Novelle des Verpackungsgesetzes

Registrierungspflicht für sämtliche Serviceverpackungen seit dem 1. Juli 2022

Wesentliche Neuerungen: Was ändert sich für Unternehmen?

Bis zum 1. Juli müssen Sie sich hier registrieren: Verpackungsregister 

Gehen Sie hierzu bitte auf den gelben Reiter “Verpackungsregister LUCID”. Des Weiteren finden Sie ganz unten auf der Website einige Erklärvideos, die Ihnen vorab helfen, sich zu orientieren. Weitere FAQs zu dem Thema finden Sie hier: Verpackungsgesetz 
 

Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen: § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG

Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien.
  • Für diese besteht seit dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle.
  • Eine Pflicht zur Mengenmeldung ist damit nicht verbunden.
  • Die bisherigen Privilegierungen der Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen, die Herstellerpflichten auf den Vorvertreiber übertragen zu können, werden damit wie folgt eingeschränkt: Die Systembeteiligungspflicht kann weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert werden, die Registrierungspflicht dagegen nicht mehr.
  • Bei der Registrierung ist eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller: § 9 Abs. 1 VerpackG

Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle.
Damit wird die bisherige Registrierungspflicht nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren  ausgeweitet.
  • Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG):
    • Transportverpackungen
    • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
    • „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
    • Mehrwegverpackungen (die dort neu mit aufgelistet werden).
  • Hersteller, die bereits in LUCID registriert sind und die sowohl systembeteiligungspflichtige
  • als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich
  • bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ebenso registrieren.
  • Nicht einbezogen in die Registrierungspflicht werden hingegen Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen, da diese nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen können und
  • somit auch für den Datenabgleich der Zentralen Stelle nicht relevant sind.
  • Bei der Registrierung sind die jeweiligen Verpackungsarten gesondert anzugeben, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen (9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG).
  • Die Registrierungspflicht gilt gem. § 12 VerpackG nicht für Verpackungen (unabhängig ihrer Systembeteiligungspflicht), die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden.

Prüfpflicht im E-Commerce: § 7 Abs. 7 VerpackG

Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot.
Die Akteure werden wie folgt definiert:
§ 3 Abs. 14b VerpackG: „Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder, dass es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.“
§ 3 Abs. 14c VerpackG: „Fulfillment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der fol[1]genden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister.“
  • Das bedeutet im Fall von Betreibern von elektronischen Marktplätzen, dass diese das Anbieten von Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen dürfen, wenn die Hersteller nicht registriert und an einem System beteiligt sind.
  • Fulfillment-Dienstleister dürfen keine Leistungen im Sinne von Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren in Bezug auf Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erbringen, wenn die jeweiligen Auftraggeber nicht registriert und an einem System beteiligt sind
  • Zur Überprüfung ausreichen kann in der Regel die Vorlage einer auf den jeweiligen Hersteller ausgestellten Systembestätigung nach § 7 Abs. 1 S. 3 VerpackG. Die Hersteller sollten rechtzeitig auf diese neue Nachweiserbringung hingewiesen und dazu aufgefordert werden.
  • Fulfillment-Dienstleister sind gem. § 7 Abs. 7 S. 3 VerpackG nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen, selbst wenn sie die Versandverpackungen selbst mit Ware befüllen, stattdessen gilt ihr Auftraggeber als Inverkehrbringer.

Ausweitung der Pfandpflicht: § 31 Abs. 4 VerpackG

Mit der Neureglung des § 31 Abs. 4 VerpackG endet die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Getränke. Die Pfandpflicht wird vielmehr auf weitere Getränkearten ausgeweitet. Bei Getränkedosen sind viele Getränke bereits pfandpflichtig; neu hinzu kommen nur einzelne Produkte wie Apfelwein, Cider, alkoholische Mischgetränke und einzelne Energydrinks.
Inverkehrbringer von Getränken in Einwegverpackungen haben künftig Folgendes zu beachten:
  • Ab 1. Januar 2022 gilt die Pfandflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie auf sämtliche Getränkedosen.
  • Für Milch- und Milcherzeugnisse besteht eine Übergangsfrist, hier gilt die Pfandpflicht für diese Getränkeverpackungen erst ab 1. Januar 2024.
  • Bis zum 30. Juni 2022 greift eine Übergangsfrist für „Altbestände“. Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen, welche bis 1. Januar 2021 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne Pfand verkauft werden.
  • Nach § 12 Abs. 2 sind die Hersteller (Abfüller) von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren.

Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen: §§ 33, 34 VerpackG

Für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (Restaurant, Café, Bistro) besteht ab 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.
  • Die Mehrwegalternative darf „keine schlechteren Konditionen“ oder einen höheren Preis haben als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen.
  • Eine Bepfandung der Mehrwegverpackung ist erlaubt (und wird empfohlen).
  • Die Mehrwegverpackung ist vom Letztvertreiber zurückzunehmen. Andere als von ihm in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen nicht angenommen werden.
Ausnahmeregelung: Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern (z. B. Imbisse, Spätkauf-Läden, Kioske, aber keine Filialen) gilt: Diese müssen keine Mehrwegalternativen anbieten.
  • Sie können anstelle des o. g. Mehrwegangebots ihren Kunden auch anbieten, die von diesen
  • mitgebrachten Behältnissen zu befüllen, sofern dies gewünscht wird.