Vorschriften und Ausnahmen

Außenwerbung

Außenwerbung ist zwar im Grundsatz jedem Unternehmer gestattet; es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen. Außerdem sind zahlreiche Vorschriften zu beachten.
Für alle Anlagen der Außenwerbung brauchen Sie eine Baugenehmigung. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Beantragt wird eine Baugenehmigung bei der Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamtes.
Neben der Baugenehmigung bedarf es zumeist einer Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde (ebenfalls beim Bezirksamt angesiedelt). Außerdem müssen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften beachten werden.
Im Einzelnen sind sind folgende Regelungen zu beachten:

A. Grundsatz

Jedem Unternehmer ist öffentliche Werbung gestattet. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung und ist im übrigen Ausfluss der grundgesetzlich verbürgten Eigentums- und Berufsfreiheit.

B. Beschränkungen

Werbung unterliegt aber auch zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen. Das sind zunächst allgemeine Vorschriften, z.B. die des Wettbewerbsrechts, die für alle Arten von Werbung gelten. Weitere, die Außenwerbung einschränkende Vorschriften sind insbesondere bau- und wegerechtlicher Natur. Hierbei ist nach der Art und der Intensität der Außenwerbung zu unterscheiden. Einige Werbearten sind in Hamburg generell verboten (siehe hierzu unten B. II.).

I. Baurechtliche Vorschriften

Grundsätzlich benötigen Sie für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) eine Genehmigung der Bauaufsicht. Werbeanlagen in diesem Sinne sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Das bedeutet, dass im Grundsatz auch einfache Stellschilder und Werbetafeln z.B. vor einem Ladengeschäft, Firmen- und Werbeschilder an der Hauswand und sogar Schaufensterdekorationen genehmigungspflichtig sind.
Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen. Folgende Werbeanlagen dürfen Sie ohne baurechtliche Genehmigung verwenden (beachten Sie aber bitte die drastischen Einschränkungen in wegerechtlicher Hinsicht!):
  • Werbeanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 0,50 m2
  • Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlussverkäufe, für die Dauer der Veranstaltung und einen angemessenen, jeweils 14 Tage nicht überschreitenden Zeitraum vor und nach der Veranstaltung, für Weihnachtswerbung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres
  • Stellschilder zur Ankündigung von Veranstaltungen für einen Zeitraum von zehn Tagen vor der Veranstaltung
  • Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden und nicht über die Baulinie oder Baugrenze des Gebäudes hinausragen
  • Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen sowie an und in Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen; Glasflächen dürfen ohne Genehmigung jedoch nur bis zu 30 Prozent verdeckt werden
  • Automaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrissfläche des Gebäudes liegt.
Die Freistellung gilt nicht für Werbeballone und Werbung auf Markisen (§ 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Baufreistellungs-Verordnung).
Stets ist zu beachten, dass auch genehmigungsfreie Werbeanlagen die baurechtlichen Vorschriften einhalten müssen. So dürfen sie allgemein die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und keine unzumutbaren Belästigungen hervorrufen können. Insbesondere müssen Sie darauf achten, dass Fußgänger und Radfahrer nicht behindert oder gar gefährdet werden.
Generell unzulässig sind:
  • Werbeanlagen auf und unmittelbar an Böschungen, an Brücken, Ufern, Masten und Bäumen
  • Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden
  • Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen oder städtebaulich hervorragenden Charakters mit Ausnahme einfacher Firmenschilder
  • Werbeanlagen in störender Häufung.
Sofern die von Ihnen vorgesehenen Werbeanlagen fest mit dem Erdboden verbunden sind (z.B. großflächige Werbetafeln mit Fundament, Litfasssäulen), durch eigenes Gewicht dauerhaft auf dem Erdboden ruhen (z.B. nicht fest verankerte Schaukästen) oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend an ein und demselben Ort benutzt zu werden (z.B. mit Werbetafeln versehene Pkw-Anhänger, die dauerhaft am Straßenrand geparkt sind), handelt es sich in der Regel nicht nur um Werbeanlagen, sondern um bauliche Anlagen. Diese sind nahezu immer genehmigungsbedürftig. Hierbei sind insbesondere die in der Hamburgischen Bauordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Statik einzuhalten, auf die wir hier nicht im einzelnen eingehen können.

II. Wegerechtliche Vorschriften

Häufig benötigen Sie neben oder anstelle der baurechtlichen Genehmigung eine Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde.
Im Wegerecht wird im wesentlichen zwischen drei Arten des Gebrauchs öffentlicher Wege unterschieden, die auch für die Außenwerbung von Bedeutung sind.

