Handel
Steuerliche Anforderungen an Registrierkassen
Cloud-TSE neue Anbieter und aktualisierter Praxisleitfaden
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat nunmehr eine weitere Cloud-basierte TSE-Lösung (Fa. Swissbit) zertifiziert. Aufgrund dessen wurde die “Praxishilfe für Unternehmen” mit weiteren Erläuterungen und konkreten Hinweisen in der Version 2.0 (März 2021) bereit gestellt. Unternehmen sollten dringend mit ihrem Cloud-TSE-/Kassenhersteller Kontakt aufnehmen und ggf. eine Antragstellung gem. § 148 AO mit ihrem Steuerberater abklären.
Unternehmen, die - anstelle einer Hardware-TSE - eine Cloud-TSE zur Absicherung ihrer elektronischen Kassen(systeme) verwenden möchten, können nunmehr auf drei Cloud-TSE-Lösungen zurückgreifen (Deutsche Fiskal/D-Trust und Swissbit). Zwei weitere Anbieter befinden sich noch im Zertifizierungsverfahren (A-Trust und fiskaly).
Wichtiger Hinweis:
Es ist erforderlich, dass die zertifizierte Cloud-TSE in einer besonders geschützten „Anwenderumgebung“ betrieben wird. Wie diese konkret ausgestaltet sein muss, sollten Unternehmen dringend mit ihrem Cloud-TSE-Hersteller abklären. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob zum Betrieb dieser Cloud-TSE noch weitergehende Maßnahmen im Unternehmen selbst (z.B. Aufrüstung der Kassenhardware mit TPM 2.0-Modulen) erforderlich sind.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, bis Ablauf der von den Landesfinanzverwaltungen gesetzten Nichtbeanstandungsfrist am 31. März 2021
- eine zertifizierte Cloud-TSE zu implementieren und
- die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Anwenderumgebung umzusetzen,
sollte dringend mit dem steuerlichen Berater über eine Antragstellung nach § 148 AO beraten werden.
Verschiebung der Fristverlängerung
In einer Pressemitteilung der Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen wird angekündigt, dass
ein Aufschub bis zum 31. März 2021 unter besonderen Voraussetzungen nicht zu beanstanden ist.
Voraussetzung für eine Fristverlängerung des Einbaus bis zum 31. März 2021 ist (für Hamburg):
Voraussetzung für eine Fristverlängerung des Einbaus bis zum 31. März 2021 ist (für Hamburg):
- Es muss durch geeignete Unterlagen belegbar sein, dass die erforderliche Anzahl an TSE bis zum 30. September 2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich bestellt oder der Einbau der TSE beauftragt worden ist.
- Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einsatz der cloudbasierten oder eine anderen TSE muss auch in diesen Fällen bis zum 31. März 2021 sichergestellt werden. Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die oben genannten Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Es bieten bereits
vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an. Insbesondere wegen der Corona-Pandemie und aufgrund der Umstellung der Kassensysteme im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 haben Unternehmen erhebliche zeitliche Schwierigkeiten bei der Implementierung der TSE.
Zudem ist eine cloudbasierte TSE bisher nicht auf dem Markt zertifiziert.
Die Finanzbehörde Hamburg hat dazu am
10. Juli 2020 einen entsprechenden Erlass veröffentlicht aus dem sich die Voraussetzungen ergeben.
Wegen der besonderen Relevanz insbesondere bei bargeldintensiven Unternehmen haben wir die wichtigsten Grundlagen einer ordnungsgemäßen Kassenführung sowohl bei elektronischen Kassen(systemen) als auch bei offenen Ladenkassen umfassend und praxisnah in einem
Infoblatt erläutert.
Neue Vorgaben seit 1. Januar 2020
- Seit dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden. Unternehmen haben jedoch durch eine sog. Nichtaufgriffsregelung bis zum 30. September 2020 ausreichend Zeit zur Anschaffung/Implementierung einer tSE erhalten.
- Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons.
Verschärfte Anforderungen bereits seit 2018
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung haben sich insbesondere seit 2018 erheblich verschärft. Grund dafür sind verschiedene Vorschriften, wie z. B. die sogenannte Kassenrichtlinie, das Kassengesetz und weitere Verordnungen. Wichtig sind vor allem folgende Vorgaben:
- Bereits seit 2018 gilt die gesetzlichlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus!
- 2018 wurde auch die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen.
- Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z.B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten.
Hinweis: Die betreffenden Rechtsgrundlagen finden Sie mit einer entsprechenden Verlinkung am Ende dieser Seite.
Als Unternehmer sollten Sie sich sehr genau mit den Anforderungen an eine „ordnungsgemäße Kassenführung“ auseinandersetzen und prüfen, ob Ihre bisherigen Kassensysteme und die -organisation den gesetzlichen Vorschriften genügen. Die müssen prüfungs- und zukunftssicher ausgestaltet werden.
Bei konkreten Fragestellungen und Problemen sollten Sie Ihren Steuerberater und Ihren Kassenhersteller bzw. Ihren Kassenfachhändler ansprechen. Diese können Sie gezielt unterstützen und die Umstellungsprozesse im Betrieb begleiten. Gleiches gilt, wenn Sie eine neue Kasse anschaffen möchten.
Eine umfangreiche Sammlung von Fragen und Antworten zum Thema “Verschärfung des Kassengesetzes” finden Sie außerdem auf der Seite des
Bundesfinanzministeriums.
Wegen der besonderen Relevanz insbesondere bei bargeldintensiven Unternehmen haben wir die wichtigsten Grundlagen einer ordnungsgemäßen Kassenführung sowohl bei elektronischen Kassen(systemen) als auch bei offenen Ladenkassen umfassend und praxisnah in einem
Infoblatt erläutert.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Kassenführung und – soweit möglich – eine Verlinkung zu den Vorschriften aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass z. B BMF-Schreiben o. ä. nur verwaltungsinterne Anweisungen an die Finanzbehörden sind. Da diese jedoch regelmäßig von den Finanzgerichten als richtige Auslegung der gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, sollten Sie nur nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater von der Verwaltungsauffassung abweichen.
- Abgabenordnung (AO)
- BMF-Schreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vom 26.10.2010 (Kassenrichtlinie)
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff des BMF vom 14.11.2014 (GoBD )
- Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (Kassengesetz)
- Kassensicherungsverordnung vom 26.9.2017 (KassenSichV)
- Anwendungserlass zu § 146b AO vom 29.5.2018 (Kassennachschau)
- Anwendungserlass zu § 146 AO vom 19.6.2018 (Einzelaufzeichnungspflicht)
- BMF-Schreiben zu EC-Kartenumsätzen an DIHK, HDE, ZDH vom 29.6.2018 (Az. IV A 4 - S 0316/13/10003-09)
- Anwendungserlass zu § 146a AO vom 17.6.2019 (tSE/Belegausgabe )
- BMF-Schreiben: „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019“ bis 30.9.2020 vom 6.11.2019 (BMF-Schreiben Nichtbeanstandung )
- Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) (in laufender Aktuali-sierung): TR-03153 / TR-03151 (Secure Element API) / TR-03116 (Kryptographische Vorgaben)