Einzelhandel

Verkauf von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen

Allgemeine Hinweise zum Feuerwerksverkauf

Pyrotechnische Gegenstände sind in mehrere Klassen eingeteilt. Die allgemein als "Feuerwerksartikel" oder "Feuerwerkskörper" bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände sind das Kleinstfeuerwerk (Klasse F1) und das Kleinfeuerwerk (Klasse F2). Die Vorschriften über alle pyrotechnische Gegenstände sind im Sprengstoffgesetz und in den Sprengstoffverordnungen geregelt.

Wer darf verkaufen?

Jedes Einzelhandelsgeschäft darf pyrotechnische Gegenstände der Klassen F1 (Zulassungs-Nr.: BAM-P I...... ) und F2 ( Zulassungs-Nr.: BAM-P II......) verkaufen.
Der Handel ist verpflichtet, die vorschriftsmäßige Einhaltung der Kennzeichnung zu überprüfen. Insbesondere darf der Handel nur Feuerwerksverkäufer auf den Markt bringen, die eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Achtung: Wenn Sie Feuerwerkskörper erstmals verkaufen, müssen sie dies mindestens zwei Wochen vorher Ihrem Bezirksamt anzeigen. Dabei müssen Sie die Personen angeben, die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragt sind. Diese Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs. Sie muss nicht jährlich wiederholt werden. Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte oder das Einstellen des Verkaufs von Feuerwerkskörpern müssen Sie Ihrem Bezirksamt mitteilen.

Wann dürfen Sie Feuerwerke verkaufen?

Kleinfeuerwerke (F2) dürfen werktags ab dem 28. Dezember 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024 verkauft werden.

  • Kleinstfeuerwerke (Klasse F1) dürfen in der Regel während des ganzen Jahres verkauft werden.
  • Kleinfeuerwerke (Klasse F2) dürfen in der Regel drei Tage vor Sylvester verkauft werden. In der Werbung müssen Sie Verbraucher auf den Zeitraum des Verkaufs hinweisen.
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 zählen nicht zum Reisebedarf und dürfen an Tankstellen nur im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden.

An wen dürfen Sie verkaufen?

Grundsatz: Sie dürfen nur solche pyrotechnische Gegenstände verkaufen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind. Die Verpackungen müssen eine Gebrauchsanweisung enthalten. Wenn auf den einzelnen pyrotechnischen Gegenständen die Gebrauchsanleitung aufgedruckt ist, dürfen sie auch unverpackt abgegeben werden.
  • Kleinstfeuerwerke (Klasse F1) dürfen Sie während des ganzen Jahres verkaufen an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
  • Kleinfeuerwerk (Klasse F2) dürfen Sie nur an Personen über 18 Jahren verkaufen. Weisen Sie Ihre Kunden durch Aushang darauf hin. Lassen Sie sich den Personalausweis zeigen.
  • Enthält ein Sortiment Feuerwerke der Klassen I und II, so gelten die Bestimmungen der Klasse II.

Wo darf verkauft werden?

Feuerwerke der Klasse F2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden, in Selbstbedienungsläden nur unter ständiger Aufsicht. Ein Verkauf aus einem Kiosk, in Verkaufspassagen oder auf dem Markt ist nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur Kleinstfeuerwerke der Klasse F1.
Pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - dürfen nicht im Schaufenster, in Verkaufsräumen grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände in Verpackungen, die von der BAM als unbedenklich bescheinigt worden sind (z.B. Klarsichtpackungen). Jede kleinste Verpackungseinheit muss hierbei mit der Kurzfassung der Unbedenklichkeitsbescheinigung versehen sein (z.B. "Das Zurschaustellen ist unbedenklich, BAM-Nr.:...").

Wie muss gelagert werden?

Grundsatz: Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass sie nicht über 75°C erwärmt werden können. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden; offene Feuerstellen und offenes Licht sind verboten.
Ausführliche Informationen zum Feuerwerksverkauf im Einzelhandel:
VPI Verband der pyrotechnischen Industrie
An der Pönt 48
40885 Ratingen
Fon: 0 21 02 / 18 62 00
Fax: 0 21 02 / 18 62 12
E-Mail: info@feuerwerk-vpi.de
Internet: www.feuerwerk-vpi.de