1. Gemeingebrauch

Grundsätzlich steht die Benutzung öffentlicher Straßen jedermann frei, sofern sie (einschließlich ihrer Nebenanlagen wie Fußgänger- und Fahrradwege) zum allgemeinen Verkehr genutzt werden, also zur Fortbewegung von einem Ort zum anderen (sogenannter Gemeingebrauch). Werbemaßnahmen auf öffentlichen Wegen stellen jedoch sehr selten Gemeingebrauch dar, da bei ihnen in aller Regel der Werbezweck im Vordergrund steht.

2. Anliegergemeingebrauch

Anliegern einer Straße ist es nach dem Wegerecht indes in bestimmten Grenzen gestattet, über ihr Grundstück hinaus den öffentlichen Straßenraum zu nutzen (§ 17 des Hamburgischen Wegegesetzes), insbesondere für Werbemittel. Sie dürfen z.B. Werbeschilder an der Hauswand ihres Geschäfts anbringen. Sobald aber die von Ihnen aufgestellten Reklameanlagen in den von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzten Verkehrsraum hineinragen, überschreiten Sie den Anliegergemeingebrauch mit der Folge, dass Sie eine Sondernutzungserlaubnis benötigen. Das ist fast immer der Fall. Schon ein Fahrradständer auf dem Bürgersteig bedarf der Erlaubnis, erst recht z.B. sogenannte Nasenschilder, die über Kopfhöhe in den Verkehrsraum hineinragen.

3. Sondernutzung

Jede Benutzung der öffentlichen Straßen, die über den Anliegergebrauch oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr hinausgeht, stellt eine sogenannte Sondernutzung dar. Sie bedarf stets der Genehmigung der Wegeaufsichtsbehörde.
a) Fest verankerte Werbeträger
Das Aufstellen von fest im Boden verankerten Anschlagsäulen, Schildern, Tafeln und ähnlichen, zur Aufnahme von Plakaten, Werbeschriften usw. bestimmten Einrichtungen auf dem Straßengrund stellt einen Eingriff in die Substanz der Straße dar. Hierfür benötigen Sie stets eine Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde, sofern sich die Anlage auf einer Fläche befindet, die für den öffentlichen Verkehr genutzt wird (z.B. auf dem Bürgersteig). Beabsichtigen Sie die Aufstellung auf einer Fläche, die für den allgemeinen Verkehr nicht genutzt wird (z.B. einem Randstreifen), so können Sie mit der Stadt Hamburg als Eigentümerin der Verkehrsflächen einen Gestattungs- oder Nutzungsvertrag nach bürgerlichem Recht abschließen. Weder auf die Sondernutzungserlaubnis noch auf den Abschluss eines Gestattungsvertrages haben Sie jedoch einen Rechtsanspruch.
Achtung: In Hamburg haben ausschließlich ausgewählte Vertragspartner der Stadt das Recht, im Rahmen der Stadtgestaltung festverankerte Werbeträger aufzustellen und sodann an Gewerbetreibende zu Werbezwecken zu vermieten. Grundlage ist ein Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und ausgewählten Werbedienstleistern (z.Zt. sind dies die Hamburger Außenwerbung GmbH und die JCDecaux Deutschland GmbH), der diesen entsprechende Ausschließlichkeitsrechte einräumt. Das bedeutet, dass Sie selbst für festverankerte Werbeträger keine Genehmigung bekommen!
b) Bewegliche Werbeträger
Auch um bewegliche Werbeträger nutzen zu dürfen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Dies gilt zum einen für Tafeln und Schilder, die Sie an Pfosten, Gittern usw. befestigen möchten, zum anderen für Stellschilder und ähnliches, die Sie auf öffentlichen Wegen aufstellen möchten. Denn Werbemaßnahmen dieser Art sind geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen.
Achtung: Die Wegeaufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie die notwendige Sondernutzungserlaubnis erteilt. Von diesem Recht hat sie insoweit Gebrauch gemacht, als das Aufstellen beweglicher Werbeträger zu gewerblichen Zwecken im gesamten Stadtgebiet ausnahmslos verboten ist. Grundlage ist hier eine allgemeine Verwaltungsverfügung, die für alle Genehmigungen dieser Art gilt. Mit anderen Worten: Stellschilder, bewegliche Werbetafeln, selbst Abfalleimer mit Werbeaufdruck sind nicht genehmigungsfähig. Das gilt auch für öffentlich genutzten Privatgrund, also z.B. Arkaden oder den Parkplatz vor einem Ladengeschäft. Obwohl es sich um Ihr eigenes Grundstück handelt, benötigen Sie deshalb eine Sondernutzungserlaubnis, die Sie aufgrund der Verwaltungsvorschrift nicht bekommen werden! Nutzen Sie dennoch Werbemittel dieser Art, so kann die Behörde gegen Sie ein Bußgeld verhängen.

III. Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

Auch die Straßenverkehrsordnung kennt einige Vorschriften, die Sie bei der Straßenwerbung beachten müssen. So darf die Straße durch die Werbung nicht beschmutzt oder durch Flüssigkeiten benetzt werden. Ebensowenig dürfen Sie Gegenstände auf die Straße bringen oder dort liegenlassen, die den Verkehr gefährden oder erschweren können. Dies gilt auch für Bürgersteige und Fahrradwege. Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und -einrichtungen ist verboten, ebenso Werbung, die nach ihrer Form, Wirkung oder Aufstellung Verkehrszeichen und -einrichtungen beeinträchtigen oder mit diesen verwechselt werden kann.

IV. Zuständigkeiten, Verfahren und Gebühren

Den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) oder der Werbegenehmigung nach § 69 Abs. 1 S. 2 HBauO stellen Sie bei der Bauprüfabteilung des für Sie zuständigen Bezirksamtes. Dabei müssen Sie gemäß § 10 der Bauvorlagen-Verordnung (BauVorlVO) folgende Bauvorlagen einreichen:
  1. eine Flurkarte sowie für die Werbeanlagen bedeutsame Angaben
  2. Zeichnungen im Maßstab 1:50 mit Darstellung der geplanten Anlage, insbesondere ihre farbige Gestaltung sowie Darstellung der Anbringung an vorhandene bauliche Anlagen, gegebenenfalls ergänzt durch Lichtbilder
  3. eine Beschreibung der Anlage, soweit die zur Beurteilung erforderlichen Angaben nicht in die Zeichnungen aufgenommen werden können, sowie über benachbarte Lichtsignalanlagen (Ampeln) und bei beleuchteten Werbeanlagen über die Art der Beleuchtung, deren Stärke und Farbgebung
  4. bei Werbeanlagen und Automaten, die bauliche Anlagen sind, die entsprechenden Angaben und Berechnungen für den Standsicherheitsnachweis nach § 4 BauVorlVO.
Die Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Vordruck eingereicht werden, sie müssen lichtbeständig und radierfest auf dauerhaftem Papier hergestellt, für Mikroverfilmung geeignet und im Format DIN A 4 oder auf diese Größe gefaltet sein (§ 1 Abs. 2 BauVorlVO); außerdem sind die Unterschriften des Bauherrn, des Verfassers des vorgelegten Entwurfs sowie die des Grundeigentümers oder Erbbauberechtigten erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauVorlVO). Der Vordruck ist bei allen Bezirks- und Ortsämtern erhältlich.
Die Kosten der Genehmigung richten sich bei Werbeanlagen in der Regel nach deren Herstellungskosten, die Sie der Behörde mit dem Antrag anzeigen müssen. Auch hierfür erhalten Sie einen amtlichen Vordruck. Die Gebühr beträgt für jeweils € 1.000,-- Herstellungskosten € 54,--, mindestens aber € 110,--. Die Verlängerung einer bereits erteilten Werbegenehmigung kostet ein Zehntel der Genehmigungsgebühr, höchstens € 600,--.
Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, haben Sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ausnahmsweise andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sollten Sie innerhalb eines Monats nichts von der Behörde hören, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die gegebenenfalls erforderliche wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis erhalten Sie auf Antrag bei der Wegeaufsichtsbehörde Ihres Bezirksamtes, das ist zumeist die Tiefbauabteilung. Auch hierfür bekommen Sie Formulare bei allen Bezirks- und Ortsämtern, obwohl auch formlose Anträge akzeptiert werden. Die Kosten für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hängen von Art und Umfang Ihres Vorhabens sowie der Wertstufe (I-IV) des Bereiches ab, in dem die Außenwerbung angebracht werden soll. Sie belaufen sich je m² Ansichtsfläche auf € 0,50 bis 18,50,--.
Tipp: Sofern Sie ohnehin eine baurechtliche Genehmigung benötigen, können Sie den Antrag auf Erteilung einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der zuständigen Bauprüfabteilung einreichen. Es handelt sich zwar nach wie vor um zwei verschiedene Anträge, sie werden in diesem Fall aber gemeinsam behandelt.
Tipp: Schalten Sie nach Möglichkeit ein Werbeunternehmen (Werbeagentur, Hersteller von Lichtwerbung, Werbeschildern usw.) ein, das für Sie die erforderlichen Anträge einreicht. In der Regel kennen sich diese Unternehmen mit den Vorschriften aus und sind in der Lage, schon im Vorwege im Einvernehmen mit den Behörden Schwierigkeiten zu erkennen und auszuräumen.

V. Örtliche und sachliche Einschränkungen

Achtung: In einigen Gebieten von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist Außenwerbung jeder Art
- nicht nur Straßenwerbung - generell verboten oder nur mit weiteren Einschränkungen zulässig. Hierzu gehören unter anderem der Rathausmarkt, die Straßen und Wege rund um Binnen- und Außenalster sowie Neu-Altona. Dasselbe gilt für eine Reihe von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.