.
Falls Sie ein Produkt aus einem Drittland in die EU importieren wollen, klären Sie vorab, ob dieses Produkt ein CE-Kennzeichen tragen muss. Produkte, die unter die jeweiligen Richtlinien fallen, dürfen ohne CE-Zeichen nicht in Verkehr gebracht werden. Der Importeur haftet für die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 – und die Rücknahme der Waren vom Markt. Achten Sie also darauf, dass der ausländische Hersteller ein CE-richtlinienkonformes Produkt liefert und es das CE-Kennzeichen trägt. Der Importeur ist verpflichtet, unverzüglich Korrekturmaßnahmen einzuleiten, wenn der Verdacht besteht, dass ein Produkt nicht CE-richtlinienkonform ist. Sowohl der Hersteller als auch die Marktüberwachungsbehörde muss über Gefahren, die von einem Produkt ausgehen, unterrichtet werden. Der Importeur ist zudem verpflichtet, Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu überprüfen und ggf. in einem Beschwerderegister festzuhalten. Über nichtkonforme Produkte und Rückrufe sind nicht nur die Behörden, sondern auch alle Händler innerhalb der Distributionskette zu informieren.
Die Durchsetzung der Vorgaben variiert je nach Richtlinie und wird von den unterschiedlichsten Behörden wahrgenommen. Bei einigen Produkten wird die Marktaufsicht von der jeweiligen Gewerbeaufsichtsbehörde durchgeführt, bei anderen Produkten von der Arbeitsschutzbehörde.
Die kostenlose Lernanwendung "CE-coach" vermittelt Grundlagenwissen zum Thema „CE-Kennzeichnung und Marktzugangsbedingungen für Maschinen”.