Stadtentwicklung

Stellplatzverpflichtung

Wenn Sie als Investor bauliche Anlagen (in der Regel ein Gebäude) herstellen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, so sind Sie gemäß § 48 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) verpflichtet, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl herzustellen.
Kommt es lediglich zu baulichen Veränderungen bestehender Gebäude oder einer Änderung der Nutzung, müssen Sie Stellplätze und Fahrradplätze nur für einen eventuellen Mehrbedarf nachweisen.
Eine Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bestimmt die Bemessungswerte für die notwendige Zahl. Bemessungsgrundlage für die notwendigen Stellplätze/Fahrradplätze ist bei Bauten mit gewerblicher Nutzung in der Regel die Bruttogrundfläche (BGF), die Verkaufsnutzfläche, die Sitzplatzzahl (z. B. bei Gaststätten) oder die Anzahl der Zimmer (bei Hotels). Die BGF errechnet sich nach den Außenmaßen eines Gebäudes in allen Vollgeschossen. Die Bemessung des Stellplatzanteils, der für Besucher zu reservieren ist, wird prozentual angegeben. Stellplatzangaben für Fahrzeuge von Betrieben mit Lastkraftwagen oder Omnibussen sind in der fachlichen Weisung nicht enthalten. Sie werden gesondert berechnet.

Beispiele für die Bemessung von Stellplätzen

  • Verkaufsstätten mit hohem Besucherverkehr: 1 Stellplatz je 50 m² Verkaufsnutzfläche, davon 90% für Besucher
  • Verkaufsstätten mit geringem Besucherverkehr: 1 Stellplatz je 75 m² Verkaufsnutzfläche, davon 75% für Besucher
  • Gewerbebetrieb: 1 Stellplatz je 100 m² Bruttogrundfläche, davon 20% für Besucher
  • Bürogebäude: 1 Stellplatz je 80 m² Bruttogrundfläche; davon 20% für Besucher
  • Gaststätte: 1 Stellplatz je 10 Sitzplätzen, davon 75% für Besucher
Die notwendigen Stellplätze müssen Sie normalerweise auf dem selben Grundstück herstellen. Sie können sie aber auch in der Nähe nachweisen, wenn die Lauflinie in der Regel nicht mehr als 500 m beträgt. In einem solchen Fall müssen Sie nach § 79 HBauO die Stellplätze auf dem entsprechenden Ausweichgrundstück durch die Eintragung einer Baulast sichern.

Stellplatzablösung

Ist es für Sie nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, die erforderlichen Stellplätze/Fahrradplätze auf einem Grundstück oder in der Nähe herzustellen, so haben Sie Ihre Stellplatzverpflichtung nach § 49 Absatz 1 HBauO ganz oder teilweise durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Stadt zu erfüllen. Die Ausgleichsbeträge pro Stellplatz/Fahrradplatz betragen zur Zeit in der Innenstadt (innerhalb des Wallrings) 10.000 € / 1.000 €. Im übrigen Stadtgebiet gelten Beträge von 6.000 € bzw. 600 €. Ergibt sich durch eine Nutzungsänderung von Gebäuden ein Mehrbedarf an Stellplätzen, so sind für die jeweils ersten drei Stellplätze keine Ausgleichsbeträge zu entrichten.

Stellplätze im Abminderungsgebiet

Liegt Ihr Objekt in einem verkehrsüberlasteten Gebiet oder ist es durch eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erschlossen, so kann Ihnen die Herstellung von Stellplätzen nach § 48 Abs. 4 HBauO ganz oder teilweise untersagt werden. Diese Bedingungen sind in der Innenstadt (innerhalb des Wallringes) erfüllt. Von den tatsächlich herzustellenden Stellplätzen dürfen im Abminderungsgebiet nur 25% gebaut werden. Ausnahmen gelten für Wohngebäude und Beherbergungsbetriebe. Für die Stellplätze, die nach § 48 Abs. 4 HBauO im Abminderungsgebiet nicht hergestellt werden dürfen, fällt keine Stellplatzablösung an.

Wichtige Hinweise

Da die Stellplatzverpflichtung nicht unerhebliche Kosten für den Investor oder Mieter der Gewerberäume nach sich ziehen kann, empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Rückfrage beim Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt/Fachamt Bauprüfung des zuständigen Bezirksamtes.